Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. September 1989 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Aibl (politischer Bezirk Deutschlandsberg).
LGBL_ST_19890927_75Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. September 1989 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Aibl (politischer Bezirk Deutschlandsberg).Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.09.1989
Fundstelle
LGBl. Nr. 75/1989 Stück 21
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. September 1989 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Aibl (politischer Bezirk Deutschlandsberg).
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Deutschlandsberg gelegenen Gemeinde Aibl wird mit Wirkung vom 1. Oktober 1989 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„Von Silber und Rot fünfmal schrägrechts geteilt; in den mittleren Feldern farbverwechselt aus der Teilungslinie je drei Weinblätter wachsend, die oberen abwärts, die unteren aufwärts gekehrt.“
§ 2
Die der Gemeinde Aibl ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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