Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Juli 1989, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten geändert wird.
LGBL_ST_19890720_61Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Juli 1989, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten geändert wird.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.07.1989
Fundstelle
LGBl. Nr. 61/1989 Stück 17
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Juli 1989, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten geändert wird.
Gemäß § 38 Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 28 Abs. 3 und 4, 36 Abs. 1 und 37 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/1989, wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Dezember 1987, LGBl. Nr. 94, über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten, zuletzt in der Fassung der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juni 1989, LGBl. Nr. 48, wird wie folgt geändert:
Artikel I
„(1) Die Anstaltsgebühren bestehen aus einer Grundgebühr, allfälligen Zuschlagsbeträgen für radiologische Leistungen, den Gebühren für zahn- und kieferchirurgische Leistungen und für besondere diagnostische Leistungen sowie dem Ersatz von Fremdleistungen (§ 37 Abs. 1 KALG).“
„c) Ultraschallverfahren bei
ca) geburtshilflichen Fällen S 6,-
cb) Untersuchungen an bis zu 3 Organen,
Dopplersonographie, Echokardiographie S 25,-
cc) Untersuchungen an mehr als 3 Organen,
Schädel-, Hüft- oder Smallparts-
Sonographie, Echokardiographie
bei Kindern bis zum 7. Lebensjahr,
ausgenommen Neugeborenenuntersuchung S 32,-“
„(2) Die Ultraschalldiagnostik ist gesondert zu verrechnen, und zwar bei geburtshilflichen Fällen mit S 58,-, bei Untersuchungen an bis zu 3 Organen, Dopplersonographie, Echokardiographie mit S 252,- und bei Untersuchungen an mehr als 3 Organen, Schädel-, Hüft- oder Small-parts-Sonographie, Echokardiographie bei Kindern bis zum 7. Lebensjahr, ausgenommen Neugeborenenuntersuchung, mit S 321,-.“
In der Gruppe IV haben die Positionen 50 und 120 zu lauten:
„50 Kehlkopf, Luft- und Speiseröhre, Bronchialbaum, Magen oder Darm (Fremdkörperentfernung, Probeexcision, Mediastinoskopie u. dgl.) – endoskopische Eingriffe“
„120 Orchidopexie“
In der Gruppe V ist die Position 101 anzufügen:
„101 Implantation von Prothesen in Hoden oder Penis“
In der Gruppe VIII b ist die Position 39 anzufügen:
„39 Operation von zentralen Hirntumoren“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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