Kundmachung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. Juni 1989 über die Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt.
LGBL_ST_19890705_54Kundmachung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. Juni 1989 über die Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.07.1989
Fundstelle
LGBl. Nr. 54/1989 Stück 15
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Kundmachung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. Juni 1989 über die Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt.
Gemäß § 8 Abs. 1 des Verlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 27/1976, wird kundgemacht:
Der Beschluß des Steiermärkischen Landtages vom 20. Oktober 1987, mit dem die Satzung für die Landes-Hypothekenbank Steiermark geändert wird, LGBl. Nr. 10/1988, wird wie folgt berichtigt:
„Dem § 14 ist folgender Abs. 8 anzufügen:
,(8) Der Aufsichtsrat bleibt nach Ablauf der Funktionsdauer so lange im Amt, bis der neue Aufsichtsrat bestellt ist.‘“
„,(8) Der Zustimmung durch den Aufsichtsrat bedürfen neben den im § 12 Abs. 10 angeführten Angelegenheiten
Der Landeshauptmann:
Krainer
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