Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. Juni 1989, mit der die Verordnung über die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Kontrolluntersuchung sowie die Auslandsfleischuntersuchung geändert wird.
LGBL_ST_19890630_50Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. Juni 1989, mit der die Verordnung über die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Kontrolluntersuchung sowie die Auslandsfleischuntersuchung geändert wird.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.06.1989
Fundstelle
LGBl. Nr. 50/1989 Stück 14
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. Juni 1989, mit der die Verordnung über die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Kontrolluntersuchung sowie die Auslandsfleischuntersuchung geändert wird.
Auf Grund des § 47 Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, in der Fassung BGBl. Nr. 252/1989, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung des Landeshauptmannes vom 17. Dezember 1984, LGBl. Nr. 97, über die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Kontrolluntersuchung sowie die Auslandsfleischuntersuchung, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Gebühren werden jeweils mit dem Abschluß der Untersuchung fällig und sind von den Fleischuntersuchungsorganen längstens bis zum Monatsende einzuheben.“
„(1) Die Höhe der Gebühren beträgt:
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Gebühren- Gebühren-
anteil des anteil der Gesamt-
Fleischunter- Ausgleichs- gebühr
suchungs- kasse
organes
S S S
a) für die Schlachttier- und
Fleischuntersuchung (je Tier)
Lebendgewicht 52,- 4,- 56,-
Rinder über 220 kg Lebendgewicht 44,- 3,- 47,-
Einhufer und Rinder bis 220 kg
Lebendgewicht (einschließlich
Brustorgane) 37,- 2,- 39,-
(einschließlich Trichinen-
untersuchung) 33,50 2,- 35,50
(einschließlich Trichinen-
untersuchung) 25,50 2,- 27,50
Brustorgane) 28,- 2,- 30,-
gattern (bei Wildschweinen
einschließlich Trichinen-
untersuchung) 44,- 3,- 47,-
b) für die Trichinenuntersuchung für
Schweinefleisch aller Art oder
für Fleisch von anderen der
Trichinenuntersuchung unter-
liegenden Tieren (je Stück) 10,- 0,50 10,50
c) für die Kontrolluntersuchung,
je angefangene 50 kg Fleisch
bzw. Fleischwaren
in der Steiermark außer Graz 8,- - 8,-
in Graz 15,- - 15,-
d) falls die Gebührenanteile des
Fleischuntersuchungsorganes
nach lit. a, b oder c den Betrag
von S 100, nicht erreichen
(Mindestgebühr) 100,- 8,- 108,-
e) für die Auslandsfleischuntersuchung
Fleischwaren - 1,- 10,-
„(2) Ein Zuschlag von jeweils 100 v. H. in der Höhe der Gebühren gemäß Abs. 1 lit. a, b, c und e ist für Untersuchungen zu entrichten, die auf Verlangen eines Verfügungsberechtigten
„(5) Als Zuschlag zu den Gebühren steht dem Fleischuntersuchungsorgan eine Entschädigung für zurückgelegte Wegstrecken ab dem Berufssitz (§ 15 Abs. 3 Tierärztegesetz) in der Höhe von S 4,80 je km zu. Dem Verfügungsberechtigten darf als Zuschlag zu den Gebühren nur eine Wegentschädigung bis höchstens 20 km angerechnet werden. Befindet sich das Fleischuntersuchungsorgan bereits aus, einem anderen Anlaß am Ort der Untersuchung, so entfällt dieser Zuschlag.“
„(6) Bei der Vornahme der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in gewerblichen Schlachthäusern an einem Tag, bei welchen die Höhe der hiefür zu entrichtenden Gebühr den 60fachen Betrag nach Abs. 1 lit. a Z. 4 Spalte 1 übersteigt, ist eine Wegentschädigung bis höchstens 20 km als Zuschlag zu den Gebühren gemäß § 2 Abs. 5 vom Verfügungsberechtigten zu entrichten. Eine Wegentschädigung aus Mitteln der Ausgleichskasse gemäß § 3 Abs. 3 entfällt.“
„(3) Bei gewerblichen Schlachtungen und untersuchungspflichtigen Hausschlachtungen erhalten die Fleischuntersuchungsorgane für zurückgelegte Wegstrecken über 20 km eine Entschädigung in der Höhe von S 4,80 je km aus Mitteln der Ausgleichskasse. Pro Untersuchungsgang dürfen der Ausgleichskasse jedoch maximal 60 km in Rechnung gestellt werden.“
„§ 8
Auslandsfleischuntersuchung
Für die Auslandsfleischuntersuchung (§ 43 Abs. 1 Fleischuntersuchungsgesetz) hat der Verfügungsberechtigte die Gebühren gemäß § 2 Abs. 1 lit. e sowie allfällige Zuschläge gemäß § 2 Abs. 2 bis Abs. 6 zu entrichten, welche mit Abschluß der Untersuchung fällig werden. Diese sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zugunsten des Landes bzw. in Graz zugunsten der Landeshauptstadt Graz einzuheben. Ein Gebührenanteil von 10 v. H. ist an die Ausgleichskasse abzuführen.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Schaller
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