Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. September 1989, mit der die Verordnung über die Erlassung von Richtlinien für die Feststellungs- und Berechnungsmethoden der Wildschäden im Wald geändert wird.
LGBL_ST_19891025_83Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. September 1989, mit der die Verordnung über die Erlassung von Richtlinien für die Feststellungs- und Berechnungsmethoden der Wildschäden im Wald geändert wird.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.10.1989
Fundstelle
LGBl. Nr. 83/1989 Stück 26
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. September 1989, mit der die Verordnung über die Erlassung von Richtlinien für die Feststellungs- und Berechnungsmethoden der Wildschäden im Wald geändert wird.
Auf Grund des § 69 Abs. 2 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 1963, LGBl. Nr. 195, über die Erlassung von Richtlinien für die Feststellungs- und Berechnungsmethoden der Wildschäden im Wald wird wie folgt geändert:
Anlage 2 hat zu lauten:
Anlage 2
Bewertung von Verbiß-, Fege- und Schlagschäden
Bei der Bemessung der wirtschaftlichen Schäden sind zu berücksichtigen:
Einzelpflanzenschäden,
Bestandesschäden
und (Forst)Betriebsschäden.
Bei den Einzelpflanzen-(Einzelbaum)Schäden ist zu unterscheiden zwischen:
Ertragseinbußen durch Wachstumsbeeinträchtigung und durch Qualitätsminderung oder durch Ausfall (Totalschaden); schädigungsbedingte Kosten, wie nutzlos gewordene Aufwendungen oder zusätzlich notwendig gewordene, also außerordentliche Aufwendungen. Über die Veranschlagung von Kostenanteilen für Bestandes- und (Forst)Betriebsschäden je Pflanze ist in jedem einzelnen Bewertungsfall zu entscheiden.
Als Bestandes- oder Betriebsschäden sind insbesondere anzusehen:
Ausfall von Mischbaumarten,
Verminderung der Bestandesstabilität, Bestockungsgradminderung,
Bodenschädigung bzw. Standortsdegradation (z. B. Degradation infolge gravierender Schädigung der Bodenvegetation),
Infragestellung des forstlichen Betriebszieles,
Beeinträchtigung der Nachhaltigkeit der Holzproduktion.
Zu beachtende Entschädigungskomponenten
Bei Wachstumsbeeinträchtigung:
Bei Totalschaden:
Bewertungsverfahren
Verfahren bei jährlicher Erhebung:
Bei erstmaliger Schädigung oder bei jährlicher Erhebung und Bewertung von Wachstumsbeeinträchtigungen ist zur Ermittlung des Entschädigungsbetrages pro Pflanze der für eine bestimmte Standortsgüte, ein bestimmtes Wuchsalter im jeweiligen Schädigungsgrad tabellierte Wert(e) abzulesen. Diesem Betrag sind die pro Pflanze (ortsüblich) aufgewendeten bzw. zu veranschlagenden Kosten (auch eventuell noch aufzuwendende Kosten) in der Gesamthöhe von (k) hinzuzurechnen.
Entschädigungsbetrag pro Pflanze = e + k
Entsprechend dem Schädigungsgrad, Tabelle 1, 2, 3 oder 4, erleidet die Pflanze einen Verlust gegenüber der Entwicklung bei ungestörtem Wachstum. Dabei ist die Standortsgüte zu berücksichtigen. Die Tabellenwerte wurden für die Fichte berechnet. Sie können aber ohne einen zu groben Fehler zu begehen auch für andere örtlich vorkommende Hauptbaumarten angewendet werden. Für Mischbaumarten sind dem Verjüngungsziel in der betreffenden Waldgesellschaft entsprechend, somit ihrer waldbaulichen Wertigkeit nach, und unter Beachtung der baumartenspezifischen Pflanzenkosten „Multiplikationsfaktoren“ zu veranschlagen. Baumartenfaktoren:
Lärche, Kiefer = 1,5
Tanne, Zirbe, Laubhölzer = 2,0
Verfahren bei mehrjähriger Schädigung:
Bei der (erstmaligen) Bewertung einer mehrjährigen Schädigung ist zur Ermittlung des Entschädigungsbetrages pro Pflanze (pro Baum) beim Fehlen der Leittriebe von zwei Jahren der Wert des Schädigungsgrades „2-mittel“ zu verdoppeln, beim Fehlen der Leittriebe von drei Jahren zu verdreifachen.
Valorisierung der Tafelwerte:
Diese Bewertungstafeln sind auf der Grundlage des derzeit geltenden Mantelvertrages 1989 für Forstarbeiter berechnet. Bei dessen Änderung sind die Tabellenwerte neu zu berechnen.
Der Zeitlohnindex I resultiert aus der Division des aktuellen Zeitlohnes für Forstfacharbeiter mit Prüfung (ZL) in Schilling laut Mantelvertrag durch den zum Stichtag 1. April 1989 gültigen Zeitlohn von S 67,55.
ZL (in öS)
I = ------------
67,55
Bei Veränderung des Zeitlohnes sind die Tabellenwerte mit dem Zeitlohnindex
zu valorisieren.
Die Formel für Ermittlung des Entschädigungsbetrages lautet dann:
Entschädigung pro Pflanzen = (e x I) + k
e = Entschädigung für Ertragsausfall je Pflanze laut
Schädigungsgrad Tabellen 1 bis 4
I = Zeitlohnindex
k = schädigungsbedingte Kosten je Pflanze
(siehe Seite 158 bzw. folgendes Bewertungsbeispiel)
Schädigungsgrad „schwach“ „1“
Leittrieb (oder Ersatzleittrieb) einschließlich Wipfelknospe vorhanden, aber mehr als 90 % der diesjährigen bzw. letztjährigen Seitentriebe sind verbissen.
Standortsgüte
Wuchsalter
der Pflanze sehr schlecht mittel gut sehr
in Jahren schlecht gut
1 .14 .18 .23 .27 .33
2 .15 .18 .23 .28 .33
3 .15 .19 .24 .28 .34
4 .15 .19 .24 .29 .36
5 .16 .20 .25 .30 .37
6 .16 .20 .25 .31 .38
7 .17 .20 .26 .31 .39
8 .17 .22 .27 .32 .40
9 .17 .23 .27 .33 .40
10 .17 .23 .28 .33 .41
11 .18 .23 .28 .34 .42
12 .18 .24 .29 .36 .43
13 .19 .24 .30 .37 .44
14 .19 .25 .31 .38 .45
15 .20 .26 .31 .39 .46
16 .20 .26 .32 .40 .47
17 .22 .27 .33 .40 .50
18 .22 .28 .33 .41 .51
19 .23 .28 .34 .42 .52
20 .23 .29 .36 .44 .53
Entschädigung für Ertragsausfall in Schilling pro Pflanze ohne schädigungsbedingte Kosten. Valorisierung siehe Seite 156.
Stand 1. April 1989
Schädigungsgrad „mittel“ „2“
Wipfelknospe (Terminalknospe) und Teil des diesjährigen Leittriebes fehlen, von den diesjährigen bzw. letztjährigen - je nach Zeitpunkt der Aufnahme - Seitentrieben sind außerdem bis zu 30 % verbissen (bei vier- und mehrjährigen Pflanzen [tatsächliches Alter] fehlen außer dem Leittrieb bis zu 60 % der diesjährigen Seitentriebe der beiden obersten Quirl).
Standortsgüte
Wuchsalter
der Pflanze sehr schlecht mittel gut sehr
in Jahren schlecht gut
1 .57 .72 .89 1.08 1.32
2 .58 .73 .90 1.11 1.36
3 .59 .75 .94 1.13 1.38
4 .60 .77 .96 1.17 1.42
5 .62 .80 .99 1.21 1.46
6 .63 .81 1.00 1.23 1.49
7 .67 .83 1.02 1.26 1.53
8 .68 .85 1.05 1.30 1.57
9 .69 .88 1.08 1.32 1.60
10 .70 .89 1.11 1.36 1.65
11 .73 .91 1.13 1.39 1.69
12 .74 .95 1.16 1.42 1.73
13 .75 .96 1.18 1.46 1.76
14 .79 .99 1.23 1.50 1.81
15 .80 1.01 1.26 1.54 1.86
16 .83 1.04 1.28 1.57 1.90
17 .84 1.07 1.32 1.60 1.96
18 .86 1.10 1.36 1.65 2.00
19 .88 1.12 1.38 1.69 2.06
20 .90 1.15 1.42 1.74 2.11
Entschädigung für Ertragsausfall in Schilling pro Pflanze ohne schädigungsbedingte Kosten. Valorisierung siehe Seite 156.
Stand 1. April 1989
Schädigungsgrad „stark“ „3“
Wipfelknospe bzw. diesjähriger Leittrieb sowie mehr als 30 % der diesjährigen Seitentriebe sind verbissen (bei vier- und mehrjährigen Pflanzen fehlen der Leittrieb und mehr als 60 % der diesjährigen [bzw. letztjährigen] Seitentriebe der beiden obersten Quirl).
Standortsgüte
Wuchsalter
der Pflanze sehr schlecht mittel gut sehr
in Jahren schlecht gut
1 .85 1.07 1.34 1.62 1.99
2 .87 1.10 1.36 1.67 2.03
3 .89 1.13 1.41 1.70 2.07
4 .90 1.16 1.44 1.76 2.13
5 .94 1.19 1.49 1.81 2.20
6 .96 1.22 1.51 1.84 2.23
7 1.00 1.25 1.54 1.89 2.29
8 1.01 1.28 1.58 1.96 2.36
9 1.03 1.32 1.61 1.99 2.41
10 1.05 1.35 1.67 2.03 2.48
11 1.10 1.38 1.70 2.09 2.53
12 1.12 1.42 1.74 2.13 2.60
13 1.13 1.44 1.78 2.20 2.65
14 1.18 1.49 1.84 2.25 2.71
15 1.19 1.52 1.89 2.31 2.80
16 1.25 1.57 1.93 2.36 2.86
17 1.26 1.60 1.99 2.41 2.94
18 1.29 1.65 2.03 2.48 3.00
19 1.32 1.68 2.07 2.53 3.09
20 1.36 1.73 2.13 2.62 3.16
Entschädigung für Ertragsausfall in Schilling pro Pflanze ohne schädigungsbedingte Kosten. Valorisierung siehe Seite 156.
Stand 1. April 1989
Schädigungsgrad „sehr stark“ bzw. Totalschäden „4“
Totalschäden durch Verbiß:
Bei bis zu vierjährigen Pflanzen (tatsächliches Alter) durch einmaligen Verbiß Verlust des Leittriebes und von mehr als 90 % aller diesjährigen (einjährigen) Seitentriebe (Schädigungsgrad „sehr stark“). Bei älteren Pflanzen mehrjährige starke Wachstumsbeeinträchtigungen durch Verbiß der Leittriebe und der Seitentriebe.
Resultat: „spindelige Skelettpflanze“ bzw. „Stummelpflanze“ oder auch „Kollerbüsche“. (Die verbissene Pflanze kann den Wachstumsanschluß an schwächer verbissene oder unverbissene Pflanzen nicht mehr erreichen.)
Totalschaden durch Fegen:
Ein Fegeschaden ist im allgemeinen wie ein Totalschaden durch Verbiß zu bewerten, da das (meist sehr stark) beschädigte Bäumchen nach einer kürzeren oder längeren „Periode des Kümmerns“ abstirbt.
Standortsgüte
Wuchsalter
der Pflanze sehr schlecht mittel gut sehr
in Jahren schlecht gut
1 .57 .72 .89 1.08 1.32
2 1.15 1.44 1.80 2.21 2.66
3 1.74 2.21 2.73 3.34 4.06
4 2.35 2.97 3.69 4.51 5.47
5 2.97 3.77 4.66 5.71 6.92
6 3.61 4.58 5.67 6.93 8.42
7 4.27 5.40 6.70 8.20 9.94
8 4.94 6.25 7.76 9.48 11.51
9 5.64 7.13 8.84 10.80 13.12
10 6.34 8.03 9.94 12.17 14.75
11 7.07 8.94 11.07 13.55 16.44
12 7.81 9.88 12.26 14.98 18.18
13 8.57 10.84 13.44 16.44 19.94
14 9.35 11.84 14.67 17.94 21.76
15 10.15 12.84 15.92 19.47 23.61
16 10.97 13.87 17.21 21.05 25.54
17 11.81 14.94 18.52 22.65 27.47
18 12.66 16.02 19.88 24.32 29.50
19 13.55 17.14 21.26 26.01 31.54
20 14.45 18.29 22.69 27.73 33.65
21 15.38 19.47 24.13 0.00 0.00
22 16.34 20.67 25.62 0.00 0.00
23 17.30 21.90 27.15 0.00 0.00
24 18.31 23.16 28.72 0.00 0.00
25 19.32 24.45 30.33 0.00 0.00
26 20.37 0.00 0.00 0.00 0.00
27 21.46 0.00 0.00 0.00 0.00
28 22.55 0.00 0.00 0.00 0.00
29 23.69 0.00 0.00 0.00 0.00
30 24.83 0.00 0.00 0.00 0.00
Entschädigung für Ertragsausfall in Schilling pro Pflanze ohne schädigungsbedingte Kosten. Valorisierung siehe Seite 156.
Stand 1. April 1989
Bestimmung der Standortsgüte gemessen an der Oberhöhe (in Meter)
Standortsgüte
sehr
Alter schlecht schlecht mittel gut sehr gut
(Baumoberhöhe in Meter)
40 bis 10,9 11,0 bis 12,9 13,0 bis 14,9 15,0 bis 16,9 17,0 und mehr
50 bis 13,9 14,0 bis 16,4 16,5 bis 18,9 19,0 bis 21,4 21,5 und mehr
60 bis 16,4 16,5 bis 19,4 19,5 bis 22,4 22,5 bis 24,9 25,0 und mehr
70 bis 18,9 19,0 bis 21,9 22,0 bis 24,9 25,0 bis 27,4 27,5 und mehr
80 bis 20,9 21,0 bis 24,4 24,5 bis 27,4 27,5 bis 29,9 30,0 und mehr
90 bis 22,9 23,0 bis 26,4 26,5 bis 29,4 29,5 bis 31,9 32,0 und mehr
100 bis 24,4 24,5 bis 27,9 28,0 bis 30,9 31,0 bis 33,4 33,5 und mehr
dGZ100 5 oder 7 9 11 13 und mehr
Ertrags- weniger
klasse
(Als Oberhöhe [in Meter] gilt die durchschnittliche Höhe der 100 stärksten Bäume pro Hektar. Einen groben Anhalt liefert im ± gleichaltrigen Bestand die Mittelhöhe von vorherrschenden Bäumen [die sogenannte Bestandes- „Spitzenhöhe“]. Die vorstehende Bonitierungstabelle gilt für Bestände, in denen die Nadelbaumarten Fichte oder Tanne überwiegen. Für Bestände mit den Baumarten Kiefer, Lärche, Buche oder Eiche als Hauptbaumart empfiehlt es sich, die in den „Hilfstafeln für die Forsteinrichtung“ [1975] enthaltenen Ertragstafeln unter Beachtung der allgemeinen Zuordnung [siehe Abschnitt 2.4] der Standortsgüteklassen zu den dGZ100-Ertragsklassen zu Rate zu ziehen.)
Ermittlung des Wuchsalters
Das Wuchsalter der Pflanzen ist gleich der Zahl der Jahre seit der Bestandesbegründung (Standzeit der Kultur). Im Zweifelsfalle werden einzelne Pflanzen am Wurzelhals abgeschnitten und die Jahresringe gezählt. Bei Naturverjüngungen wird ein „wirtschaftliches Alter“ unterstellt, das dem Wuchsalter einer vergleichbaren Forstkultur entspricht.
Pflanzenzahl pro Hektar
Die gesamte Pflanzenzahl pro Hektar kann aus der Summe der absoluten Pflanzenzahl der Schädigungsgrade (einschließlich der ungeschädigten Pflanze = Schädigungsgrad 0), dividiert durch die Gesamtfläche des zu bewertenden Bestandes, ermittelt werden. Die zum Zeitpunkt der Aufnahme vorhandene gesamte Pflanzenzahl pro Hektar läßt sich näherungsweise auch aus dem mittleren Pflanzenabstand (bzw. Reihenabstand und Abstand in den Reihen) ermitteln.
Den hergeleiteten Werten für den Ertragsausfall (Tabellen 1, 2, 3 und 4) sind die nachstehend angeführten Pflanzenzahlen pro Hektar (N/ha) unterstellt:
Standortsgüte: „normal notwendige Pflanzenzahl“ für Fi/Ta
sehr schlecht 4000 pro Hektar
schlecht 3750 pro Hektar
mittel 3500 pro Hektar
gut 3250 pro Hektar
sehr gut 3000 pro Hektar
Diese Zahlen können nach waldbaulich-ertragskundlichen, Gesichtspunkten für Fichte und Tanne als Richtwerte für die „normal notwendigen Pflanzenzahlen“ gelten. Für Douglasien können diese Werte um etwa 1000 Stück pro Hektar verringert, für Kiefer und die Laubbaumarten Buche und Eiche um 1000 bis 2000 Stück pro Hektar erhöht werden. Für die anderen Baumarten ist die Pflanzenanzahl pro Hektar je nach Standort und waldbaulichen Gesichtspunkten festzusetzen.
Erreicht die Zahl der geschädigten Pflanzen die in Abhängigkeit von der Baumart als „normal notwendig“ erachtete Pflanzenzahl pro Hektar, dann sind damit auch 100 % Entschädigung für Ertragsausfall pro Hektar erreicht. Wurden mehr Pflanzen geschädigt als oben für die betreffenden Baumarten pro Hektar angeführt, dann sollte dieser „Pflanzenüberschuß“ bei der Bewertung unberücksichtigt bleiben. Ist zur Erreichung des Betriebszieles eine höhere Pflanzenanzahl notwendig oder eine geringere ausreichend, kann diese gutachtlich festgelegt werden.
Schädigungsbedingte Kosten je Pflanze
A. Bei Vorliegen von Wachstumsbeeinträchtigungen (Schädigungsgrade „schwach“ bis „stark“) sind Pflege- und Schutzmaßnahmen nur dann in Rechnung zu stellen, wenn sie schädigungsbedingt häufiger durchzuführen sind als im Normalfall örtlich notwendig (zusätzliche Pflegearbeiten, längere Zeit notwendige Kulturfreistellung). Als schädigungsbedingt sind jedenfalls alle zur Behebung oder Minderung der eingetretenen Schädigung notwendig gewordenen Aufwendungen, auch künftige Kosten, so etwa für „Zwieselschnitt“, anzusehen.
B. Im Falle des Totalschadens bzw. Schädigungsgrades „sehr stark“ gelten alle bis zum Bewertungsstichtag für Pflege und Schutz der Kultur bzw. des Jungbestandes getätigten Aufwendungen schädigungsbedingt als verlorene Kosten. Bei der Schadenswiedergutmachung sind somit neben den bedingten Folgekosten bzw. neben dem notwendig gewordenen Mehraufwand die gesamten bisherigen, nunmehr aber verlorenen Aufwendungen zu berücksichtigen.
Die gemäß A oder B zu ermittelnden Kosten je Pflanze werden zweckmäßigerweise aus den je Maßnahmen pro Hektar aufgewendeten Kosten hergeleitet. Die pro Hektar angefallenen (bzw. zu veranschlagenden) Kosten werden in diesem Fall summiert und durch die Zahl der behandelten Pflanzen dividiert. Die in Rechnung gestellte Pflanzenzahl soll hiebei die in Abhängigkeit von der Baumart als „normal notwendig anzusehende Pflanzenzahl“ (Soll-Pflanzenzahl) nicht übersteigen.
Die einzelnen Kosten pro Hektar und Maßnahme (bzw. Pflanze und Maßnahme) sollen den aktuellen örtlichen Werten entsprechend veranschlagt werden. Im Zweifelsfalle können die auf Seite 158 angeführten Rahmenwerte zu Rate gezogen werden.
(Als grobe Faustregel zur Ermittlung der schädigungsbedingten Kosten je Pflanze kann gelten: Für je öS 1000,- der pro Hektar aufgewendeten Kosten sind pro geschädigte Pflanze öS 0,30 zu veranschlagen.)
Richt- und Rahmenwerte für Zweifelsfälle
Setzleistung: 50 bis 60 Arbeiterstunden pro Hektar (bei N = 3500); (unter extremsten Bedingungen im Hochgebirge im Minimum jedoch nur 120 Pflanzlöcher pro Tag [Arbeiterschicht]).
Pflanzentransport: von der Abgabestelle bis zum Waldort, bis zu zwei Traktorstunden pro Hektar.
Kulturpflege: im Minimum ein Jahr bis Ertragsklasse 6, bei 7. bis 10. Ertragsklasse zwei Jahre, ab 11. Ertragsklasse drei Jahre Kulturpflege (Aussicheln usw.) erforderlich; in manchen Fällen zweimal pro Jahr. Streifenweise Beseitigung von starkem Gras- oder Unkrautwuchs (oder Auskesseln):
Was ist zu erheben?
Außer der Gesamtfläche und den Ortsangaben sind für den zu bewertenden Bestand festzustellen:
Bewertungsbeispiel:
(Text zu Tabelle Seite 159)
Z. B. laufende jährliche Beurteilung von Verbiß- und Fegeschäden:
In einer ein Hektar großen, vierjährigen Fichtenkultur mit einzelnen Tannen und Lärchen auf gutem Standort wurden 50 % der Pflanzen verbissen (bei 40 % der Pflanzen fehlt die Wipfelknospe und bis zu 69 % der diesjährigen Seitentriebe, bei 10 % der Pflanzen ist die Wipfelknospe vorhanden, mehr als 90 % der diesjährigen Seitentriebe sind verbissen). Zusätzlich wurden vorhandene Tannen (ca. 50 Stück) stark verbissen, die Wipfelknospe und mehr als 60 % der Seitentriebe fehlen. Auf Grund des Verbisses muß die Unkrautbekämpfung (aussicheln) um ein Jahr zusätzlich durchgeführt werden. Infolge der Zerstörung der Terminalknospe ist ein Zwieselschnitt vorzusehen. Die vorhandenen Lärchen wurden totgefegt, 26 Stück wurden gezählt. An verlorenen Schutz- und Pflegekosten ist viermalige Kulturpflege zu bewerten. Die Nachbesserung ist möglich. Bei den Pflanzen- und Setzkosten sind Transport- und Manipulationskosten, bezogen auf die Stückzahl, zu berücksichtigen.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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