Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. November 1989 über die Änderung der Grenzen zwischen der Marktgemeinde Halbenrain einerseits sowie den Gemeinden Hof bei Straden und Tieschen, je politischer Bezirk und Gerichtsbezirk Radkersburg, andererseits.
LGBL_ST_19891222_104Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. November 1989 über die Änderung der Grenzen zwischen der Marktgemeinde Halbenrain einerseits sowie den Gemeinden Hof bei Straden und Tieschen, je politischer Bezirk und Gerichtsbezirk Radkersburg, andererseits.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.12.1989
Fundstelle
LGBl. Nr. 104/1989 Stück 33
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. November 1989 über die Änderung der Grenzen zwischen der Marktgemeinde Halbenrain einerseits sowie den Gemeinden Hof bei Straden und Tieschen, je politischer Bezirk und Gerichtsbezirk Radkersburg, andererseits.
Auf Grund der §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 2 und 11 Abs. 3 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird kundgemacht:
§ 1
Die Gemeindevertretungen der im politischen Bezirk Radkersburg gelegenen Marktgemeinde Halbenrain sowie der Gemeinden Hof bei Straden und Tieschen haben auf Grund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967 folgende Änderung ihrer Gemeindegrenzen beschlossen:
§ 2
Die Steiermärkische Landesregierung hat zu der im § 1 angeführten Änderung der Grenzen auf Grund des § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1967 mit Wirkung vom 1. Jänner 1990 die Genehmigung erteilt.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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