Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1989, mit der die Förderungsdarlehen-Verordnung geändert wird.
LGBL_ST_19890731_66Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1989, mit der die Förderungsdarlehen-Verordnung geändert wird.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.07.1989
Fundstelle
LGBl. Nr. 66/1989 Stück 18
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1989, mit der die Förderungsdarlehen-Verordnung geändert wird.
Auf Grund der §§ 23 Abs. 5 und 45 Abs. 3 des gemäß Bundesverfassungsgesetz vom 15. Dezember 1987, BGBl. Nr. 640, als Landesgesetz geltenden Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482, in der Fassung BGBl. Nr. 340/1987, wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 1984, LGBl. Nr. 85, mit der in Durchführung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 nähere Bestimmungen über das Ausmaß und die Bedingungen des Förderungsdarlehens sowie die Erbringung des Verwendungsnachweises festgelegt werden (Förderungsdarlehen-Verordnung), in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 53/1986, 39/1987 und 42/1988, wird wie folgt geändert:
„(§ 2 Z. 7 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 ohne Loggien)“
„Dieser Zuschlag erhöht sich bei Wohnungen mit einer Nutzfläche über 70 m2 auf 300.000 S sowie bei Wohnungen mit einer Nutzfläche über 90 m2 auf 350.000 S, wobei als Nutzfläche die Nutzfläche gemäß § 2 Z. 7 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 ohne Loggien gilt;“
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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