Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Oktober 1989 über die Ausschreibung der allgemeinen Gemeinderatswahlen.
LGBL_ST_19891020_81Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Oktober 1989 über die Ausschreibung der allgemeinen Gemeinderatswahlen.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.10.1989
Fundstelle
LGBl. Nr. 81/1989 Stück 25
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Oktober 1989 über die Ausschreibung der allgemeinen Gemeinderatswahlen.
Auf Grund der §§ 15, 16 Abs. 1 und 2 und § 17 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, sowie der §§ 2 Abs. 1 und 26 der Gemeindewahlordnung 1960, LGBl. Nr. 6, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 31/1965, 169/1965, 106/1967, 28/1969, 1/1975, 10/1980 und 10/1985 wird verordnet:
§ 1
(1) Die allgemeinen Wahlen der Mitglieder des Gemeinderates für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz werden mit dem Wahltag, Sonntag, 25. März 1990, ausgeschrieben.
(2) Als Stichtag hat der 9. Jänner 1990 zu gelten.
(3) Für diese Wahlen hat die Erfassung der Wahlberechtigten nach den Bestimmungen der §§ 22 bis 25 der Gemeindewahlordnung 1960 zu entfallen. Die Wählerverzeichnisse sind auf Grund der Wählerevidenz nach dem Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1985, anzulegen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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