Gesetz vom 9. Mai 1989, mit dem das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz neuerlich geändert wird (11. KALG-Novelle).
LGBL_ST_19890531_38Gesetz vom 9. Mai 1989, mit dem das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz neuerlich geändert wird (11. KALG-Novelle).Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.05.1989
Fundstelle
LGBl. Nr. 38/1989 Stück 11
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 9. Mai 1989, mit dem das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz neuerlich geändert wird (11. KALG-Novelle).
Der Steiermärkische Landtag hat zur Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 282/1988, beschlossen:
Artikel I
Das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 16/1968, LGBl. Nr. 14/1969, LGBl. Nr. 177/1969, LGBl. Nr. 112/1981, LGBl. Nr. 30/1982, LGBl. Nr. 25/ 1985, LGBl. Nr. 45/1985, LGBl. Nr. 7/1986, LGBl. Nr. 77/1987 und LGBl. Nr. 40/1988, wird geändert wie folgt:
„§ 2a
(1) Allgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als
„Ein Bedarf nach Sanatorien(§ 1 Abs. 3 Z. 6) ist auch dann nicht als gegeben anzunehmen, wenn das Verhältnis der Zahl der Sanatoriumsbetten einer Fachrichtung im Land zur Bettenzahl der Sonderklasse der entsprechenden Fachrichtung der öffentlichen sowie privaten, gemeinnützigen Krankenanstalten der im § 1 Abs. 3 Z. 1 und 2 bezeichneten Art im Land einen von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzenden Wert (Verhältniszahl) überschreitet. Bei der Festsetzung der Verhältniszahl ist unter Bedachtnahme auf den Landes-Krankenanstaltenplan (§ 24 Abs. 2) sicherzustellen, daß die eine wirtschaftliche Führung zulassende Belagsstärke der Betten der Sonderklasse in den öffentlichen sowie privaten, gemeinnützigen Krankenanstalten der erwähnten Art im Land gewährleistet bleibt.“
„(1) Der Bewerber hat dem Antrag um die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt maßgerechte Baupläne eines befugten Sachverständigen sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Aus diesen Unterlagen muß insbesondere der beabsichtigte Verwendungszweck der Anstaltsräume einschließlich einer Aufstellung über die vorgesehenen medizinischen Geräte und bei den für die Behandlung und Unterbringung der Patienten sowie für die Unterbringung und den Aufenthalt des Anstaltspersonals bestimmten Räumen auch die Größe der Bodenfläche und des Luftraumes sowie der Bettenstand zu ersehen sein.“
„(2) Bei Prüfung des Bedarfes (§ 3 Abs. 2 lit. a und Abs. 3) sind die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten und die Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten im Einzugsgebiet zu hören und bei Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums (§ 1 Abs. 3 Z. 7), sofern nicht § 5a anzuwenden ist, auch die Ärztekammer für Steiermark insbesondere über die Behandlungsmöglichkeiten durch die in der Umgebung niedergelassenen praktischen Ärzte und Fachärzte und bei Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Zahnambulatoriums auch die Österreichische Dentistenkammer über die Behandlungsmöglichkeiten durch die in der Umgebung niedergelassenen Dentisten zu befragen.“
„(2) Die Bewilligung zum Betrieb der Krankenanstalt eines Sozialversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. b, c, d, e und g gegeben sind.“
„(1) Im behördlichen Verfahren wegen Genehmigung der Errichtung oder Inbetriebnahme von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers haben die Ärztekammer für Steiermark und bei Zahnambulatorien auch die Österreichische Dentistenkammer Parteistellung im Sinne des § 8 AVG 1950 und das Recht der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG, wenn
„(1) Die Verlegung einer Krankenanstalt an einen anderen Betriebsort bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. In einem solchen Fall sind die Vorschriften der §§ 3 bis 5a sinngemäß anzuwenden. Bei Verlegung innerhalb der Standortgemeinde und bei Beibehaltung des bewilligten Anstaltsumfanges und deren Funktionen kann eine neuerliche Bedarfsprüfung entfallen.“
„(2) Für jede Krankenanstalt ist durch deren Rechtsträger ein geeigneter Arzt, bei fachbezogenen Krankenanstalten ein Facharzt des einschlägigen medizinischen Sonderfaches als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes und für die mit der ärztlichen Behandlung der in Anstaltspflege genommenen Personen zusammenhängenden Aufgaben zu bestellen.“
„Beurteilung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln
§ 11c
(1) In Krankenanstalten, an denen klinische Prüfungen von Arzneimitteln nach dem Arzneimittelgesetz durchgeführt werden, sind vom Rechtsträger Kommissionen einzurichten, die die Erprobung neuer Arzneimittel zu beurteilen haben. Die Beurteilung dieser Prüfung erstreckt sich auch auf jene Erprobung, die nicht an Patienten in stationärer Behandlung durchgeführt wird. Aufgabe dieser Kommission ist die Abgabe einer Beurteilung der Erprobung neuer Arzneimittel an Krankenanstalten.
(2) Der nach Abs. 1 einzurichtenden Kommission gehören an:
(3) Der Kommission sind alle Unterlagen, die für die Beurteilung der Durchführung der im Abs. 1 angeführten Prüfungen erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
(4) über jede Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen und von den Kommissionsmitgliedern zu unterfertigen. Diese Protokolle sind dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt und dem Prüfungsleiter zur Kenntnis zu bringen und gemeinsam mit allen für die Beurteilung wesentlichen Unterlagen im Sinne des Abs. 3 gemäß § 13 Abs. 2 aufzubewahren.
(5) Für sämtliche Mitglieder der Kommission besteht Verschwiegenheitspflicht im Sinne des § 12.
(6) Die Mitglieder der Kommission sowie Veränderungen darin sind vom Rechtsträger der Krankenanstalten der Landesregierung bekanntzugeben.
(7) über die Beurteilung der Durchführung der klinischen Prüfungen von Arzneimitteln in den Krankenanstalten hat die Kommission der Landesregierung jährlich einen Bericht vorzulegen.
„sowie für die Mitglieder von Kommissionen gemäß § 11c“
„Röntgenbilder und andere Bestandteile von Krankengeschichten, deren Beweiskraft nicht 30 Jahre hindurch gegeben ist, sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren, falls nicht der ärztliche Leiter der Krankenanstalt aus besonderen Gründen für den Einzelfall eine längere Aufbewahrung anordnet.“
„§ 13c
Die Rechtsträger von Krankenanstalten sind verpflichtet, der Landesregierung oder den von ihr beauftragten Institutionen alle zur Erstellung des Landes-Krankenanstaltenplanes (§ 24 Abs. 2) und dessen Fortschreibung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und angeforderte Daten bekanntzugeben. Personenbezogene Daten sind anonymisiert zu übermitteln.“
„(5) Zur Wahrnehmung der Wirtschaftsaufsicht haben die Rechtsträger der Krankenanstalten der Landesregierung alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die angeforderten Unterlagen vorzulegen und den mit der Wirtschaftsaufsicht betrauten Organen, die sich durch einen schriftlichen Auftrag ausweisen, jederzeit Zutritt zu allen Räumen, Anlagen und Einrichtungen der Krankenanstalt und Einsicht in alle sie betreffenden Unterlagen zu gewähren, weiters alle Auskünfte, die verlangt werden, zu erteilen und ihnen über Verlangen von den eingesehenen Unterlagen Abschriften und Kopien herzustellen. Behandlungs- und Untersuchungsräume sowie Krankenzimmer können nur in Begleitung des ärztlichen Leiters bzw. eines von ihm beauftragten Arztes besichtigt werden.“
„Erlöschen der Errichtungsbewilligung
§ 18a
(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt (§ 3) erlischt, wenn
(2) Die im Abs. 1 gesetzten Fristen können auf Grund eines vor ihrem Ablauf gestellten Antrages aus wichtigen Gründen einmal verlängert werden, wenn dadurch in bedarfsmäßiger Hinsicht (§ 3 Abs. 3) keine Änderung eintritt. Durch den Antrag wird die Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung erstreckt.“
„Zum Konsiliarapotheker darf nur ein Magister der Pharmazie bestellt werden, der die Berechtigung zur Ausübung der fachlichen Tätigkeit im Apothekenbetrieb nach erfolgter praktischer Ausbildung erlangt hat und zumindest im überwiegenden Ausmaß in einer inländischen öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke tätig und in der Lage ist, die im Abs. 5 genannten Aufgaben zu erfüllen.“
„Die Sonderklasse hat durch die besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung zu entsprechen, insbesondere auch durch eine geringere Bettenanzahl in den Krankenzimmern gegenüber der allgemeinen Gebührenklasse.“
„(3) Als anstaltsbedürftig im Sinne des Abs. 2 gelten Personen, deren auf Grund ärztlicher Untersuchung festgestellter geistiger oder körperlicher Zustand die Aufnahme in Krankenanstaltspflege erfordert, sowie Personen, die ein Sozialversicherungsträger oder ein Gericht im Zusammenhang mit einem Verfahren über Leistungssachen zum Zwecke einer Befundung oder einer Begutachtung in die Krankenanstalt einweist.“
„(2) Bei der Entlassung eines Patienten ist neben dem Entlassungsschein unverzüglich ein Arztbrief anzufertigen, der die für eine allfällige weitere medizinische Betreuung maßgebenden Angaben und Empfehlungen zu enthalten hat. Dieser Arztbrief ist unter Bedachtnahme auf § 13a Abs. 3 nach Entscheidung des Patienten diesem, dem einweisenden oder dem weiterbehandelnden Arzt zu übermitteln. Konnte bei der Entlassung des Patienten für den behandelnden Arzt nur eine medizinische Kurzinformation zugefertigt werden, so muß ein ergänzender ausführlicher Arztbrief so rasch wie möglich nachgesandt werden.“
„In der allgemeinen Gebührenklasse dürfen Begleitpersonen zur Entrichtung von Pflegegebühren, ausgenommen die Regelung im Abs. 4, bis zur Höhe der durch ihre Unterbringung in der Krankenanstalt entstehenden Kosten verpflichtet werden.“
„Die Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse sowie die Sondergebühren sind von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen.“
„(5) Die Pflegegebühren und allfällige Sondergebühren einer öffentlichen Krankenanstalt, die nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet wird, dürfen nicht niedriger sein als die Pflege(Sonder)gebühren der nächstgelegenen, von einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder der annähernden Gleichwertigkeit der Einrichtungen einer solchen Krankenanstalt, ebenso die Feststellung der Gemeinnützigkeit privater Krankenanstalten obliegt der Landesregierung.“
„Dieser monatliche Mindestbetrag wird für die Abteilungs-, Instituts- und Laboratoriumsleiter mit S 45.000,- festgesetzt.“
„§ 39
(1) Die Aufnahme fremder Staatsangehöriger, die sich nicht seit mindestens 6 Monaten ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und die voraussichtlichen Pflege(Sonder)gebühren sowie Kostenbeiträge bzw. die voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten im Sinne des Abs. 2 nicht erlegen oder sicherstellen, ist auf den Fall der Unabweisbarkeit (§ 29 Abs. 4) beschränkt.
(2) Bei Aufnahme fremder Staatsangehöriger sind statt der Pflege(Sonder)gebühren sowie Kostenbeiträge die tatsächlich erwachsenden Behandlungskosten zu bezahlen; dies gilt jedoch nicht für
„(1) Öffentliche Krankenanstalten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 29 verpflichtet, Personen, für die Leistungsansprüche aus der sozialen Krankenversicherung bestehen, als Patienten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen.“
„(1) In Fällen der Befundung oder Begutachtung nach § 29 Abs. 3 zweiter Halbsatz sind die Pflegegebühren von den Trägern der Sozialversicherung in voller Höhe zu entrichten. Soweit in diesem Gesetz nicht besonders bestimmt ist, sind die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Rechtsträgern der öffentlichen Krankenanstalten, insbesondere das Ausmaß der von den Trägern der Sozialversicherung an die Rechtsträger der Krankenanstalten zu entrichtenden Pflegegebühren - unter Berücksichtigung der Abgeltung für therapeutische Behelfe - und allfälligen Sondergebühren sowie die Dauer, für welche die Pflegegebühren zu zahlen sind, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 und des § 48 durch privatrechtliche Verträge zu regeln. Die Verträge haben auch Bestimmungen zu enthalten, daß Pflegegebührenabrechnungen binnen sechs Wochen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig und im Falle des Zahlungsverzuges Verzugszinsen in der Höhe von 3 v. H. über der jeweiligen Bankrate zu entrichten sind.“
„(4) Bei der Festsetzung der Höhe der Pflegegebührenersätze nach Abs. 1 ist insbesondere auf die durch den Betrieb der Anstalt entstehenden Kosten, soweit sie bei der Ermittlung der Pflegegebühren zugrunde gelegt werden dürfen, sowie auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Rechtsträgers der Krankenanstalt und der Krankenversicherungsträger Bedacht zu nehmen.“
„Für den Übergang von Schadenersatzansprüchen an eine öffentliche Krankenanstalt sowie für die sanitäre Aufsicht über die Krankenanstalten gelten die unmittelbar als Bundesrecht anwendbaren besonderen Vorschriften des Bundesgesetzes über Krankenanstalten.“
Artikel II
Im Krankenanstaltenplan (§ 24 Abs. 2) sind Höchstgrenzen für die Zahl der systemisierten Betten, ausgenommen die Betten von Abteilungen für Neurologie und Psychiatrie, für folgende Krankenanstalten festzusetzen:
Artikel III
Während der Geltungsdauer der zwischen dem Bund und den Ländern abgeschlossenen Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds für die Jahre 1988 bis einschließlich 1990 sind die Bestimmungen über die Beziehungen der Krankenversicherungsträger zu den öffentlichen Krankenanstalten über die Beiträge zur Deckung von Betriebsabgängen und zur Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung öffentlicher Krankenanstalten mit folgender Maßgabe anzuwenden:
(1) Die von den Trägern der Sozialversicherung an die Rechtsträger der Krankenanstalten zu entrichtenden Pflegegebühren
(2) Die für die Sozialversicherungsträger geltenden Pflegegebührenersätze sind mit jedem 1. Jänner, erstmals mit 1. Jänner 1988, im prozentuellen Ausmaß der Erhöhung der Beitragseinnahmen aller Krankenversicherungsträger vom Vorjahr auf das laufende Jahr zu erhöhen. Die jeweils neu berechneten Pflegegebührenersätze sind auf volle Schilling zu runden.
(3) Von den Beitragseinnahmen eines Kalenderjahres ist vor der Errechnung des prozentuellen Beitragszuwachses zunächst jener Betrag abzuziehen, den die Krankenversicherungsträger gemäß § 447f. ASVG zur Finanzierung der Krankenanstalten gesondert bereitzustellen haben. Ferner haben bei Errechnung des prozentuellen Beitragszuwachses nach Abs. 2 jene Beitragseinnahmen außer Betracht zu bleiben, die sich ab 1. Jänner 1988 aus Änderungen des Beitragsrechts ergeben, sofern der daraus erfließende Betrag gesetzlich zweckgebunden ist.
(4) Die Beitragseinnahmen des laufenden Kalenderjahres aller dem Hauptverband angehörenden Krankenversicherungsträger sind den Beitragseinnahmen des zuletzt vorangegangenen Kalenderjahres unter Berücksichtigung des Abs. 3 gegenüberzustellen. Als Beitragseinnahmen gelten alle Beiträge für Pflichtversicherte und für freiwillige Versicherte, die nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Rechnungslegung als Beitragseinnahmen in Betracht kommen, in der Krankenversicherung der Bauern einschließlich des Bundesbeitrages; maßgebend sind die in den Erfolgsrechnungen der Krankenversicherungsträger ausgewiesenen Beträge. Der Erhöhungsprozentsatz ist vom Hauptverband auf zwei Dezimalstellen zu runden und bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales.
(5) Der Hauptverband hat jeweils spätestens bis 15. Dezember für das nächstfolgende Kalenderjahr einen provisorischen Hundertsatz zu errechnen, der nach Zustimmung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales für die Erhöhung der Pflegegebührenersätze ab nachfolgendem 1. Jänner maßgeblich ist. Die neuen Pflegegebührenersätze sind auf volle Schilling zu runden. Den Rechtsträgern der Krankenanstalten sind die erhöhten Pflegegebührenersätze so rechtzeitig bekanntzugeben, daß sie ab 1. Jänner der Verrechnung zugrunde gelegt werden können.
(6) Weicht der provisorische Hundertsatz vom endgültigen Hundertsatz ab, hat zwischen den Krankenversicherungsträgern und den Krankenanstalten ein finanzieller Ausgleich durch Nachzahlung oder Gutschrift im laufenden Kalenderjahr zu erfolgen. Bei der Erhöhung der Pflegegebührenersätze ab dem nächsten 1. Jänner sind so dann für das Vorjahr fiktiv jene Pflegegebührenersätze zu errechnen, die sich bei Anwendung des endgültigen Hundertsatzes ergeben hätten. Diese fiktiven Pflegegebührenersätze sind sodann um den in Betracht kommenden provisorischen Hundertsatz zu erhöhen.
(7) Alle von den Krankenversicherungsträgern und vom Hauptverband zur Durchführung der Regelung gemäß Abs. 2 bis 6 erstellten Unterlagen und Berechnungen unterliegen der Überprüfung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales.
(8) über Streitigkeiten, die sich zwischen dem Rechtsträger einer Krankenanstalt einerseits und einem Krankenversicherungsträger oder dem Hauptverband andererseits aus einem über die Behandlung von Versicherten, deren Angehörigen oder sonst gleichgestellten Patienten geschlossenen Vertrag ergeben, entscheidet eine Schiedskommission (§ 48a). Der Antrag auf Entscheidung kann von jedem der Streitteile gestellt werden.
(9) Wenn innerhalb von zwei Monaten nach der Aufkündigung eines Vertrages ein neuer Vertrag zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und dem Hauptverband nicht zustande kommt, entscheidet die Schiedskommission auf Antrag mit Wirksamkeit ab der ansonsten bewirkten Vertragsauflösung über die gemäß Abs. 1 zu regelnden Angelegenheiten. Das gleiche gilt für den Fall, daß der Rechtsträger der Krankenanstalt oder der Hauptverband zum Abschluß eines Vertrages aufgefordert hat, jedoch innerhalb von zwei Monaten ein solcher Vertrag nicht zustande gekommen ist. Der Antrag auf Entscheidung kann vom Rechtsträger der Krankenanstalt, von der Landesregierung oder vom Hauptverband gestellt werden.
(10) Wenn ein Antrag nach Abs. 9 vor dem Zeitpunkt gestellt wird, zu dem der Vertrag aufgelöst würde, bleibt der Vertrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung vorläufig in Kraft.
(11) Bei der Festsetzung der Höhe der Pflegegebührenersätze nach Abs. 9 ist die Schiedskommission an die mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festgelegten Erhöhungssätze gemäß Abs. 2 bis 7 gebunden.
Artikel IV
(1) Dieses Gesetz, ausgenommen Artikel III, tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Artikel III tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
(3) Artikel II und Artikel III treten gleichzeitig mit dem Außerkrafttreten der zwischen dem, Bund und den Ländern geschlossenen Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds für die Jahre 1988 bis einschließlich 1990 außer Kraft.
(4) Die im § 18a genannte Frist ist für Errichtungsbewilligungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu berechnen.“
Krainer Strenitz
Landeshauptmann Landesrat
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