Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Dezember 1989 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Strallegg (politischer Bezirk Weiz).
LGBL_ST_19891227_111Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Dezember 1989 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Strallegg (politischer Bezirk Weiz).Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.12.1989
Fundstelle
LGBl. Nr. 111/1989 Stück 34
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Dezember 1989 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Strallegg (politischer Bezirk Weiz).
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Weiz gelegenen Gemeinde Strallegg wird mit Wirkung vom 1. Jänner 1990 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„Im schwarzen mit einem rechts gebogenen silbernen Mistelzweig belegten Schild ein silbernes rechtes Obereck, darin eine schrägrechte schwarze Pfeilspitze.“
§ 2
Die der Gemeinde Strallegg ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der den Landeshauptmann vertretende
Landeshauptmannstellvertreter:
Jungwirth
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