Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. September 1989 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Kainbach (politischer Bezirk Graz-Umgebung).
LGBL_ST_19890927_73Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. September 1989 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Kainbach (politischer Bezirk Graz-Umgebung).Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.09.1989
Fundstelle
LGBl. Nr. 73/1989 Stück 21
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. September 1989 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Kainbach (politischer Bezirk Graz-Umgebung).
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und .der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Graz-Umgebung gelegenen Gemeinde Kainbach wird mit Wirkung vom 1. Oktober 1989 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„In Grün silbern auswärtsgekehrt und widersehend ein Löwe mit ausgeschlagener Zunge und ein gehörnter, aus dem Rachen Flammen stoßender Panther, der Löwe mit einem Granatapfel, der Panther mit einem Deutschordenskreuz in den Vorderpranken; die Schwänze der Tiere zweifach verschlungen.“
§ 2
Die der Gemeinde Kainbach ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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