Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 27. Oktober 1989, mit der die Schongebietsverordnung Kalsdorf geändert wird.
LGBL_ST_19891124_94Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 27. Oktober 1989, mit der die Schongebietsverordnung Kalsdorf geändert wird.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.11.1989
Fundstelle
LGBl. Nr. 94/1989 Stück 30
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 27. Oktober 1989, mit der die Schongebietsverordnung Kalsdorf geändert wird.
Auf Grund der §§ 34 Abs. 2 und 48 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 238/85, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 6. Dezember 1983, LGBl. Nr. 36/1984, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutze des Grundwasserwerkes Kalsdorf des Wasserverbandes Umland Graz bestimmt wurde, wird wie folgt geändert:
Die §§ 5 bis 8 lauten:
„§ 5
Innerhalb des engeren Schongebietes (§ 2) bedürfen folgende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
§ 6
Im weiteren Schongebiet (§ 3) bedürfen alle Maßnahmen des § 5 Z. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 17, 18, 19 und 20 vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Bewilligung.
§ 7
Im weiteren Schongebiet sind die im § 5 Z. 12 und 16 angeführten Maßnahmen vor Inangriffnahme der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.
§ 8
Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln und dergleichen, von wassergefährdenden Stoffen sowie von radioaktiven Stoffen innerhalb des gesamten Schongebietes ist unverzüglich vom Verursach er sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer betroffener Grundstücke der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.“
Artikel II
Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes werden folgende Wirtschaftsbeschränkungen im Bereich des Grundwasserschongebietes angeordnet:
Die Ausbringung von mehr als 1 kg Wirkstoff Atrazin je Hektar und Jahr ist untersagt. Desgleichen ist die Ausbringung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln als landwirtschaftlichen Nutzflächen, die durch künstliche Eingriffe unter dem angrenzenden natürlichen Niveau gelegen sind (z. B. abgeschlossene Trockenbaggerungen), untersagt.
Artikel III
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1990 in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Schaller
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