Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. September 1989 über Landessportehrenzeichen und über Sportler des Jahres.
LGBL_ST_19891020_82Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. September 1989 über Landessportehrenzeichen und über Sportler des Jahres.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.10.1989
Fundstelle
LGBl. Nr. 82/1989 Stück 25
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. September 1989 über Landessportehrenzeichen und über Sportler des Jahres.
Auf Grund der §§ 4 und 5 des Steiermärkischen Landessportgesetzes 1988, LGBl. Nr. 67, wird verordnet:
I. Abschnitt
Landessportehrenzeichen
§ 1
(1) Besondere sportliche Leistungen sowie besondere Verdienste um den Sport werden durch die Verleihung des „Landessportehrenzeichens des Landes Steiermark“ gewürdigt.
(2) Das Landessportehrenzeichen des Landes Steiermark wird von der Landesregierung verliehen.
(3) Das Landessportehrenzeichen des Landes Steiermark kann verliehen werden
§ 2
(1) Das Landessportehrenzeichen für hervorragende sportliche Leistungen, im folgenden kurz „Landessportehrenzeichen für Sportler“ genannt, kann in nachstehenden Stufen verliehen werden:
(2) Das Landessportehrenzeichen für besondere Verdienste auf sportorganisatorischem Gebiet oder um die Entwicklung des Sportwesens, im folgenden kurz „Landessportehrenzeichen für Verdienste“ genannt, kann in nachstehenden Stufen verliehen werden:
§ 3
(1) Das Landessportehrenzeichen für Sportler wird für folgende hervorragende sportliche Leistungen verliehen:
Olympiade 1.-6. Platz
Weltmeisterschaft 1.-6. Platz
Weltcup gesamt 1.-6. Platz
Europameisterschaft 1.-3. Platz
Europacup gesamt 1.-3. Platz
Internationale Ranglistenbewerbe und
Welt- und Europa-Rangliste 1.-6. Platz
b) in Silber:
Bewerbe der allgemeinen Klasse:
österreichischer Staatsmeister 1. Platz
c) in Bronze:
Bewerbe der Jugend- und Juniorenklasse:
Weltmeisterschaft 1. Platz
Weltcup gesamt 1. Platz
Europameisterschaft 1. Platz
Europacup gesamt 1. Platz
Bewerbe der Seniorenklasse:
Weltmeisterschaft 1. Platz
Europameisterschaft 1. Platz
(2) Das Landessportehrenzeichen für Verdienste kann verliehen werden:
(3) Das Landessportehrenzeichen kann in Ausnahmefällen bei besonderen sportlichen Leistungen oder bei besonderen Verdiensten auf sportorganisatorischem Gebiet oder um die Entwicklung des Sportwesens verliehen werden, ohne daß die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 gegeben sind.
§ 4
(1) Das Landessportehrenzeichen kann nur an Sportler verliehen werden, wenn sie Mitglieder eines steirischen Fachverbandes oder bei einem Sportverein tätig sind, dessen Sportzweig bei der Bundessportorganisation als Fachverband oder als Anwärter- oder vorgemerkter Verband geführt ist.
(2) Ist eine Vereinsmitgliedschaft in der Steiermark nicht möglich oder ist kein Fachverband in der Steiermark anerkannt, kann das Landessportehrenzeichen auch an Sportler verliehen werden, sofern sie ihren ordentlichen Wohnsitz in der Steiermark haben und der ausgeübte Sportzweig bei der Bundessportorganisation als Fachverband oder als Anwärter- oder vorgemerkter Verband geführt wird.
§ 5
(1) Das Landessportehrenzeichen für Sportler ist rund, hat einen Durchmesser von 65 mm, zeigt auf der Vorderseite das Landeswappen, halbkreisförmig umgeben von einer Inschrift „Landessportehrenzeichen für Sportler“ und einem stilisierten Lorbeerkranz, und wird gemäß der Einstufung nach § 2 Abs. 1 in Gold, Silber oder Bronze verliehen.
(2) Das Landessportehrenzeichen für Verdienste ist rund, hat einen Durchmesser von 65 mm, zeigt auf der Vorderseite das Landeswappen, halbkreisförmig umgeben von einer Inschrift „Landessportehrenzeichen für Verdienste“ und einem stilisierten Lorbeerkranz, und wird gemäß der Einstufung nach § 2 Abs. 2 in Gold, Silber oder Bronze verliehen.
(3) Mit der Überreichung des Landessportehrenzeichens wird auch eine gemäß der in den Abs. 1 und 2 beschriebenen Ausführung entsprechende Anstecknadel im Durchmesser von 15 mm ausgehändigt.
§ 6
(1) Das Landessportbüro hat die für die Bekanntgabe von Vorschlägen auf Verleihung des Landessportehrenzeichens zuständigen Stellen (Abs. 2) mindestens acht Wochen vor dem in Aussicht genommenen Ehrungstermin zur Erstattung von Verleihungsvorschlägen einzuladen.
(2) Vorschläge auf Verleihung des Landessportehrenzeichens können von Organen der Landessportorganisation, den Dach- oder Fachverbänden, den Vereinen und von Sportorganisationen erstattet werden. Vor der Verleihung ist das Landessportpräsidium zu hören.
(3) Das Landessportbüro hat den Mitgliedern des Landessportrates die Namen der zu Ehrenden, die vorgesehene Auszeichnung sowie das Datum und den Ort der Verleihung mindestens vier Wochen vor dem Verleihungstermin bekanntzugeben.
(4) Die Ehrungen haben jährlich zu erfolgen. Mit der Verleihung des Landessportehrenzeichens ist eine Urkunde auszuhändigen.
(5) Das Landessportehrenzeichen für Verdienste kann an eine Person nur einmal verliehen werden.
II. Abschnitt
Ehrenring der Landessportorganisation Steiermark
§ 7
(1) Der Ehrenring der Landessportorganisation Steiermark wird als Anerkennung und Dank für besondere Verdienste um den Sport an Personen verliehen, die durch ihr öffentliches oder privates Wirken das Ansehen und das Wohl des Sportes in der Steiermark gefördert haben.
(2) Der Ehrenring der Landessportorganisation Steiermark wird von der Landesregierung auf Vorschlag des Landessportpräsidiums verliehen. Das Landessportpräsidium hat seinen Vorschlag an die Landesregierung einstimmig zu beschließen.
(3) Der Ehrenring kann insbesondere den Mitgliedern des Landessportrates verliehen werden. Voraussetzung für die Verleihung des Ehrenringes an Mitglieder des Landessportrates ist die Mitgliedschaft in der Dauer von mindestens drei Perioden.
(4) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 bis 5 sind analog anzuwenden.
§ 8
(1) Der Ehrenring der Landessportorganisation Steiermark ist ein massiver 18karätiger glatter Goldring mit einer aufgesetzten ovalen Schale, in welche der steirische Panther und die Initialen „LSO“ eingraviert sind.
(2) Auf der Innenseite des Ehrenringes sind das Jahr der Verleihung und die Anfangsbuchstaben des Vor- und Zunamens des Ausgezeichneten einzugravieren.
III. Abschnitt
Sportler des Jahres
§ 9
(1) Die Landessportorganisation kann in jedem Jahr einen steirischen Sportler oder eine steirische Mannschaft oder einen steirischen Sportverein durch die Wahl zum „Sportler des Jahres“ oder zur „Mannschaft des Jahres“ oder zum „Sportverein des Jahres“ auszeichnen.
(2) Jeder steirische Fachverband bzw. das Landessportpräsidium kann einen steirischen Sportler oder eine steirische Mannschaft oder einen steirischen Sportverein zur Ehrung vorschlagen.
(3) Als Leistungen, die auf diese Weise gemäß Abs. 1 gewürdigt werden können, kommen in erster Linie sportliche Höchstleistungen in Betracht. In besonderen Fällen kann jedoch eine Würdigung von Akten außergewöhnlicher Fairneß und Kameradschaftlichkeit erfolgen.
§ 10
(1) Die Wahl zum „Sportler des Jahres“ oder zur „Mannschaft des Jahres“ oder zum „Sportverein des Jahres“ erfolgt durch das Landessportpräsidium.
(2) Im Interesse des gesamtsteirischen Sportes ist eine einstimmige Wahl anzustreben. Ist eine einstimmige Wahl nicht möglich, genügt einfache Stimmenmehrheit.
(3) Grundsätzlich ist in einem Kalenderjahr nur ein „Sportler des Jahres“ oder eine „Mannschaft des Jahres“ oder ein „Sportverein des Jahres“ auszuzeichnen. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Leistungen können zwei Auszeichnungen nebeneinander erfolgen.
§11
(1) Das Landessportbüro hat die für die Bekanntgabe von Vorschlägen für die Verleihung zum „Sportler des Jahres“ zuständigen Fachverbände mindestens sechs Wochen vor dem in Aussicht genommenen Ehrungstermin zur Erstattung von Verleihungsvorschlägen einzuladen.
(2) Nach Durchführung der Wahl (§ 10) sind den Mitgliedern des Landessportrates das Ergebnis der Wahl, das Datum und der Ort der Auszeichnung mindestens 14 Tage vor dem Ehrungstermin bekanntzugeben.
§ 12
Die Auszeichnung zum „Sportler des Jahres“ an denselben Sportler kann höchstens dreimal erfolgen. Dieselbe „Mannschaft des Jahres“ bzw. derselbe „Sportverein des Jahres“ kann innerhalb von fünf Jahren nur einmal ausgezeichnet werden.
§ 13
(1) Als sichtbares äußeres Zeichen für die Wahl wird der „Bronzene Diskuswerfer“ verliehen.
(2) Mit der Verleihung wird auch eine Urkunde ausgehändigt, in welcher der Grund der Verleihung näher auszuführen ist.
IV. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 14
(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten alle bisherigen, auf Grund des Landesgesetzes vom 30. Juni 1953 über die Förderung des Sportwesens im Land Steiermark erlassenen Regelungen, betreffend Schaffung und Verleihung des Sportehrenzeichens und der Leistungsnadel der Landessportorganisation Steiermark, Statuten für den Ehrenring der Landessportorganisation Steiermark sowie Richtlinien zur Vergabe des Bronzenen Diskus- und Speerwerfers der Landessportorganisation Steiermark außer Kraft.
(2) Alle auf Grund der Bestimmungen des Abs. 1 verliehenen Auszeichnungen bleiben aufrecht.
(3) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.