Gesetz vom 20. Juni 1989, mit dem das Steiermärkische Vertragsbedienstetengesetz geändert wird (LVBG-Novelle 1989).
LGBL_ST_19891103_88Gesetz vom 20. Juni 1989, mit dem das Steiermärkische Vertragsbedienstetengesetz geändert wird (LVBG-Novelle 1989).Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.11.1989
Fundstelle
LGBl. Nr. 88/1989 Stück 28
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 20. Juni 1989, mit dem das Steiermärkische Vertragsbedienstetengesetz geändert wird (LVBG-Novelle 1989).
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Steiermärkische Landesvertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 125/1974, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 34/1984 und 89/1986, wird wie folgt geändert:
Im § 26 Abs. 6 wird die Zitierung „Abs. 2 Z. 1“ durch die Zitierung „Abs. 2 Z. 1 und 4 lit. d“ ersetzt.
3.1. Nach § 1 Abs. 3 lit. l wird angefügt:
„m) auf Personen, die fallweise, insbesondere zur Erleichterung der Urlaubsabwicklung, für Krankenstandsvertretungen und als Ferialarbeiter aufgenommen werden.“
3.2. § 5 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Hält der Vertragsbedienstete eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.“
3.3. Nach § 5 wird ein § 5a angefügt, welcher lautet:
„§ 5a
(1) Der Vertragsbedienstete ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).
(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3) Hat der Vertragsbedienstete vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und läßt sich aus der Ladung erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er dies seiner Dienstbehörde zu melden. Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob der Beamte von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Dienstbehörde kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, daß die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Läßt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Vertragsbediensteten heraus, so hat der Vertragsbedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Vertragsbediensteten von der Pflicht der Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Die Dienstbehörde hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.“
3.4. Nach dem § 8a ist ein § 8 beinzufügen:
„§ 8b
(1) Wenn der Vertragsbedienstete wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes seiner Dienstfähigkeit Anspruch auf Schadenersatz für seinen Verdienstentgang hätte, geht dieser Anspruch auf das Land in jenem Umfang über, in welchem es finanzielle Leistungen nach diesem Gesetz erbringt.
(2) Der Übergang des Anspruches auf das Land tritt nicht gegenüber Verwandten des Vertragsbediensteten in auf- und absteigender Linie sowie gegenüber seinem Ehegatten und seinen Geschwistern und gegenüber einem Dienstnehmer ein, der im Zeitpunkt des Ereignisses, welches zum Verlust der Dienstfähigkeit geführt hat, in demselben Betrieb wie der Vertragsbedienstete beschäftigt war, sofern nicht dieses Ereignis durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit eingetreten ist.“
3.5. § 14 Abs. 5 entfällt.
3.6. Nach dem § 22a ist ein § 22 beinzufügen:
„§ 22b
Die Erzieherzulage gemäß § 60b des Gehaltsgesetzes, in der für Landesbeamte geltenden Fassung, gilt auch für Vertragsbedienstete.“
3.7. § 27a lautet:
„§ 27a
(1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr:
(2) Bei Beginn des Dienstverhältnisses im laufenden Kalenderjahr, bei Zeiten eines in das Kalenderjahr fallenden Karenzurlaubes (§ 29b) und bei Enden eines befristeten Dienstverhältnisses beträgt das in einem Kalenderjahr gebührende Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des aufrechten Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes (Aliquotierung). Ergeben sich bei den Ermittlungen des Urlaubsausmaßes Teile von Tagen, so sind diese auf ganze Tage aufzurunden.
(3) Wird nach dem Enden eines befristeten Dienstverhältnisses neuerlich ein Dienstverhältnis begründet und wurde der Urlaub für das laufende Kalenderjahr über den aliquoten Anspruch hinaus bereits in Anspruch genommen, so ist der Urlaubsanspruch um dieses Ausmaß zu kürzen.
(4) Wurde vor Antritt des Karenzurlaubes nach § 29b der Urlaub für das laufende Kalenderjahr über den aliquoten Anspruch hinaus bereits in Anspruch genommen, so ist der Urlaub, für den nach Antritt des Dienstes nach dem Karenzurlaub ein Anspruch erworben wurde, um das Ausmaß des Mehrverbrauches zu kürzen. Scheidet der Vertragsbedienstete, ohne daß er den Dienst wieder angetreten hat, aus, ist ihm der Urlaub, der über den aliquoten Anspruch hinaus verbraucht worden ist, in Höhe der Urlaubsentschädigung von einer allfälligen Abfertigung in Abzug zu bringen.
(5) Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli. Das für das höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstalter gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn es vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30. September vollendet wird.
(6) Unter Dienstalter ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen maßgebend ist; zum Dienstalter zählt auch eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zum Land Steiermark zurückgelegte Zeit. Zeiten, die dem Vertragsbediensteten wegen der Überstellung in eine höhere Entlohnungsgruppe für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht berücksichtigt wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Entlohnungsgruppe berücksichtigt wurden oder zu berücksichtigen wären. Dem Vertragsbediensteten, der ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist und einer Entlohnungsgruppe angehört, für die die volle Hochschulbildung vorgeschrieben ist, sind für die Bemessung des Urlaubsausmaßes 5 Jahre anzurechnen. Der Zeitraum von 5 Jahren vermindert sich insoweit, als der Vertragsbedienstete das Hochschulstudium während der für die Bemessung des Urlaubsausmaßes anrechenbaren Zeit zurückgelegt hat.“
3.8. Im § 27b Abs. 1 wird der Klammerausdruck „§ 27a Abs. 4“ durch den Ausdruck „§ 27a Abs. 5“ ersetzt.
3.9. § 27d lautet:
„§ 27d
(1) Versieht der Vertragsbedienstete Schicht- oder Wechseldienst oder einen unregelmäßigen Dienst, so kann das in den §§ 27a und 27b festgesetzte Urlaubsausmaß, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint und den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft, in Stunden umgerechnet werden.
(2) Die Stundenzahl (Abs. 1)
(3) Tritt eine Änderung im Beschäftigungsausmaß ein, ist der bis zum Tag der Änderung noch nicht verbrauchte Urlaub in Stunden auszudrücken.
(4) Dem Vertragsbediensteten, dessen Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
(5) Ergeben sich bei der Umrechnung des Urlaubsausmaßes Bruchteile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.
(6) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubes gemäß Abs. 1 ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Werk(Arbeits)tage umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Werk(Arbeits)tages, so ist dieser Teil des Erholungsurlaubes weiterhin nach Stunden zu verbrauchen.“
Artikel II
Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, in der letzten Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 536/1986, wird als Landesgesetz übernommen und ist sinngemäß anzuwenden.
Artikel III
Die Änderungen des Arbeitsplatzsicherungsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 232/1978 und 563/1986, werden als Landesgesetz übernommen und sind sinngemäß anzuwenden.
Artikel IV
Es treten in Kraft:
Krainer Hasiba
Landeshauptmann Landesrat
Programmgesteuerter Zugriff
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