Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juni 1989 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Hartberg Umgebung (politischer Bezirk Hartberg).
LGBL_ST_19890627_49Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juni 1989 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Hartberg Umgebung (politischer Bezirk Hartberg).Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.06.1989
Fundstelle
LGBl. Nr. 49/1989 Stück 13
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juni 1989 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Hartberg Umgebung (politischer Bezirk Hartberg).
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Hartberg gelegenen Gemeinde Hartberg Umgebung wird mit Wirkung vom 1. Juli 1989 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„In schwarzem mit goldenen Weinblättern bestreuten Schild ein goldener Wolf.“
§ 2
Die der Gemeinde Hartberg Umgebung ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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