Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Oktober 1989, mit der in Durchführung des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989 nähere Bestimmungen zu diesem Gesetz erlassen werden (Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1989).
LGBL_ST_19891018_80Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Oktober 1989, mit der in Durchführung des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989 nähere Bestimmungen zu diesem Gesetz erlassen werden (Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1989).Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.10.1989
Fundstelle
LGBl. Nr. 80/1989 Stück 24
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Oktober 1989, mit der in Durchführung des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989 nähere Bestimmungen zu diesem Gesetz erlassen werden (Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1989).
Auf Grund der §§ 3 Abs. 3, 5 Abs. 5, 10 Abs. 9, 11 Abs. 1, 15 Abs. 1, 19 Abs. 5, 21 Abs. 2, 22 Abs. 2, 24 Abs. 2, 27 Abs. 5, 28 Abs. 8, 38 Abs. 4, 43 Abs. 5 und 53 Abs. 3 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989, LGBl. Nr. 77, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Vergabe von Leistungen
§ 2 Zulässige Lärmbelastung
§ 3 Städtebauliche und baukünstlerische Qualität
§ 4 Wärme- und Schallschutz
§ 5 Zulässige Höhe der effektiven Kosten der Darlehen und Kredite
§ 6 Höhe und Bedingungen des Förderungsdarlehens bei der Förderung der
Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen und Wohnheimen
§ 7 Höhe und Bedingungen des Förderungsdarlehens bei der Förderung der
Errichtung von Eigenheimen und der Förderung von Maßnahmen, die der
Errichtung eines Eigenheimes gleichgestellt sind
§ 8 Höhe und Bedingungen der Zinsenzuschüsse und der bezuschußten Darlehen
(Kredite) bei der Förderung der Errichtung von Eigenheimen und der
Förderung von Maßnahmen, die der Errichtung eines Eigenheimes
gleichgestellt sind
§ 9 Zumutbarer Wohnungsaufwand bei Berechnung der Wohnbeihilfe
§ 10 Höhe und Bedingungen des Förderungsdarlehens bei der Förderung des
Ersterwerbes von Eigentumswohnungen
§ 11 Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung zur Errichtung von
Eigentumswohnungen (Ersterwerb von Eigentumswohnungen)
§ 12 Voraussetzungen für das Vorliegen einer umfassenden Sanierung
§ 13 Höhe und Bedingungen des Förderungsdarlehens bei der Förderung
umfassender Sanierungen
§ 14 Höhe und Bedingungen der Annuitätenzuschüsse und der bezuschußten
Darlehen (Kredite) bei der Förderung umfassender Sanierungen
§ 15 Höhe und Bedingungen der Annuitätenzuschüsse und der bezuschußten
Darlehen (Kredite) bei der Förderung der Sanierung einzelner Wohnungen und
anderer als umfassender Sanierungen
§ 16 Höhe und Bedingungen der Zinsenzuschüsse und der bezuschußten Darlehen
(Kredite) bei der Förderung des Wohnungserwerbes im Rahmen der
Hausstandsgründung von Jungfamilien
§ 17 Höhe und Bedingungen der Zinsenzuschüsse bei der Förderung des
Grunderwerbes finanzschwacher Gemeinden
§ 18 Erfordernis der teilweisen Tilgung des Förderungsdarlehens bei einem
Rechtsgeschäft
§ 19 Inkrafttreten
§ 1
Vergabe von Leistungen
(§ 3 Abs. 3 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989)
(1) Die Vergabe von Leistungen hat
(2) Die technischen und rechtlichen Vorschriften und Bedingungen sollen möglichst einheitlich und, soweit als zweckmäßig, den jeweils geltenden Önormen entsprechend festgelegt werden. Jedenfalls anzuwenden sind die jeweils geltenden Bestimmungen der Önormen über die Haft- und Deckungsrücklässe. Die Nachvollziehbarkeit des Ausschreibungs- und Vergabevorganges muß gesichert sein.
(3) Die Leistungen sind in der „Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark“ öffentlich auszuschreiben, sofern nicht gemäß Abs. 4 eine beschränkte Ausschreibung oder gemäß Abs. 5 eine freihändige Vergabe zulässig ist. Der für die Zulässigkeit einer beschränkten Ausschreibung oder freihändigen Vergabe maßgebliche Gesamtwert der Leistung darf nicht durch Teilung (Stückelung) umgangen werden.
(4) Mit Ausschluß der Öffentlichkeit können Leistungen zur beschränkten Bewerbung ausgeschrieben werden, wenn der Gesamtwert der Leistung 2,000.000 S ohne Umsatzsteuer nicht übersteigt. Wenn der Gesamtwert der Leistung 1,000.000 S ohne Umsatzsteuer übersteigt, sind mindestens fünf Bieter, bei einem diesen Betrag nicht übersteigenden Gesamtwert mindestens drei Bieter zur Angebotslegung einzuladen.
(5) Die freihändige Vergabe ist zulässig:
(6) Vor der Wahl des Angebotes für den Zuschlag hat die vergebende Stelle folgende Angebote jedenfalls auszuschließen:
(7) Die Vergabe hat in schriftlicher Form an den Billigstbieter zu erfolgen. Zur Ermittlung des Billigstbieters sind Preisverhandlungen mit dem erst- und dem zweitgereihten Bieter zulässig, wobei die abschließenden Verhandlungen mit dem erstgereihten Bieter zu führen sind. Über die Vergabe ist dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung eine schriftliche Begründung vorzulegen.
§ 2
Zulässige Lärmbelastung
(§ 5 Abs. 1 Z. 1, § 5 Abs. 5, § 22 Abs. 1 Z. 1 und § 22 Abs. 2 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989)
(1) Die Förderung der Errichtung von Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen, von Wohnheimen und von Eigenheimen in Gruppen sowie die Erteilung einer Zustimmung gemäß § 22 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989 darf nur erfolgen, wenn das für die Bebauung vorgesehene Grundstück keine ein zumutbares Ausmaß überschreitende Belastung durch Lärm sowie Schadstoffe und Beeinträchtigungen aufweist.
(2) Die Lärmbelastung im Freien vor dem Fenster des vom Lärm am stärksten betroffenen Aufenthaltsraumes darf in der Regel folgende Immissionsgrenzwerte - ermittelt als A-bewerteter Schallpegel in dB – nicht überschreiten:
während der
Tages- Nacht-
stunden stunden
im Kur- und Erholungsgebiet,
reinen Wohngebiet, allgemeinen
Wohngebiet und Dorfgebiet,
Ferienwohngebiet . . . . . . . . . . . . . . 55 45
im Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet . . . . . 60 50
im Industrie- und Gewerbegebiet
I und II . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65 55
Als Nacht gelten die Stunden zwischen 22 und 6 Uhr. Die Lärmbelastung ist als energieäquivalenter Dauerschallpegel über die lauteste Stunde bei Tag bzw. bei Nacht zu ermitteln. Der Verkehrslärm von Eisenbahnen ist in die Ermittlung des energieäquivalenten Dauerschallpegels nicht einzubeziehen. Zur Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes vor übermäßigen Eisenbahnlärmimmissionen sind bei Wohnbauten, deren Entfernung von der nächstgelegenen Gleisachse weniger als 120 m beträgt, bauliche Lärmschutzmaßnahmen zu treffen. Für die Errichtung von Wohnbauten in einer Entfernung von weniger als 40 m von der nächstgelegenen Gleisachse ist eine Förderung unzulässig, sofern keine ausreichende Abschirmung (z. B. Dämme, Eigenabschirmung durch entsprechende Grundrißgestaltung und dergleichen) vorliegt.
(3) In begründeten Fällen ist eine Förderung zulässig, wenn die Grenzwerte gemäß Abs. 2 zwar überschritten werden, jedoch durch Grundrißlösungen (z. B. Schlafräume an der dem Lärm abgewandten Gebäudeseite), zusätzliche Schallschutzmaßnahmen (z. B. Einbau schallgedämpfter Lüftungsfenster an der Straßenseite) und dergleichen ein ungestörtes Wohnen gewährleistet wird. Als begründete Fälle, in welchen von der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte abgesehen werden kann, gelten insbesondere Bauvorhaben nachstehender Art:
(4) In den Fällen gemäß Abs. 3 muß jedoch zumindest folgenden Bedingungen entsprochen werden, wobei bei Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden Ausnahmen zulässig sind:
§ 3
Städtebauliche und baukünstlerische Qualität
(§ 5 Abs. 1 Z. 3, § 5 Abs. 2 und § 5 Abs. 5 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989)
(1) Die Förderung nachstehender Bauvorhaben ist nur zulässig, wenn die städtebauliche und baukünstlerische Qualität in einem ausreichenden Maß gegeben ist:
(2) Zur Sicherung der erforderlichen städtebaulichen und baukünstlerischen Qualität von Bauvorhaben gemäß Abs. 1 Z. 1 und 2 hat der Förderungswerber den Vorgang, wie die Planung des Bauvorhabens erfolgen soll, in Zusammenarbeit mit der Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, die mit der örtlichen Raumplanung befaßt ist, festzulegen. In Frage kommen die Durchführung von städtebaulichen und baukünstlerischen Wettbewerben, die Durchführung von baukünstlerischen Wettbewerben, die Einholung von Entwurfsgutachten, die Beauftragung von Architekten und sonstigen Planungsberechtigten ohne Durchführung von Wettbewerben und die Planung durch den Förderungswerber. Dabei sind die Größe des Bauvorhabens sowie die Lage und Besonderheit des Baugrundstückes entsprechend zu berücksichtigen.
(3) Zur Sicherung der erforderlichen städtebaulichen und baukünstlerischen Qualität ist die Förderung von Eigenheimen in Gruppen nur zulässig, wenn zumindest eine Bebauungsstudie vorliegt, die von der mit der örtlichen Raumplanung befaßten Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung positiv begutachtet worden ist (§ 7 Abs. 5 Z. 4). In besonderen Fällen ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
§ 4
Wärme- und Schallschutz
(§ 5 Abs. 1 Z. 6 und Abs. 5 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989)
(1) Die Förderung der Errichtung von Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und Von Wohnheimen darf nur erfolgen und die Zustimmung zur Errichtung von Eigentumswohnungen (§ 22 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989) darf nur erteilt werden, wenn die gesamte Bauausführung dem jeweiligen Stand der Technik entspricht; insbesondere muß ein ausreichender Wärme- und Schallschutz vorgesehen sein. Dieser liegt vor, wenn
(2) Abweichungen von den Anforderungen gemäß Abs. 1 sind bei Revitalisierungsmaßnahmen (Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen durch Einbau in bestehende Gebäuden oder durch Umbau bestehender Gebäude) in vertretbarem Ausmaß zulässig.
§ 5
Zulässige Höhe der effektiven Kosten der Darlehen und Kredite (§ 5 Abs. 3 und 5 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989)
(1) Die effektiven Kosten der Darlehen (Kredite) - ausgenommen öffentliche Abgaben, Aufwendungen des Darlehensnehmers (Kreditnehmers) für zur Sicherung des Darlehens (Kredites) abgeschlossene Versicherungen und die notwendigen Barauslagen anläßlich der Darlehens- oder Kreditgewährung – dürfen jährlich höchstens im Ausmaß laut Abs. 2 oder Abs. 3 über der im Zeitpunkt der Zusicherung bestehenden Nominalverzinsung der letzten vor der Zusicherung im Inland zur öffentlichen Zeichnung aufgelegten Bundesanleihetranche mit einer Laufzeit von mindestens acht Jahren liegen. Dabei ist bei mehreren Bundesanleihetranchen mit einer Laufzeit von mindestens acht Jahren diejenige mit der niedrigsten Nominalverzinsung maßgebend.
(2) Der Zuschlag gemäß Abs. 1 darf
(3) Der Zuschlag gemäß Abs. 1 darf
(4) Erforderliche Anpassungen des Zinssatzes sind spätestens mit der nächstfolgenden Zins- oder Verrechnungsperiode des Darlehens (Kredites) vorzunehmen.
(5) In den Fällen des Abs. 2 ist zulässig, daß die Anpassung des Zinssatzes erst bei einer Veränderung der Nominalverzinsung (Abs. 1) um mindestens 0,25 v. H. erfolgt, wobei die gesamte Veränderung seit der letzten Zinssatzfestsetzung zu berücksichtigen ist.
§ 6
Höhe und Bedingungen des Förderungsdarlehens bei
der Förderung der Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen und Wohnheimen
(§ 10 Abs. 1 bis 5 und Abs. 9 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989)
(1) Für die Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen
ist das Förderungsdarlehen gemäß § 10 Abs. 1 des Steiermärkischen
Wohnbauförderungsgesetzes 1989 in einem Fixbetrag je Quadratmeter
Nutzfläche (§ 10 Abs. 2 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes
beträgt für
Eigentumswohnungen . . . . . . . . . . . . . . 7200 S,
Mietwohnungen und Wohnheime . . . . . . . . . 7560 S,
Mietwohnungen im Falle der Sicherstellung,
daß die Mieter durch die Grundküsten und
die außerhalb des Baugrundstückes
anfallenden Aufschließungsküsten
auf Dauer nicht belastet werden . . . . . . . 8100 S.
Diese Beträge erhöhen sich um die Umsatzsteuer, sofern sie nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann.
(2) Bei Gebäuden mit weniger als vier Geschossen ist ein Zuschlag zum Fixbetrag gemäß Abs. 1 im Ausmaß von höchstens 15 v. H. zu gewähren. Die Höhe dieses Zuschlages ist wie folgt zu berechnen:
A
Zuschlag in Prozent = (3,6 - -) . 8
B
„A“ bezeichnet die Nutzfläche des Bauvorhabens gemäß § 10 Abs. 2 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989 einschließlich sämtlicher Wandstärken in Quadratmetern;
„B“ bezeichnet die Anzahl der Quadratmeter der Grundstücksfläche, die von baulichen Anlagen bedeckt wird. Als bedeckte Fläche gilt auch die Fläche von Durchfahrten und Durchgängen. Unberücksichtigt bleiben
(3) Der Fixbetrag gemäß Abs. 1 und 2 kann zur Vermeidung unzumutbarer Belastungen der Wohnungsbewerber bzw. Wohnungsinhaber oder Heimplatzinhaber erhöht werden, wenn wesentliche Mehrkosten infolge ungewöhnlicher Umstände vorliegen.
(4) Bei Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen ist für die Berechnung des Förderungsdarlehens die angemessene, gemäß § 10 Abs. 2 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989 berechnete Nutzfläche heranzuziehen. Diese ist abhängig von der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen gemäß § 2 Z. 9 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989. Sie beträgt für eine Haushaltsgröße von einer Person bis vier Personen 100 m2 und erhöht sich für jede weitere Person um 10 m2 bis zum höchstzulässigen Ausmaß von 150 m2. Maßgeblich für die Festlegung dieser angemessenen Nutzfläche ist die Haushaltsgröße zum Zeitpunkt der Übergabe der fertiggestellten Wohnungen in die Benützung der Wohnungsbewerber. Anstelle dieses Zeitpunktes hat auf Wunsch des Wohnungsbewerbers der Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufanwartschaftsvertrages oder Mietvertrages zu treten.
(5) Die Errichtung und Ausgestaltung von Kinderspielplätzen kann im Rahmen der Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen mit einem Fixbetrag gefördert werden. Dieser beträgt je Wohnung 4000 S. Dieser Betrag erhöht sich um die Umsatzsteuer, sofern sie nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann.
(6) Ein- und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge können im Rahmen der
Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen mit
Fixbeträgen gefördert werden. Diese betragen für
ähnlichen Garagenanlagen, in denen
eigene Verkehrsflächen hergestellt
werden müssen, je Einstellplatz . . . . . . . . . 40.000 S,
Kellergeschoß des Gebäudes oder in
einem eigehen Gebäude je Einstellplatz . . . . . 15.000 S,
Diese Beträge erhöhen sich um die Umsatzsteuer, sofern sie nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann.
(7) Die Anzahl der gemäß Abs. 6 geförderten Ein- und Abstellplätze darf die Anzahl der Wohnungen und Geschäftseinheiten des Gebäudes bzw. der Heimplätze nicht überschreiten.
(8) Die Laufzeit des Förderungsdarlehens beträgt 28 Jahre, die jährliche Verzinsung 1 v. H. dekursiv. Die Verzinsung beginnt mit dem 1. Jänner oder 1. Juli, welcher der Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung, bei allfällig früherem Beziehen der Baulichkeit diesem Zeitpunkt nachfolgt. Die Tilgung setzt fünf Jahre nach dem Beginn der Verzinsung ein. Vom sechsten bis zehnten Jahr der Laufzeit beträgt die halbjährliche Annuität 1 v. H., vom elften bis fünfzehnten Jahr 1,5 v. H., vom sechzehnten bis zwanzigsten Jahr 2 v. H. und ab dem einundzwanzigsten Jahr 4,5 v. H. des Darlehensbetrages.
§ 7
Höhe und Bedingungen des Förderungsdarlehens bei
der Förderung der Errichtung von Eigenheimen und
der Förderung von Maßnahmen, die der Errichtung
eines Eigenheimes gleichgestellt sind
(§ 10 Abs. 7 bis 9 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989)
(1) Für die Errichtung von Eigenheimen mit einer oder zwei Wohnungen (Abs. 3 und Abs. 4) oder die Errichtung von Wohnungen gemäß Abs. 6 ist ein Förderungsdarlehen zu gewähren, wenn der Förderungswerber mindestens zwei eigene (adoptierte) haushaltszugehörige Kinder oder Pflegekinder gemäß dem Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetz, für die er Familienbeihilfe bezieht, hat. Pflegekinder gemäß dem Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetz sind dann als haushaltszugehörig zu behandeln, wenn ein längerer, etwa zwei Jahre dauernder Aufenthalt am Pflegeplatz bereits vorliegt und eine Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde beigebracht wird, daß es sich voraussichtlich um einen Dauerpflegeplatz bandelt. Den Förderungswerbern mit mindestens zwei Kindern gleichgestellt sind Jungfamilien (§ 2 Z. 13 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989), Schwerbehinderte (mindestens 80 % Erwerbsminderung), Familien mit einem schwerbehinderten im Haushalt lebenden Familienmitglied (nahestehende Person gemäß § 2 Z. 9 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989) und Familien mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 604/1987. Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, sind Zinsenzuschüsse gemäß § 8 zu gewähren. Bei Maßnahmen gemäß Abs. 5 und Abs. 7 ist ein Förderungsdarlehen auch ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen zu gewähren.
(2) Für Laufzeit und Bedingungen des Förderungsdarlehens gilt § 6 Abs. 8.
(3) Für die Errichtung von Eigenheimen mit einer Wohnung ist das Förderungsdarlehen in einem Pauschalbetrag von 350.000 S zu gewähren. Dieser Betrag erhöht sich
(4) Für die Errichtung von Eigenheimen mit zwei Wohnungen ist das Förderungsdarlehen in dem Ausmaß, das in Abs. 3 festgelegt ist, je Wohnung zu gewähren, wenn die zweite Wohnung unmittelbar nach Fertigstellung des Eigenheimes von einer dem Förderungswerber nahestehenden Person (§ 2 Z. 9 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989), ausgenommen Ehegatte und Lebensgefährte, benützt werden soll.
(5) Für die Errichtung von Eigenheimen in Gruppen ist das Förderungsdarlehen laut Abs. 3 oder Abs. 4 um 250.000 S je Haus zu erhöhen. Eigenheime in Gruppen liegen vor, wenn
(6) Für die Errichtung von Wohnungen durch natürliche Personen zum Zwecke deren eigenen Wohnversorgung durch andere Maßnahmen als durch Errichtung von Eigenheimen (z. B. durch Ausbau eines Dachgeschosses) ist das Förderungsdarlehen in dem Ausmaß, das in Abs. 3 festgelegt ist, zu gewähren.
(7) Für die Errichtung von Wohnungen durch natürliche Personen zum Zwecke deren eigenen Wohnversorgung, sofern die Errichtung innerhalb einer Schutzzone nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 oder dem Steiermärkischen Ortsbildgesetz 1977 erfolgt und es sich entweder um
(8) Der Errichtung eines Eigenheimes gemäß Abs. 3 und Abs. 4 sowie der Errichtung von Wohnungen gemäß Abs. 6 und Abs. 7 ist eine wesentliche Erweiterung eines Eigenheimes oder einer Wohnung gleichzustellen.
(9) Die Pauschalbeträge gemäß Abs. 3 bis Abs. 8 dürfen den Betrag nicht übersteigen, der sich aus der Multiplikation der geförderten Nutzfläche (§ 2 Z. 7 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989 ohne Loggien) mit 9000 S ergibt.
§ 8
Höhe und Bedingungen der Zinsenzuschüsse und der
bezuschußten Darlehen (Kredite) bei der Förderung
der Errichtung von Eigenheimen und der Förderung
von Maßnahmen, die der Errichtung eines Eigenheimes
gleichgestellt sind
(§ 15 Abs. 1 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989)
(1) Die Förderung der Errichtung von Eigenheimen mit einer oder zwei Wohnungen (§ 7 Abs. 3 und Abs. 4) und die Förderung der Errichtung von Wohnungen gemäß § 7 Abs. 6 hat durch Gewährung von Zinsenzuschüssen zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 für die Gewährung von Förderungsdarlehen nicht vorliegen.
(2) Die Zinsenzuschüsse sind in der Höhe von 6 v. H. auf die Dauer der Laufzeit des Darlehens (Kredites), höchstens jedoch 15 Jahre, in besonderen Härtefällen 20 Jahre lang zu gewähren.
(3) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 3, 4, 6, 8 und 9 gelten sinngemäß.
(4) Der Gesamtzuschuß ist auf der Basis einer Laufzeit von 15 Jahren, einer dekursiven Verzinsung von 6 v. H. und einer Tilgung in 30 halbjährlichen Pauschalraten zu errechnen. Der auf diese Art errechnete Gesamtzuschuß ist in 30 gleichbleibenden Raten auszuzahlen. Bei einer Laufzeit unter 15 Jahren und bei einer Gewährung der Zinsenzuschüsse für eine längere Laufzeit (Abs. 2) verändert sich die Anzahl dieser Raten entsprechend. Außerordentliche Tilgungen dürfen keine Annuitätensenkung, sondern müssen eine Laufzeitverkürzung zur Folge haben.
§ 9
Zumutbarer Wohnungsaufwand bei Berechnung der Wohnbeihilfe
(§ 19 Abs. 3 bis 5 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989)
(1) Als zumutbarer Wohnungsaufwand ist bei einem monatlichen Familieneinkommen (§ 2 Z. 10 und 11 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989) anzusehen:
Tabelle 1
Zumutbarer Wohnungsaufwand in Prozent
Haushaltsgröße (Personenanzahl)
1 2 3 4 5 6 7 8
für die ersten 5000 S
des
Familieneinkommens - - - - - - - -
weitere 500 S 10 - - - - - - -
weitere 500 S 12 - - - - - - -
weitere 500 S 14 10 - - - - - -
weitere 500 S 16 12 - - - - - -
weitere 500 S 18 14 10 - - - - -
weitere 500 S 20 16 12 - - - - -
weitere 500 S 22 18 14 - - - - -
weitere 500 S 24 20 16 10 - - - -
weitere 500 S 26 22 18 12 - - - -
weitere 500 S 28 24 20 14 - - - -
weitere 500 S 30 26 22 16 10 - - -
weitere 500 S 32 28 24 18 12 - - -
weitere 500 S 34 30 26 20 14 - - -
weitere 500 S 36 32 28 22 16 10 - -
weitere 500 S 38 34 30 24 18 12 - -
weitere 500 S 40 36 32 26 20 14 - -
weitere 500 S 42 38 34 28 22 16 10 -
weitere 500 S 44 40 36 30 24 18 12 -
weitere 500 S 46 42 38 32 26 20 14 -
weitere 500 S 48 44 40 34 28 22 16 10
weitere 500 S 50 46 42 36 30 24 18 12
weitere 500 S 50 48 44 38 32 26 20 14
Für weitere 500 S des Familieneinkommens beträgt der zumutbare Wohnungsaufwand um jeweils 2 Prozent mehr, jedoch nicht mehr als 50 Prozent. Der solcherart ermittelte zumutbare Wohnungsaufwand hat jedoch 25 Prozent des Familieneinkommens nicht zu überschreiten. Bei weiteren Familienmitgliedern setzt der nach den Prinzipien der Tabelle 1 ermittelte Wohnungsaufwand jeweils bei einem 1500 S höheren Familieneinkommen ein.
Tabelle 2
Zumutbarer Wohnungsaufwand in Schilling
monatliches
Familien- Haushaltsgröße (Personenanzahl)
einkommen 1 2 3 4 5 6 7 8
in S
5.000 - - - - - - - -
5.500 50 - - - - - - -
6.000 110 - - - - - - -
6.500 180 50 - - - - - -
7.000 260 110 - - - - - -
7.500 350 180 50 - - - - -
8.000 450 260 110 - - - - -
8.500 560 350 180 - - - - -
9.000 680 450 260 50 - - - -
9.500 810 560 350 110 - - - -
10.000 950 680 450 180 - - - -
10.500 1100 810 560 260 50 - - -
11.000 1260 950 680 350 110 - - -
11.500 1430 1100 810 450 180 - - -
12.000 1610 1260 950 560 260 50 - -
12.500 1800 1430 1100 680 350 110 - -
13.000 2000 1610 1260 810 450 180 - -
13.500 2210 1800 1430 950 560 260 50 -
14.000 2430 2000 1610 1100 680 350 110 -
14.500 2660 2210 1800 1260 810 450 180 -
15.000 2900 2430 2000 1430 950 560 260 50
15.500 3150 2660 2210 1610 1100 680 350 110
16.000 3400 2900 2430 1800 1260 810 450 180
16.500 3650 3150 2660 2000 1430 950 560 260
17.000 3900 3400 2900 2210 1610 1100 680 350
17.500 4150 3650 3150 2430 1800 1260 810 450
18.000 4400 3900 3400 2660 2000 1430 950 560
18.500 4625 4150 3650 2900 2210 1610 1100 680
19.000 4750 4400 3900 3150 2430 1800 1260 810
19.500 4875 4650 4150 3400 2660 2000 1430 950
20.000 5000 4900 4400 3650 2900 2210 1610 1100
20.500 5125 5125 4650 3900 3150 2430 1800 1260
21.000 5250 5250 4900 4150 3400 2660 2000 1430
21.500 5375 5375 5150 4400 3650 2900 2210 1610
22.000 5500 5500 5400 4650 3900 3150 2430 1800
22.500 5625 5625 5625 4900 4150 3400 2660 2000
23.000 5750 5750 5750 5150 4400 3650 2900 2210
23.500 5875 5875 5875 5400 4650 3900 3150 2430
24.000 6000 6000 6000 5650 4900 4150 3400 2660
24.500 6125 6125 6125 5900 5150 4400 3650 2900
25.000 6250 6250 6250 6150 5400 4650 3900 3150
25.500 6375 6375 6375 6375 5650 4900 4150 3400
26.000 6500 6500 6500 6500 5900 5150 4400 3650
Die Familieneinkommen über 26.000 S und Teilbeträge, welche die jeweils vollen 500 S übersteigen, sowie Haushaltsgrößen über 8 Personen sind nach der Tabelle 1 zu berücksichtigen.
(2) Wenn für den Antragsteller von einer nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Person Familienbeihilfe bezogen wird, ist das Einkommen (§ 2 Z. 10 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989) der Personen, die zur Leistung des Unterhaltes verpflichtet sind, im Ausmaß von 22 v. H. zusätzlich zu einem eigenen Einkommen des Antragstellers zur Ermittlung des zumutbaren Wohnungsaufwandes heranzuziehen. Dieses Ausmaß vermindert sich um 3 v. H., wenn der Unterhaltspflichtige für einen Ehegatten zu sorgen hat, der kein eigenes Einkommen aufweist oder dessen eigenes Einkommen die Höhe der Mindestpension gemäß dem ASVG nicht erreicht. Dieses Ausmaß vermindert sich weiters um 1 v. H. für weitere Kinder unter 10 Jahren und 2 v. H. für weitere Kinder über 10 Jahre, für die der Unterhaltspflichtige sorgepflichtig ist.
§ 10
Höhe und Bedingungen des Förderungsdarlehens bei
der Förderung des Ersterwerbes von Eigentumswohnungen
(1) Das Förderungsdarlehen ist in dem für die Errichtung von Eigenheimen mit einer Wohnung vorgesehenen Ausmaß (§ 7 Abs. 3). erhöht um
(2) Als Nutzfläche im Sinne des Abs. 1 gilt die Nutzfläche gemäß § 2 Z. 7 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989 ohne Loggien.
(3) Für die Laufzeit und Bedingungen des Förderungsdarlehens gilt § 6 Abs. 8.
§ 11
Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung
zur Errichtung von Eigentumswohnungen (Ersterwerb von Eigentumswohnungen)
(§ 22 Abs. 1 Z. 1 und § 22 Abs. 2 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989)
Die Beachtung der Grundsätze des Raumordnungsgesetzes 1974 und der dazu erlassenen Entwicklungsprogramme ist durch eine Stellungnahme der mit der örtlichen Raumplanung befaßten Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung nachzuweisen. Diese Stellungnahme hat insbesondere auf die Inhalte der örtlichen Raumplanung Bezug zu nehmen.
§ 12
Voraussetzungen für das Vorliegen einer
umfassenden Sanierung
(§ 24 Abs. 2 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989)
(1) Eine umfassende Sanierung gemäß § 24 Abs. 2 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989 liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auf Wohnheime sinngemäß anzuwenden, wobei zwei Heimplätze einer Wohnung gleichzusetzen sind.
§ 13
Höhe und Bedingungen des Förderungsdarlehens bei
der Förderung umfassender Sanierungen
(§ 27 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989)
(1) Wenn Gebäude oder Gebäudeteile mit mindestens drei Wohnungen oder Wohnheime umfassend saniert werden (§ 12), können Förderungsdarlehen in Höhe der Kosten der umfassenden Sanierung, höchstens jedoch im Ausmaß von 12.700 S je Quadratmeter Nutzfläche gewährt werden. Dieser Betrag erhöht sich um die Umsatzsteuer, sofern sie nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann. Die Nutzfläche ist gemäß § 10 Abs. 2 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989 zu berechnen.
(2) Die Laufzeit des Förderungsdarlehens beträgt 20 Jahre, die jährliche Verzinsung 1 v. H. dekursiv. Die Verzinsung und Tilgung beginnt am 1. April oder 1. Oktober, der dem Ablauf der für die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen eingeräumten Bauvollendungsfrist, bei allfällig früherer Fertigstellung diesem Zeitpunkt nachfolgt. Die halbjährlichen Annuitäten betragen in den ersten fünf Jahren der Laufzeit 2,5 v. H., im sechsten bis zehnten Jahr 2,7 v. H., im elften bis fünfzehnten Jahr 2,9 v. H. und im sechzehnten bis zwanzigsten Jahr 3,1 v. H. des Darlehensbetrages.
§ 14
Höhe und Bedingungen der Annuitätenzuschüsse und
der bezuschußten Darlehen (Kredite) bei der Förderung
von umfassenden Sanierungen
(§ 28 Abs. 2 und 8 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989)
(1) Wenn für die umfassende Sanierung von Gebäuden und Gebäudeteilen mit mindestens drei Wohnungen und von Wohnheimen (§ 12) keine Förderungsdarlehen (§ 13) beantragt werden oder wegen Erschöpfung der hiefür vorgesehenen Förderungsmittel gewährt werden können, kann die Förderung aus Annuitätenzuschüssen im Ausmaß von 50 v. H. der ursprünglichen Annuität auf die Dauer der Laufzeit von 10 Jahren bestehen.
(2) Die Annuitätenzuschüsse können für Darlehen (Kredite) in Höhe der Kosten der umfassenden Sanierung, höchstens jedoch im Ausmaß von 12.700 S je Quadratmeter Nutzfläche gewährt werden. Dieser Betrag erhöht sich um die Umsatzsteuer, sofern sie nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann. Die Nutzfläche ist gemäß § 10 Abs. 2 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989 zu berechnen.
(3) Die Annuitätenzuschüsse sind ab Zahlung der ersten Rückzahlungsrate, längstens jedoch bis zur gänzlichen Tilgung des Darlehens (Kredites), zu gewähren. Als ursprüngliche Annuität gilt eine solche, die auf der Grundlage einer Laufzeit von 10 Jahren, einer halbjährlichen Vorschreibung und einer dekursiven Verzinsung in Höhe des gemäß § 5 zum Zeitpunkt der Gewährung der Förderung höchstzulässigen Ausmaßes errechnet wird. Davon abweichend ist bei einer Finanzierung mit Eigenmitteln gemeinnütziger Bauvereinigungen gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz der zum Zeitpunkt der Gewährung der Förderung geltende Eckzinsfuß gemäß § 20 Abs. 2 Kreditwesengesetz zuzüglich 1 v. H. heranzuziehen. Außerordentliche Tilgungen dürfen keine Annuitätensenkung, sondern müssen eine Laufzeitverkürzung zur Folge haben.
§ 15
Höhe und Bedingungen der Annuitätenzuschüsse
und der bezuschußten Darlehen (Kredite) bei der Förderung der Sanierung einzelner Wohnungen
und anderer als umfassender Sanierungen
(§ 28 Abs. 1 und 8 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989)
(1) Für die Sanierung einzelner Wohnungen und die Durchführung anderer als umfassender Sanierungen (§ 12) können Annuitätenzuschüsse im Ausmaß von 30 v. H. der ursprünglichen Annuität auf die Dauer der Laufzeit von 10 Jahren gewährt werden.
(2) Die Höhe der Darlehen (Kredite), für die Annuitätenzuschüsse gemäß Abs. 1 gewährt werden können, beträgt höchstens 250.000 S je Wohnung. Der Betrag von 250.000 S erhöht sich auf höchstens 300.000 S, wenn für energiesparende Maßnahmen mindestens 100.000 S aufgewendet werden.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind auf Wohnheime sinngemäß anzuwenden, wobei zwei Heimplätze einer Wohnung gleichzusetzen sind.
(4) Die Annuitätenzuschüsse sind ab Zahlung der ersten Rückzahlungsrate, frühestens jedoch ab dem der Einbringung des Förderungsansuchens nächstfolgenden Fälligkeitstermin und längstens bis zur gänzlichen Tilgung des Darlehens (Kredites) zu gewähren. Als ursprüngliche Annuität gilt eine solche, die auf der Grundlage einer Laufzeit von 10 Jahren, einer halbjährlichen Vorschreibung und einer dekursiven Verzinsung in Höhe des gemäß § 5 zum Zeitpunkt der Gewährung der Förderung höchstzulässigen Ausmaßes errechnet wird. Davon abweichend ist bei einer Finanzierung mit Eigenmitteln gemeinnütziger Bauvereinigungen nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz der zum Zeitpunkt der Gewährung der Förderung geltende Eckzinsfuß gemäß § 20 Abs. 2 Kreditwesengesetz zuzüglich 1 v. H. heranzuziehen. Außerordentliche Tilgungen dürfen keine Annuitätensenkung, sondern müssen eine Laufzeitverkürzung zur Folge haben. Die tatsächliche Laufzeit des Darlehens darf 10 Jahre überschreiten.
§ 16
Höhe und Bedingungen der Zinsenzuschüsse und der
bezuschußten Darlehen (Kredite) bei der Förderung
des Wohnungserwerbes im Rahmen der Hausstandsgründung
von Jungfamilien
(§ 38 Abs. 1 und 4 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989)
(1) Die Zinsenzuschüsse sind in der Höhe von 6 v. H. für ein Darlehen (einen Kredit) von höchstens 100.000 S auf die Dauer der Laufzeit, höchstens jedoch 5 Jahre lang zu gewähren.
(2) Wenn der Wohnungserwerb durch den Kauf eines nicht geförderten Eigenheimes erfolgt, sind die Zinsenzuschüsse in der Höhe von 6 v. H. für ein Darlehen (einen Kredit) von höchstens 300.000 S auf die Dauer der Laufzeit, höchstens jedoch 10 Jahre lang zu gewähren.
(3) Der Gesamtzuschuß ist auf der Basis einer Laufzeit von 5 Jahren, einer dekursiven Verzinsung von 6 v. H. und einer Tilgung in 10 halbjährlichen Pauschalraten zu errechnen. Der auf diese Art errechnete Gesamtzuschuß ist in 10 gleichbleib enden Raten auszuzahlen. Bei einer Laufzeit unter 5 Jahren verringert sich die Anzahl der Raten entsprechend. In den Fällen des Abs. 2 erhöht sich die Anzahl der Raten entsprechend. Außerordentliche Tilgungen dürfen keine Annuitätensenkung, sondern müssen eine Laufzeitverkürzung zur Folge haben.
§ 17
Höhe und Bedingungen der Zinsenzuschüsse
bei der Förderung des Grunderwerbes
finanzschwacher Gemeinden
(§ 43 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989)
(1) Finanzschwachen Gemeinden der Steiermark können zur Erleichterung des Grunderwerbes für den Wohnbau Zinsenzuschüsse gewährt werden.
(2) Als finanzschwach gelten Gemeinden, die die Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 2 Z. 2 des Finanzausgleichsgesetzes 1989 erfüllen. Liegt die SteuerkraftKopfquote mehr als 20 v. H. unter der Bundesdurchschnitts-Kopfquote derselben Größenklasse, beträgt der Zinsenzuschuß 5 v. H., in den übrigen Fällen 3 v. H.
(3) Der Gesamtzuschuß ist auf der Basis einer Laufzeit von 5 Jahren, einer dekursiven Verzinsung von 5 bzw. 3 v. H. und einer Tilgung in 10 halbjährlichen Pauschalraten zu errechnen. Der auf diese Art errechnete Gesamtzuschuß ist in gleichbleibenden Raten auszuzahlen. Die Vereinbarung einer anderen Art der Verzinsung und Tilgung (z. B. tilgungsfreie Zeiträume, Endfälligkeit) ist zulässig.
§ 18
Erfordernis der teilweisen Tilgung des Förderungsdarlehens bei einem Rechtsgeschäft
(§ 53 Abs. 3 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989)
(1) Wenn ein Rechtsgeschäft unter Lebenden über eine geförderte Liegenschaft gemäß § 53 Abs. 1 und 2 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989 einer Zustimmung des Landes bedarf, ist diese nur zu erteilen, wenn das aushaftende Förderungsdarlehen teilweise zurückgezahlt wurde, außer
(2) Folgende Beträge sind im Sinne des Abs. 1 zurückzuzahlen:
(3) Von der Verpflichtung gemäß Abs. 1 und 2 kann in besonders rücksichtswürdigen Fällen ganz oder teilweise Abstand genommen werden.
§ 19
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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