Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Dezember 1988, mit der ein Entwicklungsprogramm für Wasserwirtschaft erlassen wird.
LGBL_ST_19891031_85Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Dezember 1988, mit der ein Entwicklungsprogramm für Wasserwirtschaft erlassen wird.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.10.1989
Fundstelle
LGBl. Nr. 85/1989 Stück 27
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Dezember 1988, mit der ein Entwicklungsprogramm für Wasserwirtschaft erlassen wird.
Auf Grund des § 8 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, i. d. F. des LGBl. Nr. 39/1986, wird verordnet:
§ 1
Aufgaben und Ziele
(1) Das Entwicklungsprogramm ist ein Leitbild für die geordnete Entwicklung der Wasserwirtschaft in der Steiermark. Zeitpunkt und Umfang der öffentlichen Ausgaben zur Verwirklichung dieses Programmes richten sich nach den jeweils verfügbaren öffentlichen Mitteln.
(2) Aufgabe des Entwicklungsprogrammes für Wasserwirtschaft ist die planmäßige, vorausschauende Festlegung von Maßnahmen, welche eine gedeihliche Weiterentwicklung der Lebens- und Wirtschaftsbedingungen gewährleisten sollen.
(3) Ziele des Entwicklungsprogrammes für Wasserwirtschaft sind:
(4) Den in Abs. 3 genannten Zielen kommt in ihrer Reihenfolge Priorität zu.
(5) Bei Widerstreitenden Interessenlagen ist jenen Zielen Vorrang einzuräumen, die dem öffentlichen Interesse insgesamt besser dienen.
§ 2
Maßnahmen zur Erreichung der Ziele
(1) Wasserversorgung:
(2) Gewässerreinhaltung:
(3) Schutzwasserbau:
(4) Energiewasserbau:
Errichtung von Wasserkraftwerken an ausbauwürdigen Gewässern im für die Energieversorgung erforderlichen Ausmaß oder zur Eigenversorgung.
§ 3
Zuständigkeitsabgrenzung
Soweit durch dieses Entwicklungsprogramm die Zuständigkeit des Bundes berührt wird, kommt diesem Programm keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung zu. Dieses im öffentlichen Interesse der Raumordnung räumlich ganzheitlich konzipierte, ausgelegte und koordinierte Entwicklungsprogramm richtet sich jedoch an den Bund als Empfehlung und Interessendokumentation des Landes. Die Landesregierung sorgt darüber hinaus für die kooperative und übereinkommende Umsetzung dieses Entwicklungsprogrammes im Wirkungsbereich des Bundes, insbesondere im Zuständigkeitsbereich der mittelbaren Bundesverwaltung im Zusammenhang mit wasser-, forst- und gewerberechtlichen Planungen, Interessenabwägungen und Entscheidungen. Die Dienststellen des Landes haben nach Maßgabe ihres Aufgabenbereiches die entsprechenden Vorbereitungen zur Umsetzung zu treffen und auch von Amts wegen auf die Wahrung der Interessen dieses Entwicklungsprogrammes im Wirkungsbereich des Bundes hinzuwirken.
§ 4
Bestandteile des Entwicklungsprogrammes für Wasserwirtschaft
Das Entwicklungsprogramm für Wasserwirtschaft besteht aus dem Verordnungstext samt Erläuternden Bemerkungen.
§ 5
Schlußbestimmungen
(1) Das Entwicklungsprogramm für Wasserwirtschaft ist spätestens nach 5 Jahren nach seinem Inkrafttreten einer Überprüfung zu unterziehen.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Verlautbarung in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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