Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Dezember 1989, mit der die Landes-Kurabgabeverordnung 1983 geändert wird.
LGBL_ST_19891227_110Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Dezember 1989, mit der die Landes-Kurabgabeverordnung 1983 geändert wird.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.12.1989
Fundstelle
LGBl. Nr. 110/1989 Stück 34
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Dezember 1989, mit der die Landes-Kurabgabeverordnung 1983 geändert wird.
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Steiermärkischen Kurabgabegesetzes 1980, LGBl. Nr. 55/1980, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/1983, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Juni 1983 zur Durchführung des Steiermärkischen Kurabgabegesetzes 1980 (Landes-Kurabgabeverordnung 1983), LGBl. Nr. 55/1983, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 59/1985, LGBl. Nr. 36/1986, LGBl. Nr. 94/1986, LGBl. Nr. 108/1988 und LGBl. Nr. 29/1989, wird geändert wie folgt:
§ 1 hat zu lauten:
„§ 1
Die Höhe der Kurabgabe pro Person und Nächtigung in den Kurorten (Kurbezirken) des Landes Steiermark wird wie folgt festgesetzt:
Aflenz Kurort und Bürgeralm . . . . . . . . . . . . . S 6,50
Bad Aussee . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 7,50
Bad Gleichenberg
(Kurzeit vom 1. März bis 20. November)
a) für die ersten 28 Tage des Aufenthaltes . . . . . . S 10,-
b) ab dem 29. Tag des Aufenthaltes . . . . . . . . . . S 5,-
Laßnitzhöhe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 6,-
St. Radegund bei Graz . . . . . . . . . . . . . . . . S 4,-
Bad Mitterndorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 6,-
Bad Radkersburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 8,-
Bad Gams . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 8,-
Bad Waltersdorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 8,-
Gröbming-Mitterberg
a) für den Kurbezirksbereich
in der Marktgemeinde Gröbming . . . . . . . . . . . S 5,-
b) für den Kurbezirksbereich
in der Gemeinde Mitterberg . . . . . . . . . . . . S 3,-
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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