Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Juli 1989 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Hartl (politischer Bezirk Hartberg).
LGBL_ST_19890720_63Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Juli 1989 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Hartl (politischer Bezirk Hartberg).Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.07.1989
Fundstelle
LGBl. Nr. 63/1989 Stück 17
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Juli 1989 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Hartl (politischer Bezirk Hartberg).
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Hartberg gelegenen Gemeinde Hartl wird mit Wirkung vom 1. September 1989 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„In Grün silbern ein gegenständig mit benadelten Föhrenzapfen besteckter Doppelstabinnenbord.“
§ 2
Die der Gemeinde Hartl ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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