Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. September 1989 über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze für das Jahr 1990.
LGBL_ST_19891016_79Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. September 1989 über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze für das Jahr 1990.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.10.1989
Fundstelle
LGBl. Nr. 79/1989 Stück 23
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. September 1989 über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze für das Jahr 1990.
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 2 des Tierseuchenkassengesetzes, LGBl. Nr. 38/1949, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 6/1957 und 9/1981, wird verordnet:
§ 1
Der von den Tierbesitzern für das Jahr 1990 zu entrichtende Tierseuchenkassenbeitrag wird für jedes über 3 Monate alte Rind
festgesetzt.
§ 2
(1) Der prozentuelle Satz des gemeinen Wertes für das Ausmaß der Beihilfe wird mit Ausnahme der Fälle nach Abs. 2 mit 80 % festgesetzt und der allgemein zulässige Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe mit 28.000 S je Rind bestimmt.
(2) Der prozentuelle Satz des gemeinen Wertes für das Ausmaß der Beihilfe wird in den Fällen nach § 5 Abs. 1 lit. h und lit. i der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 59/1972, in der geltenden Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 43/1977, Nr. 13/1979, Nr. 59/1980, Nr. 13/1983, Nr. 85/1987 und Nr. 29/1988, über die Durchführung des Tierseuchenkassengesetzes, mit 100 % festgesetzt und der allgemein zulässige Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe mit 28.000 S bestimmt.
§ 3
(1) Für die Beitragspflicht ist der im Zeitpunkt der letzten amtlichen Viehzählung vorhandene Bestand an über 3 Monate alten Rindern einschließlich der am Zähltag vorübergehend abwesenden Rinder maßgebend.
(2) Als Zeitpunkt für die Einhebung wird jeweils der 1. März bestimmt.
§4
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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