Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Juli 1989 über die Änderung der Grenze zwischen der Stadtgemeinde Feldbach und der Gemeinde Gniebing-Weißenbach (politischer Bezirk Feldbach).
LGBL_ST_19890720_64Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Juli 1989 über die Änderung der Grenze zwischen der Stadtgemeinde Feldbach und der Gemeinde Gniebing-Weißenbach (politischer Bezirk Feldbach).Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.07.1989
Fundstelle
LGBl. Nr. 64/1989 Stück 17
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Juli 1989 über die Änderung der Grenze zwischen der Stadtgemeinde Feldbach und der Gemeinde Gniebing-Weißenbach (politischer Bezirk Feldbach).
Auf Grund der §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 2 sowie § 11 Abs. 3 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird kundgemacht:
§ 1
Die Gemeindevertretungen der im politischen Bezirk Feldbach gelegenen Stadtgemeinde Feldbach und der Gemeinde Gniebing-Weißenbach haben auf Grund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967 in Abänderung der auf Grund der Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Dezember 1977, LGBl. Nr. 82, bereits erfolgten Änderung der Grenze dieser bei den Gemeinden folgende Änderung der Gemeindegrenze beschlossen:
Die Grenze verläuft beginnend vom Schnittpunkt des Bahngrundstückes Nr. 1588 und dem Grundstück Nr. 1420/1 (beide KG. Gniebing) mit der Katastralgemeinde Feldbach-Gniebing (Gemeindegrenze zwischen der Stadtgemeinde Feldbach und der Gemeinde Gniebing-Weißenbach) vorerst. in allgemeiner westlicher Richtung mit geringfügigen Abweichungen entlang der südlichen Grundstücksgrenze des Bahngrundstückes Nr. 1588 (KG. Gniebing) bis zur Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken 1576/1 und 1576/5, weiter entlang der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken 1576/1 und 1407, 1576/1 und 1370 bis zur Grenze zwischen den Grundstücken 1576/1 und 1576/4, entlang der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken 1373/2 und 1371 und weiter in Verlängerung der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken 1582/2 und 1582/3 in die Mitte des Raabflusses zur Katastralgemeindegrenze Feldbach-Gniebing und Gemeindegrenze zwischen der Stadtgemeinde Feldbach und der Gemeinde Gniebing-Weißenbach. Hiedurch werden die südlich bzw. östlich dieser neuen Gemeindegrenze liegenden Grundstücke aus der Katastralgemeinde Gniebing der Gemeinde Gniebing-Weißenbach ausgeschieden und in die Katastralgemeinde der Stadtgemeinde Feldbach eingegliedert.
§ 2
Die Steiermärkische Landesregierung hat zu der im § 1 angeführten Grenzänderung auf Grund des § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1967 mit Wirkung vom 1. Jänner 1990 die Genehmigung erteilt.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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