Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Oktober 1989 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Nestelbach im Ilztal (politischer Bezirk Fürstenfeld).
LGBL_ST_19891124_93Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Oktober 1989 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Nestelbach im Ilztal (politischer Bezirk Fürstenfeld).Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.11.1989
Fundstelle
LGBl. Nr. 93/1989 Stück 30
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Oktober 1989 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Nestelbach im Ilztal (politischer Bezirk Fürstenfeld).
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Fürstenfeld gelegenen Gemeinde Nestelbach im Ilztal wird mit Wirkung vom 1. November 1989 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„Von Gold und Grün im Wellenschnitt geteilt, oben fünf (3 : 2) schwarze Pflugscharen, unten gestürzt drei blühende goldene Nesseln.“
§ 2
Die der Gemeinde Nestelbach im Ilztal ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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