Gesetz vom 22. November 1988, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 geändert wird.
LGBL_ST_19890510_37Gesetz vom 22. November 1988, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 geändert wird.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.05.1989
Fundstelle
LGBl. Nr. 37/1989 Stück 10
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 22. November 1988, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 geändert wird.
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 20/1959, 35/1959, 26/1961, 103/1961, 153/1962, 61/1967, 126/1968, 49/1969, 17/1976, 26/1980, 16/1984 und der Kundmachung LGBl. Nr. 13/1987, wird wie folgt geändert:
„als anrechenbare Dienstzeit gilt auch der im bestehenden öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt zurückgelegte Karenzurlaub nach § 15 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221/1979, bzw. § 11 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/1957, in der jeweils geltenden Fassung; für die Anrechenbarkeit eines Urlaubes gegen Entfall der Bezüge gelten im übrigen die Bestimmungen des § 41;“
„§ 17a
Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte
(1) Die Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag auf die Hälfte herabgesetzt werden, wenn dies zur Pflege oder Betreuung naher Angehöriger notwendig ist und wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Wochendienstzeit darf - ausgenommen im Falle des § 17e - nur auf die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres herabgesetzt werden. Für einen Beamten dürfen die Zeiträume dieser Herabsetzung insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.
(2) Nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind der Ehegatte und Personen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Schwiegereltern, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt.
(3) Die Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden, wenn
(4) Der Beamte hat den Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitstermin zu stellen.
§ 17b
Besondere Bestimmungen über die Herabsetzung der Wochendienstzeit für weibliche Beamte
(1) Weiblichen Beamten, in deren Haushalt ein eigenes Kind lebt und die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes bereits in einem Dienstverhältnis zur Stadt Graz standen, ist - unbeschadet § 17a - auf ihren Antrag im Anschluß an den Karenzurlaub nach dem Mutterschutzgesetz die Wochendienstzeit auf die Hälfte des für Voll beschäftigte geltenden Ausmaßes herabzusetzen.
(2) Die Herabsetzung der Wochendienstzeit ist nur für die Zeit, während der das Kind der Betreuung durch die Beamtin bedarf, höchstens aber bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes zu bewilligen.
(3) § 17a Abs. 4 ist anzuwenden.
§ 17c
Festlegung der Dienststunden
Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte, dessen Wochendienstzeit gemäß § 17a oder § 17b herabgesetzt wurde, Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Wochendienstzeit geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
§ 17 d
Anordnung zusätzlicher Dienstleistungen
(1) Ein Beamter, dessen Wochendienstzeit nach § 17a herabgesetzt worden ist, kann über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
(2) Die Zeit einer solchen zusätzlichen Dienstleistung ist entweder durch Freizeit auszugleichen oder nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
(3) Eine Beamtin, deren Wochendienstzeit gemäß § 17b herabgesetzt worden ist, darf über die für sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
§ 17e
Vorzeitige Beendigung einer bewilligten Herabsetzung der Wochendienstzeit
(1) Die vorzeitige Beendigung einer gemäß § 17a bewilligten Herabsetzung der Wochendienstzeit kann auf Antrag des Beamten verfügt werden, wenn
(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist schriftlich unter Bekanntgabe des beabsichtigten Termins der Wiederaufnahme der Vollbeschäftigung einzubringen, wobei zwischen diesem Termin und dem Tag der Antragstellung ein Zeitraum von 6 Monaten liegen muß.
(3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 17a verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Wochendienstzeit nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.
(4) Auf die gemäß § 17b bewilligte Herabsetzung der Wochendienstzeit kann die Beamtin jederzeit verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und wird mit dem Monatsersten wirksam, den die Beamtin bestimmt, wobei jedoch zwischen diesem und dem Tag der Abgabe der Verzichtserklärung ein Zeitraum von 6 Monaten liegen muß.“
„§ 19
Allgemeine Dienstpflichten
(1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem ganzen Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.
(4) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.
(5) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(6) Hält der Beamte eine Weisung eines vorgesetzten Beamten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
„§ 22a
Geschenkannahme
(1) Dem Beamten ist es untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenk im Sinne des Abs. 1.
(3) Ehrengeschenke darf der Beamte entgegennehmen. Er hat den Bürgermeister hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt der Bürgermeister innerhalb eines Monates die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.“
„§ 23
Nebenbeschäftigung
(1) Der Beamte darf neben seinen dienstlichen oder sonst im Auftrag der Stadt zu besorgenden Aufgaben keine Beschäftigung ausüben und keine Stellung annehmen, die seiner dienstlichen Stellung widerstreiten, die ihn in der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindern, die die Vermutung seiner Befangenheit im Dienst hervorrufen können oder die sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährden oder bei denen die Vermutung von Kollisionen zwischen den Interessen der Stadt - insbesondere ihrer Interessen als Träger von Privatrechten - und den durch die Nebenbeschäftigung gegebenen Interessen des Bediensteten nicht ausgeschlossen ist.
(2) Soweit in den Abs. 6 und 7 nichts anderes bestimmt ist, ist eine ausdrückliche Bewilligung zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung nicht erforderlich. Der Beamte ist jedoch verpflichtet, die in den Abs. 3, 4 und 8 vorgeschriebene Meldung vor der Übernahme einer Nebenbeschäftigung zu erstatten. Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3, 4 und 8 ist eine Nebenbeschäftigung vor ihrer Übernahme auch dann zu melden, wenn Zweifel bestehen, ob sie nach Abs. 1 zulässig ist.
(3) Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist dem Bürgermeister schriftlich zu melden. Nebenbeschäftigungen gelten als erwerbsmäßig, wenn die daraus zu erwartenden Einkünfte oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteile im Jahr das Monatsgehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V übersteigen. Einkünfte oder sonstige wirtschaftliche Vorteile aus mehreren Nebenbeschäftigungen sind dabei zusammenzurechnen.
(4) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts einschließlich der nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigungen sowie die Übernahme einer leitenden Stellung in einer solchen hat der Beamte auch dann zu melden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht vorliegen.
(5) Der Bürgermeister hat die Nebenbeschäftigung zu untersagen, wenn diese den Bestimmungen des Abs. 1 widerspricht.
(6) Der Beamte, dessen Wochendienstzeit nach den §§ 17a oder 17b auf die Hälfte herabgesetzt ist, darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit der Bürgermeister dies bewilligt. Die Bewilligung ist - abgesehen von den Fällen des Abs. 1 - zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit widerstreitet.
(7) Kein Beamter darf ohne Bewilligung des Bürgermeisters außergerichtlich ein Sachverständigengutachten abgeben. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn mit Rücksicht auf den Gegenstand und Zweck des Gutachtens sowie Stellung und Wirkungskreis des Beamten die im Abs. 1 angeführten Interessen der Stadt gefährdet werden.
(8) Die Heranziehung als Sachverständiger durch ein Gericht bedarf keiner ausdrücklichen Bewilligung, ist jedoch in jedem Einzelfall schriftlich zu melden. Auch die Tätigkeit als gerichtlicher Sachverständiger kann dem Beamten vorn Bürgermeister untersagt werden, wenn sie mit der Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht vereinbar ist.
(9) Das Unterlassen der in den Abs. 3, 4 und 8 vorgeschriebenen Meldung, die Ausübung einer Nebenbeschäftigung, die gemäß Abs. 1 unzulässig ist und vom Beamten trotz offenkundiger Unzulässigkeit nicht gemeldet wurde, die Ausübung einer untersagten Nebenbeschäftigung sowie die Ausübung einer in den Abs. 6 und 7 angeführten Nebenbeschäftigung ohne entsprechende Bewilligung sind disziplinär zu ahnden.“
„§ 29
Pensionsbeitrag
(1) Der Beamte des Dienststandes und des zeitlichen Ruhestandes hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Monat seiner für den Ruhegenuß anrechenbaren Dienstzeit im voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 9,5 v. H. der Bemessungsgrundlage. Diese besteht bei Beamten des Dienststandes aus dem Gehalt, den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen und den für die Ruhegenußzulage anrechenbaren Zulagen und Nebengebühren, die der bezugsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen; bei Beamten des zeitlichen Ruhestandes 9,5 v. H. des dem Ruhegenuß entsprechenden Bezuges (§ 47 Abs.3). Den Pensionsbeitrag von 9,5 v. H. bat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den oben genannten Geldleistungen entsprechen. Kürzungen, die sich auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 17a oder § 17b ergeben, bleiben bei der Bemessung des Pensionsbeitrages unberücksichtigt.
(3) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Beamten einzubehalten. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat der Beamte für die Monate, in denen ihm keine Bezüge gebühren, die Pensionsbeiträge einzuzahlen. In diesem Fall können aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewährt werden.
(4) Für jene Kalendermonate der für den Ruhegenuß anrechenbaren Dienstzeit, in denen der Beamte wegen
keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.
(5) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte nicht zurückfordern. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge entrichtet und erhält die Stadt für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages gedeckt sind.“
„(2) Durch die Herabsetzung der Wochendienstzeit nach den §§ 17a oder 17b werden, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, weder von der Dauer des Dienstverhältnisses bzw. einer bestimmten Dienstzeit abhängende Rechte noch sonstige Rechtsansprüche des Beamten berührt.“
„Dieser dem Ablauf der Frist folgende Monatserste wird, sofern dies für den Beamten günstiger ist, bei pauschalierten Nebengebühren, die gemäß § 52a für die Ruhegenußzulage anrechenbar sind, durch jenen Zeitpunkt ersetzt, der sich aus der sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen des Abs. 8 ergibt. Für Zeiträume, in denen die Wochendienstzeit nach den §§ 17a oder 17b herabgesetzt ist, gebühren dem Beamten abweichend von den Abs. 3 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren der im Abs. 2 Z. 1 und 3 bis 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom Abs. 7 mit dem Wirksamwerden der Herabsetzung der Wochendienstzeit. Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren dem Beamten, dessen Wochendienstzeit nach den §§ 17a oder 17b herabgesetzt ist, in dem Ausmaß, das sich bei sinngemäßer Anwendung der Abs. 3 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom Abs. 7 für den Zeitraum wirksam, für den die Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist.“
„(8) Der Anspruch auf nicht pauschalierte Nebengebühren, die gemäß § 52a für die Ruhegenußzulage anrechenbar sind, wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder durch eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit nicht berührt. Ist der Beamte durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, behält er den Anspruch auf derartige Nebengebühren
bei einer Dauer des Dienst-
verhältnisses zur Stadt bis zur Dauer
von von
weniger als 4 Monaten 4 Wochen,
4 Monaten 6 Wochen,
2 Jahren 9 Wochen,
3 Jahren 12 Wochen,
5 Jahren 14 Wochen,
8 Jahren 16 Wochen.
Wenn im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gebühren dem Beamten die für die Ruhegenußzulage anrechenbaren nichtpauschalierten Nebengebühren in demselben Ausmaß, in dem sie ihm für den dem Beginn der Dienstverhinderung vorangegangenen Kalendermonat gebührten. Ist jedoch in den Tätigkeiten des Beamten, die den Anspruch auf derartige Nebengebühren begründen, seither eine wesentliche Änderung eingetreten bzw. wäre eine solche ohne Dienstverhinderung eingetreten, so gebühren ihm jene gemäß § 52a für die Ruhegenußzulage anrechenbaren nichtpauschalierten Nebengebühren, auf die er Anspruch hätte, wenn die Dienstverhinderung nicht eingetreten wäre. In diesem Falle sind die Nebengebühren in dem Ausmaß zu berücksichtigen, in dem sie dem Beamten bei Dienstanwesenheit gebühren würden. Nebengebühren, die der Beamte in dem dem Beginn der Dienstverhinderung vorangegangenen Kalendermonat für zeitlich begrenzte, saisonbedingte oder nur ausnahmsweise zu leistende Tätigkeiten bezogen hat. sind unter Bedachtnahme auf die zeitliche Begrenzung, das Auslaufen der Saison oder den Abschluß der ausnahmsweise zu leistenden Tätigkeit insoweit zu berücksichtigen, als sie dem Beamten bei Dienstesanwesenheit gebühren würden. Für die Bemessung der Dauer des Anspruches sind Zeiten von Dienstverhältnissen zur Stadt Graz zuammenzurechnen. Die Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn das Dienstverhältnis durch eine Kündigung seitens des Dienstnehmers, eine Dienstesentsagung, einen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom Dienstnehmer verschuldete Entlassung unterbrochen worden ist.“
„(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auf zusätzliche Dienstleistungen im Sinne des § 17 d mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Überstundenzuschlag nur für Zeiten gebührt, mit denen der Beamte die volle Wochendienstzeit überschreitet. Werden in einem solchen Fall Dienstleistungen erbracht, die mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten wären, so sind jene als Überstunden im Sinne des ersten Satzes abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.“
„(5) Die Abs. 4 bis 6 des § 31a sind sinngemäß anzuwenden.“
„(1) Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 v. H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 v. H. des Monatsbezuges, der der bezugsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.“
„(2) Die Treueentschädigung beträgt bei einer Dienstzeit von mindestens 25 Jahren 100 v. H., bei einer solchen von mindestens 30 Jahren 200 v. H. und bei einer solchen von mindestens 35 Jahren 300 v. H. des Monatsbezuges, der dem Beamten für den Monat gebührt, in dem er in den Ruhestand versetzt wird.“
„(2) Zu der Krankenfürsorgeeinrichtung der Stadt haben die Beamten und Pensionsparteien laufende Beiträge bis zum Höchstausmaß von 2,9 v. H. ihrer Bezüge (Gehalt bzw. Ruhe- oder Versorgungsgenuß, Haushaltszulagen, Dienstalterszulagen, Dienstzulagen, Ergänzungszulagen, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Zulagen, Sonderzahlungen, Teuerungszulagen, für die Ruhe- bzw. Versorgungsgenußzulage anrechenbare Nebengebühren, Ruhe- bzw. Versorgungsgenußzulage) zu entrichten; die Stadt hat Zuschüsse in Höhe von 2,8 v. H. dieser Bemessungsgrundlage zu leisten. Die Beamten und Pensionsparteien haben überdies eine Rezeptgebühr bis zum Höchstausmaß jener Rezeptgebühr, die jeweils zur Krankenversicherung der Bundesangestellten zu zahlen ist, zu entrichten. Für Leistungen, die über solche der Krankenversicherung der Bundesangestellten hinausgehen, können besondere Beiträge festgesetzt werden.“
„(3) Die Krankenfürsorgeeinrichtung der Stadt ist durch einen Ausschuß zu verwalten) in dem der Dienstgeber und der Dienstnehmer durch je 8 Mitglieder (Ersatzmitglieder) vertreten sind. Der Ausschuß ist vom Bürgermeister nach jeder Neuwahl des Gemeinderates innerhalb von vier Wochen nach dessen Konstituierung für die Funktionsdauer des Gemeinderates zu bestellen. Die Dienstgebervertreter sind aus der Mitte des Gemeinderates nach dem Stärkeverhältnis der im Gemeinderat vertretenen Parteien (d'Hondtsches Verfahren), die Dienstnehmervertreter auf Grund von Vorschlägen des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, zu bestellen. Bei der Bestellung ist festzulegen, welches Ersatzmitglied ein verhindertes Mitglied zu vertreten hat. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus dem Kreise der Beamten müssen disziplinär unbescholten sein. Der Bürgermeister hat den Ausschuß innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Bestellung zur konstituierenden Sitzung einzuberufen, in der der Ausschuß sowohl aus dem Kreis der Dienstgebervertreter als auch aus dem Kreis der Dienstnehmervertreter ein Mitglied zum Vorsitzenden und ein Mitglied zu seinem Stellvertreter wählt. Die Vorsitzenden aus dem Kreis der Dienstgebervertreter und aus dem Kreis der Dienstnehmervertreter wechseln im Vorsitz halbjährlich ab, wobei die Reihenfolge im Vorsitz mit dem aus dem Kreis der Dienstgebervertreter gewählten Vorsitzenden beginnt. Im Fall der Verhinderung wird der Vorsitzende von seinem dem gleichen Kreis wie er angehörenden Stellvertreter vertreten. Vor Ablauf der Funktionsdauer des Ausschusses verlieren die aus der Mitte des Gemeinderates bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) ihre Mitgliedschaft mit dem Ausscheiden aus dem Gemeinderat, die dem Kreis der Beamten angehörenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) mit der Auflösung des Dienstverhältnisses sowie der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe. Während der Dauer einer Enthebung vom Dienst und eines Disziplinarverfahrens ruht die Mitgliedschaft. Jedes Mitglied (Ersatzmitglied) ist berechtigt, auf seine Mitgliedschaft zu verzichten. Anstelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) ist für den Rest der Funktionsdauer des Ausschusses ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.“
„(4) Die Unfallfürsorgeeinrichtung der Stadt ist durch einen Ausschuß zu verwalten, in dem der Dienstgeber und die Dienstnehmer durch je drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) vertreten sind. Der Ausschuß ist vom Bürgermeister nach jeder Neuwahl des Gemeinderates innerhalb von vier Wochen nach dessen Konstituierung für die Funktionsdauer des Gemeinderates zu bestellen. Die Dienstgebervertreter sind aus der Mitte des Gemeinderates, die Dienstnehmervertreter auf Grund von Vorschlägen des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, zu bestellen. Bei der Bestellung ist festzulegen, welches Ersatzmitglied ein verhindertes Mitglied zu vertreten hat. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus dem Kreis der Beamten müssen disziplinär unbescholten sein. Der Bürgermeister hat den Ausschuß innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Bestellung zur konstituierenden Sitzung einzuberufen, in der der Ausschuß sowohl aus dem Kreis der Dienstgebervertreter als auch aus dem Kreis der Dienstnehmervertreter ein Mitglied zum Vorsitzenden und ein Mitglied zu seinem Stellvertreter wählt. Die Vorsitzenden aus dem Kreis der Dienstgebervertreter und dem Kreis der Dienstnehmervertreter wechseln im Vorsitz halbjährlich ab, wobei die Reihenfolge im Vorsitz mit dem aus dem Kreis der Dienstgebervertreter gewählten Vorsitzenden beginnt. Im Fall der Verhinderung wird der Vorsitzende von seinem dem gleichen Kreis wie er angehörenden Stellvertreter vertreten. Vor Ablauf der Funktionsdauer des Ausschusses verlieren die aus der Mitte des Gemeinderates bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) ihre Mitgliedschaft mit dem Ausscheiden aus dem Gemeinderat, die dem Kreis der Beamten angehörenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) mit der Auflösung des Dienstverhältnisses, der Versetzung in den dauernden Ruhestand sowie der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe. Während der Dauer einer Enthebung vom Dienst und eines Disziplinarverfahrens ruht die Mitgliedschaft. Jedes Mitglied (Ersatzmitglied) ist berechtigt, auf seine Mitgliedschaft zu verzichten. Anstelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) ist für den Rest der Funktionsdauer des Ausschusses ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.“
„§ 39
(1) Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Gebührenurlaub. Der erstmalige Anspruch auf Gebührenurlaub entsteht, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat.
(2) Der Gebührenurlaub beträgt bei einer Gesamtdienstzeit
bis zu 15 Jahren 30 Werktage,
von 15 bis 20 Jahren 32 Werktage,
von 20 bis 25 Jahren 34 Werktage,
von mehr als 25 Jahren 36 Werktage.
(3) Unter Gesamtdienstzeit ist die für die Zeitvorrückung angerechnete Dienstzeit zu verstehen, die der Beamte im laufenden Kalenderjahr vollendet. Zur Gesamtdienstzeit zählt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes auch eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zur Stadt Graz zurückgelegte Zeit. Zeiten, die dem Beamten wegen der Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe nicht angerechnet wurden, sind für den Gebührenurlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Verwendungsgruppe anrechenbar wären. Dem Beamten, der ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist und einer Verwendungsgruppe angehört, für die die volle Hochschulbildung vorgeschrieben ist, ist die Zeit dieses Studiums für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bis zu einem Höchstausmaß von 5 Jahren anzurechnen. Der für das Studium angerechnete Zeitraum vermindert sich insoweit, als dem Beamten die Zeit des Studiums bei der Feststellung der Gesamtdienstzeit bereits berücksichtigt wurde.
(4) Beamten, die nach der Eigenart ihrer Tätigkeit einer besonderen Gefährdung ihrer Gesundheit ausgesetzt sind, kann der Bürgermeister einen Zusatzurlaub im Höchstausmaß von 8 Tagen gewähren, doch darf der Urlaub hiedurch 36 Werktage nicht übersteigen.
(5) Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Werktage, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
Das Ausmaß von zwei Werktagen erhöht sich bei einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit von mindestens
40 v. H. auf 4 Werktage,
50 v. H. auf 5 Werktage,
60 v. H. auf 6 Werktage.
(6) In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhä1tnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Gebührenurlaub. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Urlaubes ohne Bezüge (§ 41), so besteht Anspruch auf Gebührenurlaub. soweit er noch nicht verbraucht ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubes verkürzten Kalenderjahr entspricht. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Tagen, so sind sie auf ganze Tage aufzurunden.
(7) Für die Feststellung des erstmaligen Anspruches auf Gebührenurlaub und für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist die Zeit eines unmittelbar vorangegangenen Vertragsdienstverhältnisses zur Stadt Graz dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis voranzusetzen. Ein Urlaub, der in einem solchen Vertragsdienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das dem Beamten gemäß Abs. 2, 4 und 5 gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen. Hat der Beamte aus dem Vertragsdienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, so darf er den Gebührenurlaub im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Gebührenurlaub verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des Vertragsdienstverhältnisses verfallen wäre.
(8) Der Gebührenurlaub ist - soweit es der Dienst zuläßt - innerhalb der Zeit vom 1. Mai bis 30. September nach Möglichkeit ungeteilt zu gewähren, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Beamte Anspruch, die Hälfte des Gebührenurlaubes ungeteilt zu verbrauchen. Der Anspruch auf Gebührenurlaub verfällt, wenn der Beamte den Gebührenurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Eine Abgeltung des Gebührenurlaubes ist nicht zulässig.
(9) Erkrankt ein Beamter während des Gebührenurlaubes ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind auf Werktage (Arbeitstage) fallende Tage der Erkrankung, an denen der Beamte durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht anzurecl1nen. Die Erkrankung ist durch ein ärztliches Zeugnis, dem bei Erkrankung im Ausland eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen ist, daß es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde, bei ambulanter oder stationärer Behandlung durch eine Bescheinigung der behandelnden Krankenanstalt oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers bzw. der Krankenfürsorgeanstalt nachzuweisen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für den Beamten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig wird.
(10) Für die durch eine unvorhergesehene Rückberufung vom Gebührenurlaub verursachten Reisen sind die Gebühren nach den jeweils geltenden Ansätzen der Reisegebührenvorschrift zu vergüten.“
„§ 41
Karenzurlaub
(1) Der Stadtsenat kann einem Beamten auf sein Ansuchen einen Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewähren, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann der Stadtsenat verfügen, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht in vollem Umfang eintreten.“
„Kürzungen, die sich auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit ergeben, sind nicht zu berücksichtigen.“
„(4) Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ausgleichszulage und die Hilflosenzulage - darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die die frühere Ehefrau gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn
Die unter lit. c genannte Voraussetzung entfällt, wenn
„§ 63c
Unterhaltsbeitrag für die Angehörigen und Hinterbliebenen eines entlassenen Beamten
(1) Dem Angehörigen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten kann auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden, vorausgesetzt, daß der Angehörige über ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts ausreichendes Einkommen nicht verfügt und Anspruch auf Versorgungsgenuß hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Der Unterhaltsbeitrag kann auch befristet gewährt werden. Er ist zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für seine Gewährung weggefallen ist.
(2) Der Unterhaltsbeitrag darf den Versorgungsgenuß nicht übersteigen, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Im Fall einer Verurteilung des Angehörigen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuß bewirken würde, vermindert sich der Höchstbetrag des Unterhaltsbeitrages bis zum Ablauf des Monats, in dem die Verurteilung getilgt wird, um 25 v. H.
(3) Auf den Hinterbliebenen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
(4) Der Unterhaltsbeitrag gebührt von dem auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, von diesem Tag an.
§ 63d
Unterhaltsbeitrag für ehemalige Beamte des Ruhestandes
(1) Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, dessen Anspruch auf Ruhegenuß infolge gerichtlicher oder disziplinärer Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 v. H. des Ruhegenusses, auf den der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.
(2) Der Unterhaltsbeitrag kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an bis zum Betrag des Ruhegenusses erhöht werden, auf den der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre. Das gleiche gilt für den Fall einer disziplinären Verurteilung, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung drei Jahre verstrichen sind.
(3) Die Bestimmungen des § 66 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 63e
Unterhaltsbeitrag für die Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes
(1) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der am Sterbetag Anspruch auf Unterhaltsbeitrag gehabt hat, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe des Versorgungsgenusses, auf den der Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn der ehemalige Beamte nicht verurteilt worden wäre. Im Falle einer gerichtlichen Verurteilung des Hinterbliebenen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuß bewirken würde, vermindert sich der Unterhaltsbeitrag um 25 v. H.
(2) Dem Hinterbliebenen, dessen Anspruch auf Versorgungsgenuß infolge gerichtlicher Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 v. H. des Versorgungsgenusses, auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.
(3) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an bis zum Betrag des Versorgungsgenusses erhöht werden, auf den der Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.
(4) Der früheren Ehefrau gebührt der Unterhaltsbeitrag nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbe tag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Unterhaltsbeitrag von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an, wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Unterhaltsbeitrag von diesem Tag an.
§ 63f
Gemeinsame Bestimmungen für Empfänger von Unterhaltsbeiträgen
(1) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 32, 33, 37, 61a, 64, 67 Abs. 3, 75, 75a, 77, 77a, 142 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Unterhaltsbeitrag ruht auf die Dauer des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme. In der Zeit, in der der Unterhaltsbeitrag eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes ruht, ist der Angehörige dieses ehemaligen Beamten wie ein Hinterbliebener zu behandeln.
„Außer den Monatsbezügen gebührt dem Beamten in jedem Kalenderjahr ein Weihnachtsgeld in der Höhe von 20 v. H. des am 1. Dezember gebührenden Monatsbezuges, jedoch mindestens 2385 S.“
„(5) Der Monatsbezug des Beamten, dessen Wochendienstzeit nach § 17a oder § 17b auf die Hälfte herabgesetzt worden ist, gebührt im halben Ausmaß. Die Verminderung wird abweichend vom § 77 für den Zeitraum wirksam, für den die Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist.“
„(3) Jede Beamtengruppe des Schemas I und des Schemas II ist einer Verwendungsgruppe zuzuweisen.
(4) Die Beamtengruppen des Schemas I sind den Verwendungsgruppen nach folgenden Richtlinien zuzuweisen:
der Verwendungsgruppe 1:
Facharbeiter in besonderer Verwendung,
der Verwendungsgruppe 2:
Facharbeiter als Vorarbeiter oder Spezialfacharbeiter,
der Verwendungsgruppe 3P:
gelernte Facharbeiter,
der Verwendungsgruppe 3A:
der Verwendungsgruppe 3:
Hilfsarbeiter in qualifizierter Verwendung,
der Verwendungsgruppe 4:
Arbeitskräfte für einfache Reinigungsarbeiten.“
„§ 69
(1) Das Gehalt wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in den Dienstklassen I bis III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt.
(2) Es kommen in Betracht für Beamte
der Verwendungsgruppe A - die Dienstklassen III bis IX,
der Verwendungsgruppe B - die Dienstklassen II bis VII,
der Verwendungsgruppe C - die Dienstklassen I bis V,
der Verwendungsgruppe D - die Dienstklassen I bis IV,
der Verwendungsgruppe E - die Dienstklassen I bis III,
der Verwendungsgruppen 1 und 2 - die Dienstklassen I bis IV, der Verwendungsgruppen 3 P, 3 A, 3 und 4 – die Dienstklassen I bis
III.
(3) Der Beamte ist bei seiner Anstellung in die niedrigste Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Gemeinderat das Gehalt einer höheren Dienstklasse zuerkennen; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
(4) Das Gehalt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas I
in der in der in der Verwendungsgruppe
Dienst- Gehalts- 1 2 3P 3A 3 4
klasse stufe Schilling
1 9.507 9.260 9.012 8.857 8.765 8.519
2 9.803 9.507 9.235 9.057 8.939 8.655
I 3 10.100 9.754 9.458 9.259 9.111 8.791
4 10.396 10.001 9.680 9.460 9.285 8.927
5 10.692 10.248 9.902 9.661 9.458 9.062
1 10.990 10.496 10.123 9.862 9.629 9.198
2 11.284 10.741 10.346 10.063 9.803 9.335
II 3 11.582 10.990 10.569 10.264 9.976 9.470
4 11.878 11.237 10.792 10.466 10.148 9.606
1 12.174 11.482 11.013 10.668 10.322 9.742
2 12.470 11.730 11.237 10.869 10.496 9.878
3 12.774 11.978 11.457 11.070 10.668 10.014
4 13.083 12.225 11.680 11.272 10.841 10.148
III 5 13.404 12.470 11.902 11.472 11.013 10.285
6 - 12.722 12.126 11.673 11.187 10.421
7 - 12.980 12.348 11.875 11.359 10.558
8 - 13.483 12.946 12.075 11.532 10.692
9 - - - 12.276 11.706 10.829
(5) Für das Gehalt der Dienstklasse IV sind die im Abs. 6 für diese Dienstklasse vorgesehenen Gehaltsstufen und Gehaltsansätze maßgebend.
(6) Das Gehalt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas II
in der in der in der Verwendungsgruppe
Dienst- Gehalts- E D C B A
klasse stufe Schilling
1 8.519 9.012 9.507 - -
2 8.655 9.235 9.803 - -
I 3 8.791 9.458 10.100 - -
4 8.927 9.680 10.396 - -
5 9.062 9.902 10.692 - -
1 9.198 10.123 10.990 10.990 -
2 9.335 10.346 11.284 11.359 -
II 3 9.470 10.569 11.582 11.730 -
4 9.606 10.792 11.878 12.100 -
1 9.742 11.013 12.174 12.470 14.279
2 9.878 11.237 12.470 12.851 -
3 10.014 11.457 12.774 13.242 -
4 10.148 11.680 - - -
III 5 10.285 11.902 - - -
6 10.421 12.126 - - -
7 10.558 12.348 - - -
8 10.692 12.946 - - -
9 10.829 - - - -
in der in der Dienstklasse
Gehalts- IV V VI VII VIII IX
stufe Schilling
1 - - 20.838 25.595 34.891 50.114
2 - 17.537 21.498 26.459 36.785 52.973
3 13.578 18.199 22.154 27.318 38.678 55.831
4 14.238 18.855 23.017 29.211 41.539 58.693
5 14.896 19.516 23.879 31.104 44.394 61.551
6 15.555 20.174 24.736 32.999 47.254 64.411
7 16.215 20.838 25.595 34.891 50.114 -
8 16.878 21.498 26.459 36.785 52.973 -
9 17.537 22.154 27.318 38.678 - -
(7) Das Gehalt beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse IV beginnt das Gehalt in den Verwendungsgruppen 1, 2, D und C mit der Gehaltsstufe 3, in der Verwendungsgruppe B mit der Gehaltsstufe 4 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 5. In der Dienstklasse V beginnt das Gehalt in den Verwendungsgruppen C und B mit der Gehaltsstufe 2 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 3. In der Dienstklasse VI beginnt das Gehalt in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 2. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten bei der Anstellung durch den Gemeinderat unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; Abs. 3 letzter Halbsatz ist auch in diesen Fällen anzuwenden.“
„§ 70
Der Beamte erreicht ein höheres Gehalt durch Vorrückung (§ 71 Abs. 1 und 2), Zeitvorrückung (§ 71 Abs. 3 bis 6), Beförderung (§ 72), Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 73 Abs. 1 bis 3 und 9 bis 10), Belohnung (§ 74 Abs. 3) und Neufestsetzung der bezugsrechtlichen Stellung (§ 73 Abs. 4).“
„(2) Die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe wird gehemmt
Der unter lit. b angeführte Hemmungszeitraum wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.“
„(3) Durch die Zeitvorrückung erreicht der Beamte nach Maßgabe der Abs. 4 bis 6 das Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden.
(4) Im Wege der Zeitvorrückung erreicht der Beamte der Verwendungsgruppen 2, 3P, 3A, 3, 4, E und D die Dienstklassen II und III, der Verwendungsgruppen 1 und C die Dienstklassen II bis IV, der Verwendungsgruppe B die Dienstklassen III bis V, der Verwendungsgruppe A die Dienstklassen IV bis VI.
(5) Die Zeitvorrückung tritt nach 2 Jahren, die der Beamte in der höchsten Gehaltsstufe seiner Dienstklasse verbracht hat, ein. Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt oder ist es diesem gleich, so gebührt dem Beamten das in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.“
„§ 72
(1) Beförderung ist die Ernennung eines Beamten zum Beamten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe.
(2) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe eines Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt, so erhält der Beamte die dem bisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solches Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt. Der Beamte rückt danach in dem Zeitpunkt vor, in dem er in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach 2 Jahren. Eine in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbrachte Zeit wird bis zum Ausmaß von 4 Jahren angerechnet. Abweichend hievon wird, bei einer Beförderung in die Dienstklasse II, III und IV die in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse aus der die Beförderung erfolgt, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von 4 Jahren angerechnet, soweit sie 2 in dieser Gehaltsstufe verbrachte Jahre übersteigt. Die Bestimmungen des § 71 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse V befördert, so wird abweichend vom Abs. 2 auch die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse IV zurückgelegte Dienstzeit angerechnet. Die Bestimmungen des § 71 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Hat der Beamte das Gehalt der Dienstklasse, in die er ernannt wird, im Wege der Zeitvorrückung bereits erreicht, so ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
(5) Einem Beamten, der in eine höhere Dienstklasse befördert wird, gebühren für die Bemessung des Ruhe- und Versorgungsgenusses jedenfalls die Bezüge, die ihm als Beamter der niedrigeren Dienstklasse zugekommen wären, wenn er nicht in die höhere Dienstklasse befördert worden wäre.“
„§ 73
Überstellung
(1) Überstellung ist die Ernennung zum Beamten eines anderen Schemas oder einer anderen Verwendungsgruppe.
(2) Wird ein Beamter innerhalb der Verwendungsgruppen B, C, D, E und 1 bis 5 in eine höhere Verwendungsgruppe desselben Schemas oder in eine gleichwertige oder höhere Verwendungsgruppe des anderen Schemas überstellt, so gebührt ihm die bezugsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
(3) Wird ein Beamter aus einer der im Abs. 2 angeführten Verwendungsgruppen in die Verwendungsgruppe A überstellt, so gebührt ihm die bezugsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der Verwendungsgruppe A zurückgelegt hätte, um das diese Zeit, wenn der Beamte das Anstellungserfordernis für die Verwendungsgruppe A durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium erfüllt, den Zeitraum von vier Jahren, in den übrigen Fällen den Zeitraum von sechs Jahren übersteigt.
(4) Erfüllt ein Beamter das im Abs. 3 angeführte Erfordernis des angeschlossenen Hochschulstudiums erst nach der Überstellung in die Verwendungsgruppe A, ist seine bezugsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tage der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Abs. 3 neu festzusetzen.
(5) Wird ein Beamter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die bezugsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben hätte, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
(6) Ist ein Beamter in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt worden und wird er nachher in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höher Verwendungsgruppe überstellt worden ist.
(7) Bei Überstellung nach den Abs. 2, 3, 5 und 6 und bei einer Änderung der bezugsrechtlichen Stellung nach Abs. 4 ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Verwendungsgruppe oder einer Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des § 71 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(8) Ist das jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als das Gehalt, das dem Beamten jeweils in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem Beamten eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage auf dieses Gehalt. Ist jedoch das Gehalt, das der Beamte bei einer Überstellung in ein anderes Schema oder in eine niedrigere Verwendungsgruppe erhält, niedriger als das bisherige Gehalt, so gebührt dem Beamten abweichend vom ersten Satz eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage auf das bisherige Gehalt. Wenn die Änderung der Verwendung, auf Grund deren die Überstellung erfolgt, nach Vollendung einer für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren Dienstzeit von 20 Jahren eintritt und das Gehalt zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage in der neuen Verwendungsgruppe niedriger ist als das bisherige Gehalt zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, so gebührt dem Beamten eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage auf das Gehalt zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, das ihm jeweils in der bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde. Dasselbe gilt, wenn die Änderung der Verwendung die unmittelbare Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit ist. Für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Zulagen - ausgenommen die Verwendungszulage - sind bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen. Wird ein Beamter des Schemas I vorübergehend in einer höheren Verwendungsgruppe dieses Schemas verwendet, wird für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes der Monatsbezüge gewährt. Eine solche Zulage gebührt jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als einen Monat dauert und der Beamte die für die Überstellung in die höhere Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt.
(9) Wird ein Beamter der Dienstklasse IV oder einer höheren Dienstklasse in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt und hat er in der bisherigen Verwendungsgruppe bereits eine in seiner Dienstklasse auch für die neue Verwendungsgruppe vorgesehene Gehaltsstufe erreicht, so ändern sich abweichend vom Abs. 2 und 3 die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht. Dem Beamten gebührt jedoch mindestens die bezugsrechtliche Stellung, die sich ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe für die Vorrückung berücksichtigte Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß als Beamter der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, das sich bei sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 bzw. Abs. 3 ergeben würde.
(10) Ist bei einer Überstellung nach den Abs. 5 oder 6 die bisherige Dienstklasse des Beamten in der neuen Verwendungsgruppe nicht mehr durch Zeitvorrückung erreichbar, so gebühren dem Beamten die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse, die in der niedrigeren Verwendungsgruppe noch durch Zeitvorrückung erreichbar ist, und die entsprechende Dienstalterszulage.“
„(1) Dem Beamten, der die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt
Hat der Beamte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand in der durch Vorrückung oder Zeitvorrückung erreichbaren höchsten Gehaltsstufe mindestens die Hälfte der Zeit zurückgelegt, die für das Erreichen der Dienstalterszulage bzw. der erhöhten Dienstalterszulage erforderlich ist, dann ist er so zu behandeln, als ob er in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf eine Dienstalterszulage bzw. auf die erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte.
Die Bestimmungen des § 71 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.“
„(1) Dem Beamten gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt bei Beamten
in den Dienstklassen Schilling
I bis V 1254
VI bis IX 1593“
„In der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe A sind für die Ermittlung der Vorrückungsbeträge auch die für die Verwendungsgruppe A im Wege der Zeitvorrückung erreichbaren Gehaltsstufen der Dienstklasse IV zu berücksichtigen.“
„(1) Die Haushaltszulage besteht aus dem Grundbetrag und den Steigerungsbeträgen.
(2) Anspruch auf den Grundbetrag der Haushaltszulage hat
(3) Der Grundbetrag der Haushaltszulage beträgt monatlich
(4) Dem Beamten gebührt jedoch abweichend von den Abs. 2 und 3 insoweit kein Grundbetrag, als sein Ehegatte Anspruch auf einen Grundbetrag oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft hat. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor; bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Ehegatten vor.
(5) Ein Steigerungsbetrag von 150 S monatlich gebührt - soweit in den Abs. 6 bis 12 nichts anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder:
(6) Der Anspruch auf den Steigerungsbetrag endet, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Monates, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet.
(7) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat, gebührt der Steigerungsbetrag auch dann, wenn es
und weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.
(8) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener-Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch den Präsenz- oder Zivildienst, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so gebührt der Steigerungsbetrag über das 26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum.
(9) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat, kann der Steigerungsbetrag gewährt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.
(10) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf den Steigerungsbetrag gemäß den Abs. 6 bis 9 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt der Steigerungsbetrag, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.
(11) Ein Beamter hat keinen Anspruch auf den Steigerungsbetrag für sein uneheliches Kind, wenn es nicht seinem Haushalt angehört und er – abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376 - für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie der Steigerungsbetrag.
(12) Für ein und dasselbe Kind gebührt der Steigerungsbetrag nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf einen Steigerungsbetrag oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt der Steigerungsbetrag nur dem Beamten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Anspruche geht der Anspruch des älteren Beamten vor.“
„(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist stets der im § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, für den vollen Kalendermonat vorgesehene Pauschalbetrag für Werbungskosten abzusetzen.“
„(7) Der Beamte ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, daß der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an dem in den Abs. 5 und 6 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.“
„§ 78
Disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zur Verantwortung zu ziehen.
§ 79
Disziplinarstrafen
(1) Disziplinarstrafen sind
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
(3) Die Strafe der Versetzung in den Ruhestand kann entweder für eine bestimmte Zeit oder für dauernd verhängt werden. Die Minderung des Ruhegenusses (Abfertigung) darf höchstens 25 v. H. betragen. Wurde auf die Strafe der Versetzung in den Ruhestand auf bestimmte Zeit erkannt, so ist der Beamte nach Ablauf dieser Zeit so zu behandeln, wie wenn er bei Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses auf Grund des § 47 in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden wäre.
§ 80
Strafbemessung
(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
(3) Wird der Beamte, über den bereits eine Disziplinarstrafe verhängt wurde, einer anderen vor Verhängung der Strafe begangenen Pflichtverletzung schuldig befunden, so ist bei Bemessung der Strafe für die neu festgestellte Pflichtverletzung auf die früher verhängte Strafe angemessene Rücksicht zu nehmen.
§ 81
Verjährung
(1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde.
(2) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird für die Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens oder eines Verwaltungsstrafverfahrens gehemmt, wenn der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand eines solchen Verfahrens ist.
(3) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z. 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
§ 82
Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen
(1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, daß die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteiles zugrundegelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis einer Verwaltungsbehörde) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (die Verwaltungsbehörde) als nicht erweisbar angenommen hat.
(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
§ 83
Disziplinarbehörden
Disziplinarbehörden sind
§ 84
Zuständigkeit
Zuständig sind
§ 85
Bestellung und Zusammensetzung der Disziplinarkommission
(1) Die Disziplinarkommission ist vom Bürgermeister nach jeder Neuwahl des Gemeinderates innerhalb von vier Wochen nach dessen Konstituierung für die Funktionsdauer des Gemeinderates zu bestellen. Sie besteht aus dem Vorsitzenden. dessen Stellvertretern und der zur Besetzung der Senate (§ 86) erforderlichen Anzahl von weiteren Mitgliedern (Stellvertretern). Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter sind aus dem Kreis der Gemeinderäte zu berufen. Die zur Besetzung der Senate erforderliche Anzahl von weiteren Mitgliedern ist über Vorschlag des Magistratsdirektors aus dem Kreis der Beamten der Stadt zu bestellen.
(2) Die beamteten Mitglieder der Disziplinarkommission müssen disziplinär unbescholten sein und 10 Jahre im Dienste der Stadt zurückgelegt haben.
(3) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
§ 86
Disziplinarsenate
(1) Die Disziplinarkommission verhandelt und entscheidet in Senaten, die aus dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und vier Beisitzern (Stellvertretern) bestehen. Die Beisitzer sind den vom Magistratsdirektor vorgeschlagenen Mitgliedern der Disziplinarkommission zu entnehmen. Einer davon muß rechtskundig sein. Die übrigen Beisitzer haben nach Möglichkeit der Verwendungsgruppe des Beschuldigten anzugehören.
(2) Die Senate sind vom Bürgermeister für die Funktionsdauer der Disziplinarkommission zu bestellen.
§ 87
Beschlußfassung der Disziplinarsenate
(1) Die Disziplinarkommission ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder des Senates beschlußfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf nur einstimmig verhängt werden. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(2) Über Schuld und Strafe ist getrennt abzustimmen. An der Abstimmung über die Strafe beteiligen sich auch jene Mitglieder der Disziplinarkommission, die die Schuldfrage verneint haben. Kommt hinsichtlich der Strafe kein Beschluß mit absoluter Stimmenmehrheit zustande, so wird die Stimme für die strengste Strafe für die nächstniedrigere zugezählt.
§ 88
Bestellung und Zusammensetzung der Disziplinaroberkommission
(1) Die Disziplinaroberkommission ist vom Bürgermeister nach jeder Neuwahl des Gemeinderates innerhalb von vier Wochen nach dessen Konstituierung für die Funktionsdauer des Gemeinderates zu bestellen. Sie besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden, der im Verhinderungsfalle durch einen von ihm betrauten Bürgermeisterstellvertretervertreten wird, und der zur Besetzung der Berufungssenate (§ 89) erforderlichen Anzahl von weiteren Mitgliedern (Stellvertretern). Diese sind vom Bürgermeister je zur Hälfte aus dem Kreis der Gemeinderäte und der Beamten der Stadt zu bestellen.
(2) Die beamteten Mitglieder der Disziplinaroberkommission müssen disziplinär unbescholten sein und 10 Jahre im Dienste der Stadt zurückgelegt haben.
(3) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
§ 89
Berufungssenate
(1) Die Disziplinaroberkommission verhandelt und entscheidet in Senaten, die aus dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und vier Beisitzern (Stellvertretern) bestehen. Zwei Beisitzer sind dem Kreise der Gemeinderäte und zwei Beisitzer aus dem Stande der Beamten der Stadt zu entnehmen.
(2) Die Berufungssenate sind vom Bürgermeister für die Funktionsdauer der Disziplinaroberkommission zu bestellen.
(3) Von den zwei beamteten Beisitzern des Berufungssenates hat einer ein rechtskundiger Beamter zu sein. der andere hat - nach Möglichkeit - der Verwendungsgruppe des Beschuldigten anzugehören.
(4) Die Mitglieder (Stellvertreter) des Berufungssenates dürfen am Verfahren erster Instanz nicht teilgenommen haben.
(5) Hinsichtlich der Beschlußfassung gelten die Bestimmungen des § 87 sinngemäß.
§ 90
Verlust und Ruhen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft eines Beamten zur Disziplinarkommission und Disziplinaroberkommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines strafgerichtlichen Verfahrens oder Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der Enthebung vom Dienst, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als 3 Monaten und der Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes.
(2) Die Mitgliedschaft der aus dem Kreis der Beamten bestellten Mitglieder der Disziplinarkommission und Disziplinaroberkommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer strafgerichtlichen oder einer Disziplinarstrafe sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
(3) Die Mitgliedschaft der aus dem Kreis der Gemeinderäte bestellten Mitglieder der Disziplinarkommission und Disziplinaroberkommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer sowie mit dem Ausscheiden aus dem Gemeinderat.
(4) Außer in den Fällen des Abs. 2 und 3 kann vor Ablauf der Funktionsdauer der Disziplinarkommission und Disziplinaroberkommission die Mitgliedschaft nur über begründetes Ansuchen des Mitgliedes mit Zustimmung des Bürgermeisters beendet werden und ist die Abberufung eines Mitgliedes nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung zulässig.
(5) Im Bedarfsfall sind die Kommissionen durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
§ 91
Ausschließung von Mitgliedern
(1) Auf Ausschließung von Mitgliedern eines Disziplinarsenates (Berufungssenates), des Disziplinaranwaltes (§ 92) sowie des Schriftführers (§ 93) sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 über die Befangenheit von Verwaltungsorganen sinngemäß anzuwenden.
§ 92
Disziplinaranwälte
(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren ist aus der Zahl der rechtskundigen Beamten der Stadt die erforderliche Zahl von Disziplinaranwälten vom Bürgermeister zu bestellen.
(2) Auf den Disziplinaranwalt ist § 90 sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Disziplinaranwalt ist vor jeder Beschlußfassung eines Disziplinarsenates zur Wahrung der ihm anvertrauten Interessen zu hören.
§ 93
Schriftführer
Jedem Disziplinarsenat und jedem Berufungssenat ist ein rechtskundiger Beamter als Schriftführer beizugeben. Die Bestellung der erforderlichen Anzahl von Schriftführern obliegt dem Magistratsdirektor.
§ 94
Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950
Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Disziplinarverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 mit Ausnahme der §§ 2, 3, 4, 12, 29, 42 Abs. 1 und 2, 51, 57, 63 Abs. 1, 64 Abs. 2, 68 Abs. 2 und 3, 75, 76, 77, 78, 79 und 80 anzuwenden.
§ 95
Parteien
Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt.
§ 96
Verteidiger
(1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Beamten verteidigen lassen.
(2) Der Magistratsdirektor hat eine angemessene Zahl von Beamten des Dienststandes als Verteidiger zu bestellen, aus deren Kreis dem Beschuldigten auf sein Verlangen ein Verteidiger beizugeben ist.
(3) Abgesehen von dem im Abs. 2 genannten Fall ist der Beamte zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Er darf in keinem Fall eine Belohnung annehmen und hat gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.
(4) Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, daß der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
(5) Der Verteidiger, sofern es sich um einen Beamten handelt, ist über alle ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 97
Zustellungen
(1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.
(2) Sofern der Beschuldigte einen Verteidiger hat, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, so treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein.
§ 98
Disziplinaranzeige
(1) Jeder Dienststellenleiter hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung der ihm zugeteilten Beamten die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich die Disziplinaranzeige an den Magistratsdirektor zu erstatten. Die Anzeige kann auch von der mit der Dienstaufsicht beauftragten Dienststelle erstattet werden.
(2) Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so bat sich der Dienststellenleiter jeder Erhebung zu enthalten und sofort dem Magistratsdirektor zu berichten. Dieser hat gemäß § 84 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, vorzugehen.
(3) Von einer Disziplinaranzeige an den Magistratsdirektor ist abzusehen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 6 vorliegen und nach Ansicht des Dienststellenleiters eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht oder der Dienststellenleiter eine Disziplinarverfügung gemäß § 125 Abs. 1 erläßt.
(4) Der Magistratsdirektor hat, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich dem Beschuldigten zuzustellen.
(5) Auf Grund der Disziplinaranzeige ist
(6) Von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige kann abgesehen werden, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen des Beamten ist dieser hievon formlos zu verständigen.
§ 99
Selbstanzeige
(1) Jeder Beamte hat das Recht, beim Magistratsdirektor schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.
(2) Hat ein Beamter die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist nach § 98 Abs. 5 und 6 vorzugehen. Auf Verlangen des Beamten ist dieser Antrag unverzüglich dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln.
§ 100
Vorläufige Enthebung vom Dienst durch den Bürgermeister
(1) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen der Stadt oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat der Bürgermeister nach Anhörung des Magistratsdirektors (leitenden Direktors der Unternehmung) die vorläufige Enthebung vom Dienst zu verfügen. Gegen eine vorläufige Enthebung vom Dienst ist kein Rechtsmittel zulässig.
(2) Eine nach Abs. 1 verfügte vorläufige Enthebung vom Dienst ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die darüber zu entscheiden hat. Sie verliert ihre Wirksamkeit, wenn sie nicht binnen 14 Tagen von der Disziplinarkommission bestätigt wird.
§ 101
Enthebung vom Dienst durch die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission)
(1) Ist ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission bereits anhängig, so hat bei Vorliegen der im § 100 Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Disziplinarkommission, wenn das Disziplinarverfahren jedoch bereits bei der Disziplinaroberkommission anhängig ist, diese die Enthebung des Beamten vom Dienst zu verfügen. Die Disziplinaroberkommission entscheidet hierüber ohne mündliche Verhandlung.
(2) Gegen die von der Disziplinarkommission verfügte Enthebung vom Dienst kann binnen zwei Wochen nach Zustellung die Berufung erhoben werden. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung; über die Berufung hat die Disziplinaroberkommission ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
§ 102
Kürzung der Bezüge während der Enthebung vom Dienst
(1) Jede durch Beschluß der Disziplinarkommission (DOK) verfügte Enthebung vom Dienst hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten - unter Ausschluß der Haushaltszulage - auf zwei Drittel für die Dauer der Enthebung vom Dienst zur Folge.
(2) Die Disziplinarkommission (DOK) kann auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.
(3) Die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) beschließt über die Kürzung der Bezüge und deren gänzliche oder teilweise Aufhebung ohne mündliche Verhandlung. Die Verfügung der Disziplinarkommission kann binnen zwei Wochen nach Zustellung durch Berufung angefochten werden. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung; über die Berufung hat die Disziplinaroberkommission ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
§ 103
Ende der Enthebung vom Dienste;
Nachzahlung der Bezüge
(1) Fallen die Umstände weg, die für die Enthebung vom Dienste maßgebend gewesen sind, so ist sie von der Disziplinarkommission, wenn das Verfahren jedoch bereits bei der Disziplinaroberkommission anhängig ist, von dieser aufzuheben.
(2) Die Enthebung vom Dienst endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens.
(3) Ist aus Anlaß der Enthebung vom Dienst der Monatsbezug gekürzt worden, so wird die Kürzung endgültig, wenn
(4) Wenn die Endgültigkeit der Kürzung der Bezüge mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Tat und das Ausmaß der Schuld sowie auf die persönlichen und familiären Verhältnisse des Beamten eine außerordentliche Härte bedeuten würde, so hat der Gemeinderat auf Antrag des Beamten zu verfügen, daß die einbehaltenen Beträge dem Beamten insoweit auszuzahlen sind, als dies zur Beseitigung der außerordentlichen Härte notwendig ist.
§ 104
Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte
Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren vor der Kommission für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen.
§ 105
Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens
(1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie das Disziplinarverfahren zu unterbrechen und der zuständigen Staatsanwaltschaft oder der zuständigen Verwaltungsbehörde Strafanzeige zu erstatten.
(2) Das Disziplinarverfahren ist nach rechtskräftigem Abschluß des strafgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens weiterzuführen, soweit nicht gemäß § 82 vorzugehen ist.
§ 106
Entlassung auf Grund eines strafgerichtlichen Urteiles
(1) Ist gegen einen Beamten ein strafgerichtliches Urteil rechtskräftig gefällt worden, das nach den gesetzlichen Vorschriften den Verlust des Amtes unmittelbar zur Folge hat, so ist die Entlassung ohne weiteres Verfahren vom Stadtsenat durchzuführen.
(2) Die Bestimmungen des § 63c finden sinngemäß Anwendung.
§ 107
Absehen von der Strafe
Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, daß ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beschuldigten von weiteren Verfehlungen abzuhalten.
§ 108
Aufschiebung der Vollziehung einer Disziplinarstrafe
(1) Wenn aus besonderen Gründen die bloße Androhung der Vollziehung allein zweckmäßiger erscheint als die Vollstreckung der Strafe, kann die Vollziehung der im § 79 Abs. 1 Z. 2 und 3 genannten Disziplinarstrafen aufgeschoben werden.
(2) Neben der Beschaffenheit der Dienstpflichtverletzung und dem Grade des Verschuldens ist dabei vornehmlich auf das Alter des Bestraften, seine wirtschaftliche Lage und seine bisherige dienstliche Führung sowie darauf zu sehen, ob er sich bemüht hat, den Schaden nach Kräften wieder gutzumachen.
(3) Wird die Vollziehung der Disziplinarstrafe aufgeschoben, so bestimmt die Disziplinarkommission bzw. Disziplinaroberkommission eine Bewährungsfrist von ein bis drei Jahren. Der Lauf der Bewährungszeit beginnt mit dem Tage der Rechtskraft des Erkenntnisses.
(4) Wird gegen den Bestraften innerhalb der Bewährungsfrist neuerlich eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt, so ist die nicht vollzogene Strafe so zu vollziehen, wie wenn sie im Zeitpunkt der neuerlichen Bestrafung rechtskräftig verhängt worden wäre.
§ 109
Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, sind für die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG 1950 anzuwenden.
(2) § 69 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.
(3) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien zu hören.
(4) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der im § 81 festgelegten Fristen zulässig. Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten und im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.
(5) Nach dem Tod des Beamten können auch Personen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, die nach dem bestraften Beamten einen Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz besitzen. Hat das Erkenntnis auf Entlassung gelautet, so steht dieses Recht den Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen Versorgungsanspruch besäßen.
(6) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.
§ 110
Kosten
(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen und Sachverständige sind von der Stadt Graz zu tragen, wenn
(2) Wird über den Beamten von der Disziplinarkommission eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.
(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.
§ 111
Einstellung des Disziplinarverfahrens
(1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
(3) Gegen den Bescheid nach Abs. 1 steht dem Disziplinaranwalt das Rechtsmittel der Berufung zu.
§ 112
Entscheidungspflicht
§ 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Entscheidung über die Berufung gegen eine Enthebung vom Dienst diese Frist einen Monat beträgt.
§ 113
Auswirkung von Disziplinarstrafen
(1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.
(2) Hat der Beamte innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, so darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.
§ 114
Aufbewahrung der Akten
Nach endgültigem Abschluß des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluß aufzubewahren.
§ 115
Verfahren vor der Disziplinarkommission;
Einleitung des Disziplinarverfahrens
(1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der mit der Besorgung der Geschäfte in Disziplinarangelegenheiten beauftragten Dienststelle im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluß dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und dem Magistratsdirektor zuzustellen. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der Enthebung vom Dienst ein.
§ 116
Verhandlungsbeschluß und mündliche Verhandlung
(1) Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat die Disziplinarkommission die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluß) und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, daß zwischen ihr und der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.
(2) Im Verhandlungsbeschluß sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Gegen den Verhandlungsbeschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Im Verhandlungsbeschluß ist dem Beschuldigten die Zusammensetzung des Senates bekanntzugeben. Der Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verhandlungsbeschlusses zwei Mitglieder des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Beamte als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich.
(4) Die Beratungen und Abstimmungen des Senates sind vertraulich.
(5) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Verhandlungsbeschlusses zu beginnen. Sodann ist der Beschuldigte zu vernehmen.
(6) Nach der Vernehmung des Beschuldigten sind die Beweise in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Vorsitzende zu entscheiden; die übrigen Mitglieder des Senates haben jedoch das Recht, eine Beschlußfassung des Senates über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu verlangen. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden und die des Senates ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
(7) Der Beschuldigte darf zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.
(8) Erfordert der Gang der Beweisaufnahme eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, so hat hierüber der Senat nach Beratung zu beschließen.
(9) Nach Abschluß des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt hat hierauf die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen sowie seine Anträge zu stellen und zu begründen.
(10) Nach dem Disziplinaranwalt ist dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Findet der Disziplinaranwalt hierauf etwas zu erwidern, so hat der Beschuldigte jedenfalls das Schlußwort.
(11) Nach Schluß der mündlichen Verhandlung hat sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen.
(12) Unmittelbar nach dem Beschluß des Senates ist das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden.
§ 117
Verhandlungsprotokoll
(1) Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das die Namen der Anwesenden und eine Darstellung des Ganges der Verhandlung in allen wesentlichen Punkten zu enthalten hat.
(2) Über die Beratungen und Abstimmungen ist ein gesondertes Protokoll zu führen.
(3) Beide Protokolle sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(4) Protokolle über die Beratungen und Abstimmungen sind nach Fertigung unter Verschluß zu verwahren.
§ 118
Unterbrechung oder Vertagung der mündlichen Verhandlung; Wiederholung der mündlichen Verhandlung
Der Vorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat oder seit der Vertagung mehr als drei Monate verstrichen sind.
§ 119
Disziplinarerkenntnis
(1) Die Disziplinarkommission hat bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist.
(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle des Schuldspruches, sofern nicht nach § 82 Abs. 3 oder § 107 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
(3) Das Disziplinarerkenntnis ist mündlich zu verkünden und sonach vom Schriftführer schriftlich auszufertigen. Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist den Parteien längstens binnen drei Wochen zuzustellen.
(4) Die Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses muß enthalten:
§ 120
Ratenbewilllgung und Verwendung der Geldstrafen und Geldbußen
(1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Die Disziplinarkommission darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls durch Abzug vom Monatsbezug hereinzubringen.
(3) Die eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamten, insbesondere zur Gewährung nicht rückzahlbarer Geldaushilfen gemäß § 32 Abs. 5, zu verwenden.
§ 121
Mitteilungen an die Öffentlichkeit
Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt. Der Beamte, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat und dessen Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung von der Disziplinarkommission im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Wurde gemäß § 98 Abs. 6 von einer Ahndung, von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige abgesehen oder hat die Disziplinarkommission das bei ihr anhängige Verfahren eingestellt, so darf der Beamte oder dessen Hinterbliebene diese Tatsache ebenfalls veröffentlichen.
§ 122
Berufung
(1) Gegen das Erkenntnis der Disziplinarkommission kann vom Beschuldigten und vom Disziplinaranwalt wegen des Ausspruches über Schuld und Strafe sowie wegen der Entscheidung über den Kostenersatz binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung die Berufung an die Disziplinaroberkommission erhoben werden.
(2) Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
(3) Die Berufung muß das angefochtene Erkenntnis genau bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag enthalten.
(4) Bei falscher Rechtsmittelbelehrung im Disziplinarerkenntnis sind die Vorschriften des AVG 1950 sinngemäß anzuwenden.
§ 123
Verfahren vor der Disziplinaroberkommission
(1) Die Disziplinaroberkommission entscheidet in mündlicher Verhandlung und, sofern in den folgenden Absätzen nichts Gegenteiliges bestimmt ist, grundsätzlich in der Sache selbst. Sie kann das angefochtene Erkenntnis in jeder Richtung abändern, doch darf das Disziplinarerkenntnis auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Berufung nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.
(2) Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ist abzusehen:
(3) Auf das Verfahren vor der Disziplinaroberkommission haben im übrigen die Vorschriften über das Verfahren vor der Disziplinarkommission sinngemäß Anwendung zu finden.
(4) Das Berufungserkenntnis ist den Parteien sowie der Disziplinarkommission zuzustellen. Der Ausfertigung an die Disziplinarkommission sind die Disziplinarakten anzuschließen.
(5) Gegen die Entscheidung der Disziplinaroberkommission und gegen den Bescheid, mit dem vom Vorsitzenden der Disziplinaroberkommission eine Ordnungsstrafe gemäß § 34 AVG 1950 verhängt wurde, ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 124
Vollzug des Disziplinarerkenntnisses
Nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission den Vollzug der Strafe im Wege des Magistratsdirektors zu veranlassen.
§ 125
Abgekürztes Verfahren; Disziplinarverfügung
(1) Hat der Beamte vor dem Dienststellenleiter eine Dienstpflichtverletzung gestanden, so kann der Dienststellenleiter hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen werden. Die Disziplinarverfügung ist auch dem Magistratsdirektor und dem Disziplinaranwalt zuzustellen.
(2) Hat der Beamte vor dem Dienststellenleiter, der mit der Dienstaufsicht beauftragten Dienststelle oder dem Magistratsdirektor eine Dienstpflichtverletzung gestanden und ist der Dienststellenleiter nicht bereits gemäß Abs. 1 vorgegangen, so kann der Magistratsdirektor hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, in der der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe von 10 v. H. des Monatsbezuges - unter Ausschluß der Haushaltszulage -, auf den der Beamte im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch bat, verhängt werden kann. Die Disziplinarverfügung ist auch dem Disziplinaranwalt zuzustellen.
§ 126
Einspruch gegen eine Disziplinarverfügung
Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die Disziplinarkommission hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist.
§ 127
Disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit von Beamten des Ruhestandes
Beamte des dauernden oder zeitlichen Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.
§ 128
Disziplinarstrafen gegen Beamte des Ruhestandes
Disziplinarstrafen gegen Beamte des Ruhestandes sind:
§ 129
Eintragung in die Disziplinarkartei
Beim Magistratsdirektor ist eine Disziplinarkartei zu führen, in die jede gegen einen Beamten rechtskräftig verhängte Disziplinarverfügung und Disziplinarstrafe einzutragen ist. Bei jeder Eintragung ist zu vermerken, ab welchem Zeitpunkt die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht mehr berücksichtigt werden darf.
§ 130
Nachsicht
(1) Der Gemeinderat kann übet Antrag des Beamten oder dessen Hinterbliebenen verhängte Disziplinarstrafen erlassen oder mildern.
(2) Eine Nachzahlung von Bezügen findet nicht statt.
§ 131
Abgaben- und Gebührenfreiheit
Schriften und Amtshandlungen auf Grund dieses Abschnittes sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben und Gebühren befreit.“
in der Dienstklasse
die IV III
Gehalts- Verwendungsgruppe
stufe 1 2 3P 3A 3 4
Schilling
10 18.855 - - - - -
9 - 13.986 13.578 - - -
10 - 14.489 14.238 12.477 11.880 10.966
11 - - - 12.678 12.054 11.103
b) Beamte des Schemas II
in der Verwendungsgruppe E, in der Verwendungsgruppe D,
Dienstklasse III Dienstklasse III
die Gehaltsstufe Schilling die Gehaltsstufe Schilling
10 10.966 9 13.578
11 11.103 10 14.238
die Gehaltsstufe
in der Dienstklasse 10 9 7
Schilling
IV 18.855 - -
V 23.017 - -
VI 29.211 - -
VII 41.539 - -
VIII - 55.831 -
IX - - 67.271“
Artikel II
Artikel III
Im § 29 Abs. 2 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes ist der Ausdruck „9,5 v. H.“ für die Zeit vom 1. Jänner 1987 bis zum 30. Juni 1988 durch den Ausdruck „9 v. H.“, für die Zeit vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 durch den Ausdruck „6,5 v. H.“, für die Zeit vom 1. Jänner 1981 bis 31. Dezember 1983 durch den Ausdruck „7 v. H.“, für die Zeit vom 1. Jänner 1984 bis 31. Dezember 1984 durch den Ausdruck „7,5 v. H.“, für die Zeit vom 1. Jänner 1985 bis 31. Dezember 1985 durch den Ausdruck „8 v. H.“ und für die Zeit vom 1. Jänner 1986 bis 31. Dezember 1986 durch den Ausdruck „8,5 v. H.“ zu ersetzen.
Artikel IV
„(1) Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 150 v. H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 300 v. H. des Monatsbezuges, der der bezugsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.“
Artikel V
„(2) Die Treueentschädigung beträgt bei einer Dienstzeit von mindestens 20 Jahren 100 v. H., bei einer solchen von mindestens 25 Jahren 200 v. H. und bei einer solchen von mindestens 35 Jahren 300 v. H. des Monatsbezuges, der dem Beamten für den Monat gebührt, in dem er in den Ruhestand versetzt wird.“
„(2) Die Treueentschädigung beträgt bei einer Dienstzeit von mindestens 20 Jahren 100 v. H., bei einer solchen von mindestens 25 Jahren 200 v. H. und bei einer solchen von mindestens 30 Jahren 300 v. H., bei einer solchen von mindestens 35 Jahren 400 v. H. und bei einer solchen von mindestens 40 Jahren 500 v. H. des Monatsbezuges, der dem Beamten für den Monat gebührt, in dem er in den Ruhestand versetzt wird.“
Artikel VI
Artikel VII
„(2) Der Gebührenurlaub beträgt bei einer Gesamtdienstzeit
bis zu 5 Jahren 24 Werktage,
von 5 bis 10 Jahren 26 Werktage,
von l0 bis 15 Jahren 28 Werktage,
von 15 bis 20 Jahren 32 Werktage,
von 20 bis 25 Jahren 34 Werktage,
von mehr als 25 Jahren 36 Werktage.“
„(4) Ein Gebührenurlaub von 26 Werktagen gebührt unabhängig von der Mindestdienstzeit von 5 Jahren auch den Beamten, die das 35. Lebensjahr bereits vollendet haben oder im laufenden Kalenderjahr vollenden. Beamten, die nach der Eigenart ihrer Tätigkeit einer besonderen Gefährdung ihrer Gesundheit ausgesetzt sind, kann der Bürgermeister einen Zusatzurlaub im Höchstausmaß von 8 Tagen gewähren, doch darf der Urlaub hiedurch 36 Werktage nicht übersteigen.“
Artikel VIII
Bis zum Inkrafttreten des Art. I Z. 47 hat § 71 Abs. 2 zu lauten:
„(2) Die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe wird gehemmt
Der unter lit. c angeführte Hemmungszeitraum wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
Artikel IX
Für die Zeit vom 1. Jänner 1980 bis 30. Juni 1981 hat im § 72 Abs. 2 der zweite Satz zu lauten:
„Für Beamte der Verwendungsgruppen E, D und C kann eine Beförderung in die Dienstklasse III frühestens vier Jahre vor der Zeitvorrückung in diese Dienstklasse erfolgen.
Artikel X
Für die Zeit vom 1. Juni 1977 bis 31. Dezember 1979 hat § 73 zu lauten:
„§ 73
Überstellung
(1) Überstellung ist die Ernennung zum Beamten eines anderen Schemas oder einer anderen Verwendungsgruppe.
(2) Wird ein Beamter innerhalb der Verwendungsgruppen B, C, D, E und 1 bis 5 in eine höhere Verwendungsgruppe desselben Schemas oder in eine gleichwertige oder höhere Verwendungsgruppe des anderen Schemas überstellt, so gebührt ihm die bezugsrechtliebe Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte. Wurde der Beamte gemäß § 72 Abs. 2 zweiter Satz vor dem Zeitpunkt der Zeitvorrückung in die Dienstklasse III befördert, so ist der Zeitraum, um den die Beförderung vor dem Zeitpunkt der Zeitvorrückung liegt, der anrechenbaren Gesamtdienstzeit zuzurechnen.
(3) Wird ein Beamter aus einer der im Abs. 2 angeführten Verwendungsgruppen in die Verwendungsgruppe A überstellt, so gebührt ihm die bezugsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der Verwendungsgruppe A zurückgelegt hätte, um das diese Zeit, wenn der Beamte das Anstellungserfordernis für die Verwendungsgruppe A durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium erfüllt, den Zeitraum von vier Jahren, In den übrigen Fällen den Zeitraum von sechs Jahren übersteigt. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.
(4) Erfüllt ein Beamter das im Abs. 3 angeführte Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums erst nach der Überstellung in die Verwendungsgruppe A, ist seine bezugsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tage der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Abs. 3 neu festzusetzen.
(5) Wird ein Beamter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die bezugsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben hätte, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.
(6) Ist ein Beamter in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt worden und wird er nachher in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Verwendungsgruppe überstellt worden ist.
(7) Bei Überstellung nach den Abs. 2, 3, 5 und 6 und bei einer Änderung der bezugsrechtlichen Stellung nach Abs. 4 ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Verwendungsgruppe oder einer Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des § 71 Abs. 1
und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(8) Ist das jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als das Gehalt, das dem Beamten jeweils in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem Beamten eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage auf dieses Gehalt. Ist jedoch das Gehalt, das der Beamte bei einer Überstellung in ein anderes Schema oder in eine niedrigere Verwendungsgruppe erhält, niedriger als das bisherige Gehalt, so gebührt dem Beamten abweichend vom ersten Satz eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage auf das bisherigen Gehalt. Wenn die Änderung der Verwendung, auf Grund deren die Überstellung erfolgt, nach Vollendung einer für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren Dienstzeit von 20 Jahren eintritt und das Gehalt zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage in der neuen Verwendungsgruppe niedriger ist als das bisherige Gehalt zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, so gebührt dem Beamten eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage auf das Gehalt zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, das ihm jeweils in der bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde. Dasselbe gilt, wenn die Änderung der Verwendung die unmittelbare Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit ist. Für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Zulagen - ausgenommen die Verwendungszulage - sind bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen. Wird ein Beamter des Schemas I vorübergehend in einer höheren Verwendungsgruppe dieses Schemas verwendet, wird für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes der Monatsbezüge gewährt. Eine solche Zulage gebührt jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als einen Monat dauert und der Beamte die für die Überstellung in die höhere Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt.
(9) Wird ein Beamter der Dienstklasse IV oder einer höheren Dienstklasse in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt und hat er in der bisherigen Verwendungsgruppe bereits eine in seiner Dienstklasse auch für die neue Verwendungsgruppe vorgesehene Gehaltsstufe erreicht, so ändern sich abweichend vom Abs. 2 und 3 die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht. Dem Beamten gebührt jedoch mindestens die bezugsrechtliche Stellung, die sich ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe für die Vorrückung berücksichtigte Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß als Beamter der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, das sich bei sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 bzw. Abs. 3 ergeben würde. Wurde der Beamte gemäß § 72 Abs. 2 zweiter Satz vor dem Zeitpunkt der Zeitvorrückung in die Dienstklasse III befördert, so ist der Zeitraum, um den die Beförderung vor dem Zeitpunkt der Zeitvorrückung liegt, der für die Vorrückung berücksichtigten Gesamtdienstzeit zuzurechnen.
(10) Bei der Überstellung eines Beamten der Verwendungsgruppe C in eine höhere Verwendungsgruppe bleibt die Änderung der bezugsrechtlichen Stellung außer Betracht, die gemäß § 72 Abs. 6 eingetreten ist.
(11) Ist bei einer Überstellung nach den Abs. 5 oder 6 die bisherige Dienstklasse des Beamten in der neuen Verwendungsgruppe nicht mehr durch Zeitvorrückung erreichbar, so gebühren dem Beamten die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse, die in der niedrigeren Verwendungsgruppe noch durch Zeitvorrückung erreichbar ist, und die entsprechende Dienstalterszulage.“
Artikel XI
Für die Zeit vom 1. Jänner 1980 bis 30. Juni 1981 ist § 73 in der Fassung des Art. I Z. 50 dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Absatzbezeichnung „(10)“ die Absatzbezeichnung „(12)“ tritt und die Abs. 10 und 11 zu lauten haben:
(10) Ist ein Beamter gemäß § 72 Abs. 2 zweiter Satz vor dem Zeitpunkt der Zeitvorrückung in die Dienstklasse III befördert worden und wird er danach gemäß Abs. 9 oder gemäß § 73 Abs. 2 oder 5 aus einer Verwendungsgruppe, auf die § 72 Abs. 2 zweiter Satz anzuwenden ist, in eine andere Verwendungsgruppe, auf die § 72 Abs. 2 zweiter Satz anzuwenden ist, überstellt, so ist der Zeitraum, um den diese Beförderung vor dem Zeitpunkt der Zeitvorrückung liegt, in der neuen Verwendungsgruppe der für die Vorrückung berücksichtigten Gesamtdienstzeit zuzuzählen.
(11) Bei der Überstellung eines Beamten der Verwendungsgruppe C in eine höhere Verwendungsgruppe bleibt die Änderung der bezugsrechtlichen Stellung außer Betracht, die gemäß § 72 Abs. 6 eingetreten ist.“
Artikel XII
(l) Dieser Artikel ist auf Beamte anzuwenden, die sich am 1. Juni 1977 im Dienststand befinden und die im aufrechten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vor diesem Tag aus einer der Verwendungsgruppen C, D, E und 1 bis 6 in die Verwendungsgruppe A oder B überstellt wurden.
(2) Bei den im Abs. 1 angeführten Beamten ist zu prüfen, ob sich unter der Annahme, die günstigeren Überstellungsbestimmungen in der Fassung des Art. X hätten bereits zum Zeitpunkt der betreffenden Überstellung gegolten, eine Verbesserung der bezugsrechtlichen Stellung ergeben würde. Trifft dies zu, so ist ihre bezugsrechtliche Stellung in der Dienstklasse mit Wirkung 1. Juni 1977 dementsprechend neu festzusetzen.
Artikel XIII
(1) Bei Beamten, auf die Art. XII angewendet wurde und die innerhalb von drei Jahren ab dem Wirksamwerden dieser Maßnahme befördert werden, kann aus Anlaß dieser Beförderung und mit deren Wirksamkeit die bezugsrechtliche Stellung unter Bedachtnahme auf Art. XII Abs. 2 günstiger festgesetzt werden, als sie sich aus § 72 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 ergibt.
(2) Eine Anrechnung gemäß § 76 Anlage I Z. 6 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 wird durch Maßnahmen nach Abs. 1 nicht berührt.
(3) Bei den unter Abs. 1 fallenden Beamten kann aus Anlaß einer Beförderung, die zum 1. Oktober 1977 möglich gewesen wäre, bestimmt werden, daß ihnen für die Zeit vom 1. Oktober 1977 bis zum Wirksamwerden der Beförderung an Stelle ihrer Bezüge die Bezüge gebühren, die diesen Beamten gebührt hätten, wenn sie am 1. Oktober 1977 befördert worden wären.
Artikel XIV
Die dienst- und bezugsrechtliche Stellung der Beamten der Verwendungsgruppen E, D und C verbessert sich mit Wirkung vom 1. Juli 1980
Artikel XV
Soweit auf Grund der Rechtsänderung nach Art. I Z. 54 die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Haushaltszulage oder die Erhöhung einer Haushaltszulage im August 1978 gegeben sind und die Meldung im Sinne des § 75 Abs. 20 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 bis zum 31. März 1979 erstattet wird, entsteht der Anspruch mit Wirksamkeit vom 1. August 1978.
Artikel XVI
Für die Zeit vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979 haben zu lauten:
„(3) Das Gehalt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas I
Ge- Verwendungsgruppe
halts- 1 2 3 4 5
stufe Schilling
1 5.771 5.640 5.348 5.056 4.923
2 6.006 5.865 5.537 5.221 5.064
3 6.242 6.089 5.726 5.387 5.202
4 6.475 6.316 5.915 5.554 5.339
5 6.713 6.540 6.103 5.720 5.476
6 6.948 6.765 6.294 5.884 5.614
7 7.107 6.916 6.420 5.987 5.699
8 7.265 7.067 6.546 6.088 5.785
9 7.424 7.218 6.674 6.191 5.871
10 7.583 7.370 6.799 6.291 5.957
11 7.741 7.521 6.927 6.393 6.042
12 7.914 7.673 7.053 6.495 6.129
13 8.084 7.833 7.178 6.596 6.213
14 8.256 7.995 7.307 6.697 6.298
15 8.427 8.159 7.432 6.799 6.384
16 8.598 8.322 7.559 6.901 6.470
17 8.769 8.486 7.587 7.003 6.556
18 8.941 8.651 7.818 7.103 6.641
19 9.112 8.814 7.956 7.205 6.727
(4) Das Gehalt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas II
Dienst- Ge- in der Verwendungsgruppe
klasse halts- E D C B A
stufe Schilling
1 5.091 5.270 5.740 - -
2 5.243 5.517 6.007 - -
I 3 5.394 5.765 6.275 - -
4 5.545 6.013 6.543 - -
5 5.698 6.261 6.811 - -
1 5.849 6.509 7.078 6.824 -
2 5.945 6.660 7.244 7.148 -
3 6.042 6.813 7.410 7.474 -
II 4 6.138 6.964 7.575 7.807 -
5 6.234 7.115 7.741 - -
6 6.331 7.266 7.920 - -
1 6.427 7.419 8.099 8.159 9.074
2 6.524 7.570 8.280 8.511 9.512
3 6.620 7.721 8.458 8.864 9.951
4 6.716 7.884 8.637 9.216 -
III 5 6.813 8.047 8.816 9.570 -
6 6.908 8.211 - - -
7 7.005 8.374 - - -
8 7.101 - - - -
9 7.197 - - - -
Ge- in der Dienstklasse
halts- IV V VI VII VIII IX
stufe Schilling
1 8.539 11.901 14.620 18.008 24.626 35.463
2 8.994 12.271 15.090 18.623 25.973 37.497
3 9.451 12.742 15.559 19.234 27.321 39.533
4 9.922 13.210 16.172 20.582 29.357 41.570
5 10.392 13.679 16.786 21.929 31.391 43.604
6 l0.861 14.149 17.396 23.278 33.427 45.540
7 11.330 14.620 18.008 24.626 35.463 -
8 11.801 15.090 18.623 25.973 37.497 -
9 12.271 15.559 19.234 27.321 - -”
„des Schemas II
der Dienstklassen Schilling
I und II 743
III bis V 895
VI bis IX 1124
des Schemas I
in der
Verwendungs- Gehaltsstufe Schilling
gruppe
1 bis 5 1 bis 11 743
1 bis 5 ab 12 885“
Die in der Verwendungsgruppe
Gehalts- 1 2 3 4 5
stufe Schilling
20 9.283 8.977 8.094 7.307 6.813
21 9.454 9.140 8.232 7.400 6.899
b) Beamte des Schemas II
in der in der
Die Dienst- die Dienst- in der
Gehalts- kl. III Gehalts- kl. IV Dienst- die Gehaltsstufe
stufe Verw.-Gr. stufe Verw.-Gr. klasse
E D 10 9 7
S S S S S
10 7.293 3 9.451 IV 13.210
11 7.390 4 9.922 V 16.172
VI 20.582
VII 29.357
VIII 39.533
IX
47.676“
Artikel XVII
Für die Zeit vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 haben zu lauten:
„(3) Das Gehalt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas I
Ge- Verwendungsgruppe
halts- 1 2 3 4 5
stufe Schilling
1 6.539 6.345 5.966 5.621 5.429
2 6.539 6.345 5.966 5.621 5.429
3 6.539 6.425 6.040 5.779 5.580
4 6.818 6.694 6.270 5.937 5.708
5 7.097 6.963 6.497 6.095 5.835
6 7.375 7.126 6.629 6.196 5.911
7 7.548 7.289 6.767 6.296 5.992
8 7.721 7.449 6.900 6.396 6.078
9 7.893 7.609 7.036 6.496 6.160
10 8.066 7.773 7.172 6.597 6.248
11 8.253 7.934 7.308 6.697 6.329
12 8.439 8.096 7.443 6.798 6.414
13 8.628 8.268 7.576 6.898 6.498
14 8.813 8.447 7.720 6.998 6.581
15 9.000 8.624 7.855 7.099 6.666
16 9.186 8.798 7.991 7.198 6.749
17 9.372 8.968 8.123 7.299 6.833
18 9.560 9.149 8.269 7.401 6.920
19 9.747 9.327 8.418 7.508 7.010
(4) Das Gehalt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas II
Ge- in der Verwendungsgruppe
Dienst- halts- E D C B A
klasse stufe Schilling
1 5.305 5.491 5.981 - -
2 5.463 5.749 6.259 - -
I 3 5.621 6.007 6.539 - -
4 5.779 6.266 6.818 - -
5 5.937 6.524 7.097 - -
1 6.095 6.782 7.375 7.111 -
2 6.196 6.940 7.548 7.448 -
II 3 6.296 7.099 7.721 7.788 -
4 6.396 7.256 7.893 8.135 -
5 6.496 7.414 8.066 - -
6 6.597 7.571 8.253 - -
1 6.697 7.731 8.439 8.502 9.455
2 6.798 7.888 8.626 8.868 9.912
3 6.898 8.045 8.813 9.236 10.369
4 6.998 8.215 9.000 9.603 -
III 5 7.099 8.385 9.186 9.972 -
6 7.198 8.556 - - -
7 7.299 8.726 - - -
8 7.399 - - - -
9 7.499 - - - -
Ge- in der Dienstklasse
halts- IV V VI VII VIII IX
stufe Schilling
1 8.898 12.297 15.234 18.764 25.660 36.952
2 9.372 12.786 15.724 19.405 27.064 39.072
3 9.848 13.277 16.212 20.042 28.469 41.193
4 10.339 13.765 16.851 21.446 30.590 43.316
5 10.829 14.254 17.491 22.850 32.709 45.435
6 11.317 14.743 18.127 24.256 34.831 47.557
7 11.806 15.234 18.764 25.660 36.952 -
8 12.297 15.724 19.405 27.064 39.072 -
9 12.786 16.212 20.042 28.469 - -“
„Sie beträgt bei Beamten
a) des Schemas I
der Verwendungsgruppen 1 bis 5 922 Schilling
b) des Schemas II
der Dienstklassen I bis V 922 Schilling
der Dienstklassen VI bis IX 1171 Schilling.“
Die in der Verwendungsgruppe
Gehalts- 1 2 3 4 5
stufe Schilling
20 9.934 9.505 8.568 7.615 7.100
21 10.121 9.683 8.718 7.722 7.190
b) Beamte des Schemas II
in der in der
Die Dienst- die Dienst- in der
Gehalts- kl. III Gehalts- kl. IV Dienst- die Gehaltsstufe
stufe Verw.-Gr. stufe Verw.-Gr. klasse
E D 10 9 7
S S S S S
10 7.599 3 9.848 IV 13.765
11 7.699 4 10.339 V 16.851
VI 21.446
VII 30.590
VIII 41.193
IX 49.679“
Artikel XVIII
Im Artikel III des Landesgesetzes vom 7. Dezember 1979, LGBl. Nr. 26/1980, hat die Tabelle zu lauten:
Ver- Dienst- Gehalts- Ver- Dienst- Gehalts-
wendungs- klasse stufe wendungs- klasse stufe
gruppe gruppe
A III 1 und 2 A III 3
B II 1 und 2 B II 3
E, D, C I 1 und 2 E, D, C I 3
Artikel XIX
Für die Zeit vom 1. Jänner 1981 bis zum 30. Juni 1981 haben zu lauten:
„(3) Das Gehalt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas I
Ge- Verwendungsgruppe
halts- 1 2 3 4 5
stufe Schilling
1 6.944 6.738 6.336 5.970 5.766
2 6.944 6.738 6.336 5.970 5.766
3 6.944 6.823 6.414 6.137 5.926
4 7.241 7.109 6.659 6.305 6.062
5 7.537 7.395 6.900 6.473 6.197
6 7.832 7.568 7.040 6.580 6.277
7 8.016 7.741 7.187 6.686 6.364
8 8.200 7.911 7.328 6.793 6.455
9 8.382 8.081 7.472 6.899 6.542
10 8.566 8.255 7.617 7.006 6.635
11 8.765 8.426 7.761 7.112 6.721
12 8.962 8.598 7.904 7.219 6.812
13 9.163 8.781 8.046 7.326 6.901
14 9.359 8.971 8.199 7.432 6.989
15 9.558 9.159 8.342 7.539 7.079
16 9.756 9.343 8.486 7.644 7.167
17 9.953 9.524 8.627 7.752 7.257
18 10.153 9.716 8.781 7.860 7.349
19 10.351 9.905 8.940 7.973 7.445
(4) Das Gehalt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas II
Ge- in der Verwendungsgruppe
Dienst- halts- E D C B A
klasse stufe Schilling
1 5.634 5.831 6.352 - -
2 5.802 6.105 6.647 - -
I 3 5.970 6.379 6.944 - -
4 6.137 6.654 7.241 - -
5 6.305 6.928 7.537 - -
1 6.473 7.202 7.832 7.552 -
2 6.580 7.370 8.016 7.910 -
II 3 6.686 7.539 8.200 8.271 -
4 6.793 7.706 8.382 8.639 –
5 6.899 7.874 8.566 - -
6 7.006 8.040 8.765 - -
1 7.112 8.210 8.962 9.029 10.041
2 7.219 8.377 9.163 9.418 10.527
3 7.326 8.544 9.359 9.809 11.012
4 7.432 8.724 9.558 10.198 -
III 5 7.539 8.905 9.756 10.590 -
6 7.644 9.086 - - -
7 7.752 9.267 - - -
8 7.858 - - - -
9 7.964 - - - -
Ge- in der Dienstklasse
halts- IV V VI VII VIII IX
stufe Schilling
1 9.450 13.059 16.179 19.927 27.251 39.243
2 9.953 13.579 16.699 20.608 28.742 41.494
3 10.459 14.100 17.217 21.285 30.233 43.747
4 10.980 14.618 17.896 22.776 32.487 46.002
5 11.499 15.138 18.575 24.267 34.737 48.252
6 12.019 15.657 19.251 25.760 36.991 50.506
7 12.538 16.179 19.927 27.251 39.243 -
8 13.059 16.699 20.608 28.742 41.494 -
9 13.579 17.217 21.285 30.233 - -“
„Sie beträgt bei Beamten
a) des Schemas I
der Verwendungsgruppen 1 bis 5 979 Schilling
b) des Schemas II
der Dienstklassen I bis V 979 Schilling
der Dienstklassen VI bis IX 1244 Schilling.“
Die in der Verwendungsgruppe
Gehalts- 1 2 3 4 5
stufe Schilling
20 10.549 10.094 9.099 8.086 7.541
21 10.747 10.283 9.258 8.199 7.637
b) Beamte des Schemas II
in der in der
Die Dienst- die Dienst- in der
Gehalts- kl. III Gehalts- kl. IV Dienst- die Gehaltsstufe
stufe Verw.-Gr. stufe Verw.-Gr. klasse
E D 10 9 7
S S S S S
10 8.070 3 10.459 IV 14.618
11 8.176 4 10.980 V 17.896
VI 22.776
VII 32.487
VIII 43.747
IX 52.760“
Artikel XX
(1) Mit Wirkung vom 1. Juli 1981 werden alle Beamten des Dienststandes des Schemas I, ausgehend von ihrem Vorrückungsstichtag, entsprechend ihrer für die Vorrückung maßgebenden Gesamtdienstzeit in die Dienstklassen I bis III des neuen Schemas I und alle in die Dienstklassen I, II und III eingereihten Beamten des Dienststandes des Schemas II, mit Ausnahme der Beamten der Verwendungsgruppe A, ausgehend von ihrem Vorrückungsstichtag, entsprechend ihrer für die Vorrückung maßgebenden Gesamtdienstzeit in die Dienstklassen I bis III des neuen Schemas II übergeleitet. Für die Überleitung sind als Belohnung für ausgezeichnete Dienstleistung zuerkannte außerordentliche Vorrückungen (§ 74 Abs. 3) im Ausmaß von je zwei Jahren der für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit zuzurechnen. Die Bestimmungen des § 71 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Erreicht ein Beamter auf Grund der Überleitung gemäß Abs. 1 mit 1. Juli 1981 ein Gehalt der Dienstklasse IV, so gebührt abweichend von den Bestimmungen des § 71 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des Art. I für die Zeit vom 1. Juli 1981 bis zum 30. Juni 1982 dem Beamten, wenn er der Verwendungsgruppe 1 oder C angehört, das Gehalt der Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse IV mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1983, wenn er jedoch der Verwendungsgruppe 3 angehört, das Gehalt der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse IV mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1983.
(3) Auf Beamte der Verwendungsgruppe A, die sich am 30. Juni 1981 in der Gehaltsstufe 1, 2 oder 3 der Dienstklasse III befinden, und auf Beamte, die in der Zeit vom 1. Juli 1981 bis zum 30. Juni 1982 in die Verwendungsgruppe A aufgenommen oder überstellt werden, sind die bis zum 30. Juni 1981 für diese Verwendungsgruppe geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß an die Stelle der bisherigen Bezugsansätze der Dienstklasse m die im Art. XXIII für diese Gehaltsstufen vorgesehenen Bezugsansätze treten.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf Beamte, die am 30. Juni 1981 Anspruch auf das Gehalt einer höheren Dienstklasse als der Dienstklasse III haben, sofern sie nicht der Verwendungsgruppe D angehören oder als Beamte der Verwendungsgruppe C Anspruch auf ein Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse IV haben.
(5) Die Abs. 1 und 2 sind auf Beamte, die am 30. Juni 1981 nach Z. 6 lit. a oder b der Anlage I zu § 76 Anspruch auf erhöhtes Gehalt haben, sinngemäß anzuwenden.
(6) Auf Beamte der Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe D, die sich am 1. Juli 1981 in der Gehaltsstufe 1 oder 2 dieser Dienstklasse befinden, sind die bis zum 30. Juni 1981 geltenden Bestimmungen über die Gehaltsansätze der Gehaltsstufen 1 und 2 der Dienstklasse IV solange weiter anzuwenden, bis diese Beamten im Wege der Vorrückung die Gehaltsstufe 3 erreichen. Diese Gehaltsansätze erhöhen sich im Falle einer allgemeinen Gehaltserhöhung mit Wirksamkeit vom Tage dieser allgemeinen Gehaltserhöhung um jenen Hundertsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V angehoben wird. Dabei sind Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden und Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen.
(7) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe C, der das Gehalt der Dienstklasse IV im Wege der Zeitvorrückung erreicht hat, in der Zeit vom 1. Juli 1981 bis zum 30. Juni 1982 in die Dienstklasse IV befördert, so ist seine bezugsrechtliche Stellung in dieser Dienstklasse gegenüber der unmittelbar vor dieser Beförderung geltenden bezugsrechtlichen Stellung um zwei Jahre zu verbessern. Ist bei einem im ersten Satz angeführten Beamten durch den Entfall der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse IV eine Laufbahnverbesserung eingetreten, so vermindert sich der im ersten Satz angeführte zweijährige Zeitraum um das Ausmaß dieser Laufbahnverbesserung.
(8) Bei der Anwendung der Abs. 1 und 10 darf keine Verschlechterung der bezugsrechtlichen Stellung des Beamten eintreten. Bei Beamten der Verwendungsgruppe D der Dienstklasse III, denen auf Grund ihrer bisherigen bezugsrechtlichen Stellung ein Gehalt der Dienstklasse IV gebührte, stellt die Festsetzung der neuen bezugsrechtlichen Stellung in der Dienstklasse III ebensowenig eine Verschlechterung dar wie die Überleitung von Beamten der Verwendungsgruppe C der Dienstklasse III, Gehaltsstufe 2 und höher, in die nächstniedrigere Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse III.
(9) Mit Wirkung vom 1. Juli 1981 werden Beamte der bisherigen Verwendungsgruppe 5 Beamte der Verwendungsgruppe 4 und Beamte, die am 30. Juni 1981 der Verwendungsgruppe 4 angehören, solche der Verwendungsgruppe 3. Beamte, die am 30. Juni 1981 der Verwendungsgruppe 3 angehören, werden entsprechend ihrer Beamtengruppe und deren Zuordnung zu den Verwendungsgruppen gemäß § 68 Abs. 4 in der Fassung des Art. I bzw. der auf Grund des § 68 Abs. 6 hiezu erlassenen Verordnung mit Wirkung vom 1. Juli 1981 Beamte der Verwendungsgruppe 3P oder 3A.
(10) Auf Beamte, die in der Zeit vom 1. Juli 1981 bis zum 30. Juni 1982 in die Verwendungsgruppe 1, C oder B ernannt werden und für die sich auf Grund ihrer für die Vorrückung maßgebenden Gesamtdienstzeit eine bezugsrechtliche Stellung in einer höheren Dienstklasse als der Dienstklasse III ergibt, sind für die Ermittlung der bezugsrechtlichen Stellung abweichend von den geltenden bezugsrechtlichen Vorschriften die bis zum 30. Juni 1981 geltenden Vorschriften über das Erreichen der Dienstklasse IV im Wege der Zeitvorrückung anzuwenden. In jenen Fällen, in denen sich nach den neuen, aber noch nicht nach den bisherigen Vorschriften eine bezugsrechtliche Stellung in der Dienstklasse IV ergeben würde, gebührt dem Beamten hievon abweichend folgende bezugsrechtliche Stellung:
Artikel XXI
(1) Alle Beamten, denen auf Grund der am 30. Juni 1982 für sie maßgebenden bezugsrechtlichen Stellung ein Gehalt nach einem in der Dienstklasse IV vorgesehenen Gehaltsansatz gebührt oder gebühren würde, werden mit Wirkung vom 1. Juli 1982 in jene bezugsrechtliche Stellung übergeleitet, die sich ausgehend von ihrem Vorrückungsstichtag entsprechend ihrer für die Vorrückung maßgebenden Gesamtdienstzeit ergibt. Die Bestimmungen des § 71 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Abs. 1 ist auch auf die Beamten der Verwendungsgruppe A anzuwenden, denen im Juni 1982 auf Grund ihrer bezugsrechtlichen Stellung ein Gehalt nach einem in den Gehaltsstufen 2 und 3 der Dienstklasse III vorgesehenen Gehaltsansatz gebührt oder gebühren würde. Diese Beamten werden mit Wirkung vom 1. Juli 1982 Beamte der Dienstklasse IV.
(3) Bei der Anwend.ung der Abs. 1 und 2 darf keine Verschlechterung der bezugsrechtlichen Stellung des Beamten eintreten.
Artikel XXII
Für die Zeit vom 1. Juli 1981 bis 31. Dezember 1981 haben zu lauten:
„(4) Das Gehalt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas I
in der
in der Ge- in der Verwendungsgruppe
Dienst- halts- 1 2 3P 3A 3 4
klasse stufe Schilling
1 7.009 6.797 6.584 6.450 6.372 6.160
2 7.264 7.009 6.776 6.623 6.521 6.276
I 3 7.519 7.222 6.967 6.796 6.669 6.393
4 7.774 7.434 7.158 6.969 6.818 6.510
5 8.029 7.646 7.349 7.142 6.967 6.627
1 8.284 7.859 7.540 7.315 7.115 6.744
II 2 8.538 8.071 7.731 7.488 7.264 6.861
3 8.793 8.284 7.923 7.661 7.413 6.977
4 9.048 8.496 8.114 7.834 7.561 7.094
1 9.303 8.708 8.305 8.007 7.710 7.211
2 9.558 8.921 8.496 8.180 7.859 7.328
3 9.813 9.133 8.687 8.353 8.007 7.445
4 10.068 9.346 8.878 8.526 8.156 7.561
III 5 10.323 9.558 9.069 8.699 8.305 7.678
6 - 9.770 9.261 8.872 8.454 7.795
7 - 9.983 9.452 9.045 8.602 7.912
8 - 10.386 9.955 9.218 8.751 8.029
9 - - - 9.391 8.900 8.146
(6) Das Gehalt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas II
in der
in der Ge- in der Verwendungsgruppe
Dienst- halts- E D C B A
klasse stufe Schilling
1 6.160 6.584 7.009 - -
2 6.276 6.776 7.264 - -
I 3 6.393 6.967 7.519 - -
4 6.510 7.158 7.774 - -
5 6.627 7.349 8.029 - -
1 6.744 7.540 8.284 8.284 -
II 2 6.861 7.731 8.538 8.602 -
3 6.977 7.923 8.793 8.921 -
4 7.094 8.114 9.048 9.239 -
1 7.211 8.305 9.303 9.558 11.012
2 7.328 8.496 9.558 9.877 -
3 7.445 8.687 9.813 10.195 -
4 7.561 8.878 - - -
III 5 7.678 9.069 - - -
6 7.795 9.261 - - -
7 7.912 9.452 - - -
8 8.029 9.955 - - -
9 8.146 - - - -
in der
Ge- in der Dienstklasse
halts- IV V VI VII VIII IX
stufe Schilling
1 - - 16.179 19.927 27.251 39.243
2 - 13.579 16.699 20.608 28.742 41.494
3 10.459 14.100 17.217 21.285 30.233 43.747
4 10.980 14.618 17.896 22.776 32.487 46.002
5 11.499 15.138 18.575 24.267 34.737 48.252
6 12.019 15.657 19.251 25.760 36.991 50.506
7 12.538 16.179 19.927 27.251 39.243 -
8 13.059 16.699 20.608 28.742 41.494 -
9 13.579 17.217 21.285 30.233 - -“
„(1) Dem Beamten gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt bei Beamten
in den Dienstklassen Schilling
I bis V 979
VI bis IX 1244“
in der Dienstklasse
die IV III
Gehalts- Verwendungsgruppe
stufe 1 2 3P 3A 3 4
Schilling
10 14.618 - - - - -
9 - 10.789 10.459 - - -
10 - 11.192 10.980 9.564 9.049 8.263
11 - - - 9.737 9.198 8.380
in der Verwendungsgruppe E, in der Verwendungsgruppe D,
Dienstklasse III Dienstklasse III
die Gehaltsstufe Schilling die Gehaltsstufe Schilling
10 8.263 9 10.459
11 8.380 10 10.980
die Gehaltsstufe
in der Dienstklasse 10 9 7
Schilling
IV 14.618 - -
V 17.896 - -
VI 22.776 - -
VII 32.487 - -
VIII - 43.747 -
IX - - 52.760”
Artikel XXIII
Für die Zeit vom 1. Juli 1981 bis zum 31. Dezember 1981 gebührt den Beamten in den nachstehend angeführten Einstufungen an Stelle des Gehaltes (zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage) in der im Art. XXII angeführten Höhe folgendes Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage):
in der
in der Ge- in der Verwendungsgruppe
Dienst- halts- 1 2 3P 3A 3 4
klasse stufe Schilling
1 7.009 6.797 6.584 6.450 6.372 6.160
2 7.244 7.009 6.776 6.623 6.521 6.270
I 3 7.244 7.123 6.954 6.796 6.669 6.393
4 7.541 7.409 7.158 6.969 6.818 6.510
5 7.837 7.646 7.349 7.142 6.967 6.627
1 8.132 7.859 7.540 7.315 7.115 6.744
II 2 8.316 8.041 7.731 7.488 7.264 6.861
3 8.500 8.211 7.923 7.661 7.413 6.977
4 8.682 8.381 8.114 7.834 7.561 7.094
1 8.866 8.555 8.305 8.007 7.710 7.211
2 9.463 8.898 8.496 8.180 7.859 7.328
3 9.659 9.081 8.677 8.353 8.007 7.445
4 9.858 9.271 8.844 8.526 8.156 7.561
5 10.056 9.459 9.024 8.699 8.305 7.678
III 6 - 9.643 9.205 8.872 8.454 7.795
7 - 9.824 9.386 9.045 8.602 7.912
8 - 10.016 9.567 9.218 8.751 8.029
9 - - - 9.391 8.900 8.146
daz - 10.208 9.748 9.564 9.049 8.263
DAZ - 10.496 10.020 9.824 9.273 8.439
in der
in der Ge- in der Verwendungsgruppe
Dienst- halts- E D C B A
klasse stufe Schilling
1 6.160 6.584 7.009 - -
2 6.270 6.679 7.244 - -
I 3 6.270 6.679 7.244 - -
4 6.437 6.954 7.541 - -
5 6.605 7.228 7.837 - -
1 6.744 7.502 8.132 8.284 -
II 2 6.861 7.670 8.316 8.571 -
3 6.977 7.839 8.500 8.571 –
4 7.093 8.006 8.682 8.939 -
1 7.211 8.305 9.303 9.329 11.012
2 7.328 8.496 9.558 9.718 11.312
3 7.445 8.687 9.813 10.109 11.312
4 7.561 8.878 - - -
5 7.678 9.069 - - -
III 6 7.795 9.261 - - -
7 7.912 9.452 - - -
8 8.029 9.750 - - -
9 8.146 - - - -
daz 8.263 10.253 - - -
DAZ 8.423 11.213 - - -
Artikel XXIV
Für die Zeit vom 1. Jänner 1982 bis 31. Jänner 1983 haben zu lauten:
„(4) Das Gehalt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas I
in der
in der Ge- in der Verwendungsgruppe
Dienst- halts- 1 2 3P 3A 3 4
klasse stufe Schilling
1 7.430 7.205 6.979 6.837 6.754 6.530
2 7.700 7.430 7.183 7.020 6.912 6.653
I 3 7.970 7.655 7.385 7.204 7.069 6.777
4 8.240 7.880 7.587 7.387 7.227 6.901
5 8.511 8.105 7.790 7.571 7.365 7.025
1 8.781 8.331 7.992 7.754 7.542 7.149
II 2 9.050 8.555 8.195 7.937 7.700 7.273
3 9.321 8.781 8.398 8.121 7.858 7.396
4 9.591 9.006 8.601 8.304 8.015 7.520
1 9.861 9.230 8.803 8.487 8.173 7.644
2 10.131 9.456 9.006 8.671 8.331 7.763
3 10.402 9.661 9.208 8.854 8.487 7.892
4 10.672 9.907 9.411 9.038 8.645 8.015
III 5 10.942 10.131 9.613 9.221 8.803 8.139
6 - 10.356 9.817 9.404 8.961 8.263
7 - 10.582 10.019 9.588 9.118 8.387
8 - 11.009 10.552 9.771 9.276 8.511
9 - - - 9.954 9.434 8.635
(6) Das Gehalt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas II
in der
in der Ge- in der Verwendungsgruppe
Dienst- halts- E D C B A
klasse stufe Schilling
1 6.530 6.979 7.430 - -
2 6.653 7.183 7.700 - -
I 3 6.777 7.385 7.970 - -
4 6.901 7.587 8.240 - -
5 7.025 7.790 8.511 - -
1 7.149 7.992 8.781 8.781 -
2 7.273 8.195 9.050 9.118 -
II 3 7.396 8.398 9.321 9.456 -
4 7.520 8.601 9.591 9.793 -
1 7.644 8.803 9.861 10.131 11.673
2 7.768 9.006 10.131 10.470 -
3 7.892 9.208 10.402 10.807 -
4 8.015 9.411 - - -
III 5 8.139 9.613 - - -
6 8.263 9.817 - - -
7 8.387 10.019 - - -
8 8.511 10.552 - - -
9 8.635 - - - -
in der
Ge- in der Dienstklasse
halts- IV V VI VII VIII IX
stufe Schilling
1 - - 17.150 21.123 28.886 41.598
2 - 14.394 17.701 21.844 30.467 43.984
3 11.087 14.946 18.250 22.562 32.047 46.372
4 11.639 15.495 18.970 24.143 34.436 48.762
5 12.189 16.046 19.690 25.723 36.821 51.147
6 12.740 16.596 20.406 27.306 39.210 53.536
7 13.290 17.150 21.123 28.886 41.598 -
8 13.843 17.701 21.844 30.467 43.984 -
9 14.394 18.250 22.562 32.047 - -”
„in den Dienstklassen Schilling
I bis V 1038
VI bis IX 1319“
in der Dienstklasse
die IV III
Gehalts- Verwendungsgruppe
stufe 1 2 3P 3A 3 4
Schilling
10 15.495 - - - - -
9 - 11.436 11.087 - - -
10 - 11.864 11.639 10.138 9.592 8.759
11 - - - 10.321 9.750 8.883
in der Verwendungsgruppe E, in der Verwendungsgruppe D,
Dienstklasse III Dienstklasse III
die Gehaltsstufe Schilling die Gehaltsstufe Schilling
10 8.759 9 11.087
11 8.883 10 11.639
die Gehaltsstufe
in der Dienstklasse 10 9 7
Schilling
IV 15.495 - -
V 18.970 - -
VI 24.143 - -
VII 34.436 - -
VIII - 46.372 -
IX - - 55.923”
Artikel XXV
Für die Zeit vom 1. Jänner 1982 bis zum 30. Juni 1982 gebührt den Beamten in den nachstehend angeführten Einstufungen an Stelle des Gehaltes (zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage) in der im Art. XXIV angeführten Höhe folgendes Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage):
in der
in der Ge- in der Verwendungsgruppe
Dienst- halts- 1 2 3P 3A 3 4
klasse stufe Schilling
1 7.430 7.205 6.979 6.837 6.754 6.530
2 7.679 7.430 7.183 7.020 6.912 6.646
I 3 7.679 7.550 7.371 7.204 7.069 6.777
4 7.993 7.854 7.587 7.387 7.227 6.901
5 8.307 8.105 7.790 7.571 7.385 7.025
1 8.620 8.331 7.992 7.754 7.542 7.149
II 2 8.815 8.523 8.195 7.937 7.700 7.273
3 9.010 8.704 8.398 8.121 7.858 7.396
4 9.203 8.884 8.601 8.304 8.015 7.520
1 9.398 9.068 8.803 8.487 8.173 7.644
2 10.031 9.432 9.006 8.671 8.331 7.768
3 10.239 9.626 9.198 8.854 8.487 7.892
4 10.449 9.827 9.375 9.038 8.645 8.015
5 10.659 10.027 9.565 9.221 8.803 8.139
III 6 - 10.222 9.757 9.404 8.961 8.263
7 - 10.413 9.949 9.588 9.118 8.387
8 - 10.617 10.141 9.771 9.276 8.511
9 - - - 9.954 9.434 8.635
daz - 10.821 10.333 10.137 9.592 8.759
DAZ - 11.127 10.621 10.412 9.829 8.945
in der
in der Ge- in der Verwendungsgruppe
Dienst- halts- E D C B A
klasse stufe Schilling
1 6.530 6.979 7.430 - -
2 6.646 7.080 7.679 - -
I 3 6.646 7.080 7.679 - -
4 6.823 7.371 7.993 - -
5 7.001 7.662 8.307 - -
1 7.149 7.952 8.620 8.781 -
II 2 7.273 8.130 8.815 9.085 -
3 7.396 8.309 9.010 9.085 -
4 7.519 8.486 9.203 9.475 -
1 7.644 8.803 9.861 9.889
11.673
2 7.768 9.006 10.131 10.301
11.991
3 7.892 9.208 10.402 10.716
11.991
4 8.015 9.411 - - -
5 8.139 9.613 - - -
III 6 8.263 9.817 - - -
7 8.387 10.019 - - -
8 8.511 10.335 - - -
9 8.635 - - - -
daz 8.759 10.868 - - -
DAZ 8.928 11.884,50 - - -
Artikel XXVI
(1) Umfaßt der gemäß Art. XXIII bzw. XXV gebührende Bezug neben dem Gehalt auch eine Dienstalterszulage und erreicht er noch nicht die volle Höhe nach den im Art. XXII bzw. im Art. XXIV vorgesehenen Ansätzen, so gilt der auf Gehalt und Dienstalterszulage entfallende Bezugsteil, soweit er nicht den im Gehaltsansatz vorgesehenen Betrag übersteigt, ausschließlich als Gehalt; soweit jedoch dieser Bezugsteil den im Gehaltsansatz gemäß Art. XXII bzw. XXIV vorgesehenen Betrag übersteigt, gilt er als Dienstalterszulage.
(2) Einem Beamten der Verwendungsgruppe 1, der gemäß Art. XX Abs. 2 oder Abs. 10 eine bezugsrechtliche Stellung in der Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse IV erreicht hat, gebührt für jene Zeiträume, in denen er unter der Annahme des Weitergeltens der bis zum 30. Juni 1981 für die Verwendungsgruppe 1 geltenden Bestimmungen die Gehaltsstufe 19 der Verwendungsgruppe 1 erreicht hätte, an Stelle des in der Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse IV gebührenden Gehaltes in der Zeit vom 1. Juli 1981 bis 31. Dezember 1981 ein Gehalt von 10.651 S und in der Zeit vom 1. Jänner 1982 bis 30. Juni 1982 ein Gehalt von 11.290 S (zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage nach den für die Verwendungsgruppe 1 bis zum 30. Juni 1981 geltenden Vorschriften).
(3) Dem Beamten der Verwendungsgruppe D, der nach mindestens zwei in der höchsten Gehalsstufe der Dienstklasse III verbrachten Jahren in die Dienstklasse IV befördert wird, gebührt in der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse IV eine ruhegenußfähige und nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe D (zuzüglich einer Dienstalterszulage von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen).
(4) Dem Beamten der Verwendungsgruppe 2 gebührt
Artikel XXVII
(1) Auf einen Beamten, dessen bezugsrechtliche Stellung gemäß Art. XX Abs. 2 oder 10 festgesetzt worden ist und der am oder nach dem 1. Juli 1981 mit Anspruch auf Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheidet, ist mit Wirkung vom Beginn des letzten im Dienststand verbrachten Monats die Bestimmung des § 71 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des Art. I anzuwenden. Gleiches gilt für einen Beamten der Verwendungsgruppe C oder B, der sich am 30. Juni 1981 in der Dienstklasse IV befunden hat und am oder nach dem 1. Juli 1981 mit Anspruch auf Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheidet
(2) Bei einem Beamten der Verwendungsgruppe A, dessen bezugsrechtliche Stellung gemäß Art. XX Abs. 3 festgesetzt worden ist und der am oder nach dem 1. Juli 1981 mit Anspruch auf Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheidet und der spätestens mit Beginn des letzten im Dienststand verbrachten Monats die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse III gemäß Art. XXIII erreicht, ist mit Wirkung vom Beginn dieses Monats die bezugsrechtliche Stellung unter der Annahme neu festzusetzen, daß er im Wege der Zeitvorrückung im Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse III in die Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse IV gelangt ist. In gleicher Weise ist bei einem Beamten der Verwendungsgruppe A vorzugehen, der am oder nach dem 1. Juli 1981 mit Anspruch auf Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheidet und sich zu Beginn des letzten im Dienststand verbrachten Monats in der Dienstklasse IV befunden hat.
(3) Der Abs. 1 ist auf Beamte, die nach Z. 6 lit. a oder b der Anlage I zu § 76 Anspruch auf erhöhtes Gehalt haben, sinngemäß anzuwenden.
(4) Bei der Anwendung der Abs. 1 und 2 darf keine Verschlechterung der bezugsrechtlichen Stellung des Beamten eintreten.
(5) Ist der Beamte am oder nach dem 1. Juli 1981 durch Tod am dem Dienststand ausgeschieden, sind die Abs. 1 bis 4 für die Bemessung der Versorgungsgenüsse seiner Hinterbliebenen sinngemäß anzuwenden.
Artikel XXVIII
(1) Die Ruhegenüsse der Beamten des Schemas I und der Beamten der Dienstklassen I bis m des Schemas II, die vor dem 1. Juli 1981 aus dem Dienststand ausgeschieden sind und deren ruhegenußfähigem Monatsbezug ein Gehalt des Schemas 1, ein Gehalt des Schemas II der Dienstklassen I bis III oder ein Gehalt der Gehaltsstufen 1 oder 2 der Dienstklasse IV des Schemas II zugrunde liegt, sind mit Wirkung vom 1. Juli 1981 an neu zu bemessen. Gleiches gilt für die Versorgungsgenüsse der Hinterbliebenen dieser Beamten. Zu diesem Zweck ist der der Ermittlung des Ruhegenusses bis Ende Juni 1981 zugrundeliegende ruhegenußfähige Monatsbezug - im folgenden kurz „bisheriger ruhegenußfähiger Monatsbezug“ genannt - nach den Abs. 2 bis 7 neu zu ermitteln. Eine Änderung des Hundertsatzes des Ruhegenusses tritt nicht ein.
(2) An die Stelle des dem bisherigen ruhegenußfähigen Monatsbezug zugrundeliegenden Gehaltes, einer allfälligen Ergänzungszulage nach Art. III des Landesgesetzes vom 7. Dezember 1979, LGBl. Nr. 26/1980, einer allfälligen Dienstalterszulage. einer allfälligen Personalzulage nach Z. 4 der Anlage I zu § 76, einer allfälligen Steigerungsquote gemäß § 49 Abs. I lit. b, einer allfälligen Dienstzulage im Ausmaß des letzten Vorrückungsbetrages gemäß § 74 Abs. 3, einer allfälligen Ergänzungszulage gemäß § 73 Abs. 8 und einer allfälligen Professionistenzulage, Dienstzulage für Kraftwagenlenker bzw. Kanal- und Mehrungsarbeiter gemäß § 74 Abs. 2 tritt das in den Bestimmungen des § 69 in der Fassung des Art. XXII für Beamte der in Betracht kommenden Verwendungsgruppen vorgesehene Gehalt. Bei der Bestimmung dieses Gehaltes ist wie folgt vorzugehen:
(3) Aus dem nach Abs. 2 Z. 1 und 2 ermittelten Gehaltsansatz ergibt sich die nunmehrige Einstufung des Beamten nach Dienstklasse und Gehaltsstufe. Die im Abs. 2 erster Satz angeführten Zulagen bilden auf Grund der gegenständlichen Oberleitung vom 1. Juli 1981 an keinen Bestandteil des ruhegenußfähigen Monatsbezuges mehr.
(4) Umfaßt der bisherige ruhegenußfähige Monatsbezug eine Verwendungszulage, so ist eine solche auch in den neu zu ermittelnden ruhegenußfähigen Monatsbezug einzubeziehen. Hiebei tritt an die Stelle der der Verwendungszulage bisher zugrunde liegenden Zahl von Vorrückungsbeträgen eine entsprechende Zahl von Vorrückungsbeträgen der für den Beamten nunmehr in Betracht kommenden Dienstklasse.
(5) Ist die nach Abs. 4 bemessene Verwendungszulage niedriger als die bisherige, so bildet die Verwendungszulage in der bisherigen Höhe einen Bestandteil des neu zu ermittelnden ruhegenußfähigen Monatsbezuges. Diese Verwendungszulage ändert sich um denselben Hundertsatz, um den sich bei einem Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V ändert. Hiebei sind Restbeträge von 50 Groschen und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden und Restbeträge von weniger als 50 Groschen zu vernachlässigen.
(6) Hinsichtlich der weiteren Berücksichtigung anderer, dem bisherigen ruhegenußfähigen Monatsbezug zugrundeliegender Zulagen tritt keine Änderung ein.
(7) Ergibt sich bei der Ermittlung nach Abs. 2 Z. 2, daß die festgestellte Summe den für die betreffende Verwendungsgruppe vorgesehenen höchsten Gehaltsansatz übersteigt, dann bildet neben diesem Gehaltsansatz eine Zulage im Ausmaß einer entsprechenden Anzahl von Vorrückungsbeträgen der in Betracht kommenden Dienstklasse einen Bestandteil des neu ermittelten ruhegenußfähigen Monatsbezuges.
(8) Auf Beamte der Verwendungsgruppe D, deren ruhegenußfähigem Monatsbezug ein Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse IV zugrunde liegt, sind die Abs. 1 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
Artikel XXIX
Für die Zeit vom 1. Februar 1983 bis 31. Dezember 1983 haben zu lauten:
„(4) Das Gehalt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas I
in der
in der Ge- in der Verwendungsgruppe
Dienst- halts- 1 2 3P 3A 3 4
klasse stufe Schilling
1 7.798 7.564 7.329 7.182 7.096 6.863
2 8.078 7.798 7.541 7.372 7.260 6.991
I 3 8.359 8.032 7.751 7.563 7.423 7.120
4 8.639 8.265 7.961 7.753 7.587 7.248
5 8.920 8.499 8.172 7.944 7.751 7.377
1 9.201 8.734 8.381 8.134 7.914 7.506
II 2 9.480 8.966 8.592 8.324 8.078 7.635
3 9.762 9.201 8.803 8.515 8.242 7.763
4 10.042 9.435 9.014 8.706 8.405 7.891
1 10.322 9.667 9.224 8.896 8.569 8.020
2 10.603 9.902 9.435 9.087 8.734 8.149
3 10.884 10.136 9.644 9.277 8.896 8.278
4 11.165 10.370 9.855 9.468 9.060 8.405
III 5 11.445 10.603 10.065 9.658 9.224 8.534
6 - 10.837 10.277 9.848 9.388 8.663
7 - 11.071 10.487 10.039 9.551 8.792
8 - 11.515 11.040 10.229 9.715 8.920
9 - - - 10.419 9.879 9.049
(6) Das Gehalt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas II
in der
in der Ge- in der Verwendungsgruppe
Dienst- halts- E D C B A
klasse stufe Schilling
1 6.863 7.329 7.798 - -
2 6.991 7.541 8.078 - -
I 3 7.120 7.751 8.359 - -
4 7.248 7.961 8.639 - -
5 7.377 8.172 8.920 - -
1 7.506 8.381 9.201 9.201 -
II 2 7.635 8.592 9.480 9.551 -
3 7.763 8.803 9.762 9.902 –
4 7.891 9.014 10.042 10.252 -
1 8.020 9.224 10.322 10.603 12.204
2 8.149 9.435 10.603 10.955 -
3 8.278 9.644 10.884 11.305 -
4 8.405 9.855 - - -
III 5 8.534 10.065 - - -
6 8.663 10.277 - - -
7 8.792 10.487 - - -
8 8.920 11.040 - - -
9 9.049 - - - -
in der
Ge- in der Dienstklasse
halts- IV V VI VII VIII IX
stufe Schilling
1 - - 17.892 22.018 30.080 43.281
2 - 15.030 18.464 22.767 31.722 45.759
3 11.596 15.603 19.034 23.512 33.363 48.239
4 12.169 16.173 19.782 25.154 35.844 50.721
5 12.740 16.746 20.530 26.795 38.320 53.198
6 13.312 17.317 21.273 28.439 40.801 55.679
7 13.883 17.892 22.018 30.080 43.281 -
8 14.458 18.464 22.767 31.722 45.759 -
9 15.030 19.034 23.512 33.363 - -“
„in den Dienstklassen Schilling
I bis V 1084
VI bis IX 1377“
in der Dienstklasse
die IV III
Gehalts- Verwendungsgruppe
stufe
1 2 3P 3A 3 4
Schilling
10 16.173
9 - 11.959 11.593 - - -
10 - 12.403 12.146 10.609 10.043 9.178
11 - - - 10.799 10.207 9.307
in der Verwendungsgruppe E, in der Verwendungsgruppe D,
Dienstklasse III Dienstklasse III
die Gehaltsstufe Schilling die Gehaltsstufe Schilling
10 9.178 9 11.596
11 9.307 10 12.169
die Gehaltsstufe
in der Dienstklasse 10 9 7
Schilling
IV 16.173 - -
V 19.782 - -
VI 25.154 - -
VII 35.844 - -
VIII - 48.239 -
IX - - 58.160”
Artikel XXX
Für die Zeit vom 1. Jänner 1984 bis 31. Dezember 1984 haben zu lauten:
„(4) Das Gehalt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas I
in der
in der Ge- in der Verwendungsgruppe
Dienst- halts- 1 2 3P 3A 3 4
klasse stufe Schilling
1 8.189 7.949 7.708 7.557 7.468 7.229
2 8.477 8.189 7.925 7.752 7.637 7.361
I 3 8.765 8.429 8.141 7.948 7.804 7.493
4 9.053 8.669 8.357 8.143 7.973 7.625
5 9.341 8.909 8.573 8.339 8.141 7.757
1 9.630 9.150 8.788 8.534 8.308 7.889
II 2 9.916 9.388 9.004 8.729 8.477 8.022
3 10.206 9.630 9.221 8.925 8.645 8.153
4 10.493 9.870 9.438 9.121 8.812 8.285
1 10.781 10.108 9.653 9.317 8.981 8.417
2 11.069 10.349 9.870 9.513 9.150 8.550
3 11.358 10.590 10.084 9.708 9.317 8.682
4 11.646 10.830 10.301 9.904 9.485 8.812
III 5 11.934 11.069 10.517 10.099 9.653 8.945
6 - 11.309 10.734 10.294 9.822 9.077
7 - 11.550 10.950 10.490 9.989 9.210
8 - 12.005 11.518 10.685 10.157 9.342
9 - - - 10.880 10.326 9.474
in der
in der Ge- in der Verwendungsgruppe
Dienst- halts- E D C B A
klasse stufe Schilling
1 7.229 7.706 8.189 - -
2 7.361 7.925 8.477 - -
I 3 7.493 8.141 8.765 - -
4 7.625 8.357 9.053 - -
5 7.757 8.573 9.341 - -
1 7.889 8.788 9.630 9.630 -
2 8.022 9.004 9.916 9.989 -
II 3 8.153 9.221 10.206 10.349 –
4 8.285 9.438 10.493 10.709 –
1 8.417 9.653 10.781 11.069 12.713
2 8.550 9.870 11.069 11.430 -
3 8.682 10.084 11.358 11.790 –
4 8.612 10.301 - - -
III 5 8.945 10.517 - - -
6 9.077 10.734 - - -
7 9.210 10.950 - - -
8 9.341 11.518 - - -
9 9.474 - - - -
in der
Ge- in der Dienstklasse
halts- IV V VI VII VIII IX
stufe Schilling
1 - - 18.553 22.789 31.066 44.620
2 - 15.614 19.140 23.558 32.752 47.164
3 12.089 16.203 19.725 24.323 34.437 49.710
4 12.677 16.788 20.493 26.009 36.984 52.258
5 13.263 17.376 21.261 27.693 39.526 54.801
6 13.850 17.962 22.024 29.381 42.073 57.349
7 14.437 18.553 22.789 31.066 44.620 -
8 15.027 19.140 23.558 32.752 47.164 -
9 15.614 19.725 24.323 34.437 - -“
„in den Dienstklassen Schilling
I bis V 1117
VI bis IX 1418“
in der Dienstklasse
die IV III
Gehalts- Verwendungsgruppe
stufe 1 2 3P 3A 3 4
Schilling
10 16.788 - - - - -
9 - 12.460 12.086 - - -
10 - 12.915 12.654 11.075 10.495 9.606
11 - - - 11.270 10.664 9.738
in der Verwendungsgruppe E, in der Verwendungsgruppe D,
Dienstklasse III Dienstklasse III
die Gehaltsstufe Schilling die Gehaltsstufe Schilling
10 9.607 9 12.089
11 9.740 10 12.677
die Gehaltsstufe
in der Dienstklasse 10 9 7
Schilling
IV 16.788 - -
V 20.493 - -
VI 26.009 - -
VII 36.984 - -
VIII - 49.710 -
IX - - 59.897”
Artikel XXXI
Für die Zeit vom 1. Jänner 1985 bis 31. Dezember 1985 haben zu lauten:
„(4) Das Gehalt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas I
in der
in der Ge- in der Verwendungsgruppe
Dienst- halts- 1 2 3P 3A 3 4
klasse stufe Schilling
1 8.739 8.499 8.258 8.107 8.018 7.779
2 9.027 8.739 8.475 8.302 8.187 7.911
I 3 9.315 8.979 8.691 8.498 8.354 8.043
4 9.603 9.219 8.907 8.693 8.523 8.175
5 9.891 9.459 9.123 8.889 8.691 8.307
1 10.180 9.700 9.338 9.084 8.858 8.439
II 2 10.466 9.938 9.554 9.279 9.027 8.572
3 10.756 10.180 9.771 9.475 9.195 8.703
4 11.043 10.420 9.988 9.671 9.362 8.835
1 11.331 10.658 10.203 9.867 9.531 8.967
2 11.619 10.899 10.420 10.063 9.700 9.100
3 11.908 11.140 10.634 10.258 9.867 9.232
4 12.196 11.380 10.851 10.454 10.035 9.362
III 5 12.495 11.619 11.067 10.649 10.203 9.495
6 - 11.859 11.284 10.844 10.372 9.627
7 - 12.100 11.500 11.040 10.539 9.760
8 - 12.569 12.068 11.235 10.707 9.891
9 - - - 11.430 10.876 10.024
(6) Das Gehalt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas II
in der
in der Ge- in der Verwendungsgruppe
Dienst- halts- E D C B A
klasse stufe Schilling
1 7.779 8.258 8.739 - -
2 7.911 8.475 9.027 - -
I 3 8.043 8.691 9.315 - -
4 8.175 8.907 9.603 - -
5 8.307 9.123 9.891 - -
1 8.439 9.338 10.180 10.180 -
II 2 8.572 9.554 10.466 10.539 -
3 8.703 9.771 10.756 10.899 –
4 8.835 9.988 11.043 11.259 -
1 8.967 10.203 11.331 11.619 13.311
2 9.100 10.420 11.619 11.980 -
3 9.232 10.634 11.908 12.344 –
4 9.362 10.851 - - -
III 5 9.495 11.067 - - -
6 9.627 11.284 - - -
7 9.760 11.500 - - -
8 9.891 12.068 - - -
9 10.024 - - - -
in der
Ge- in der Dienstklasse
halts- IV V VI VII VIII IX
stufe Schilling
1 - - 19.425 23.860 32.526 46.717
2 - 16.348 20.040 24.665 34.291 49.381
3 12.657 16.965 20.652 25.466 36.056 52.046
4 13.273 17.577 21.456 27.231 38.722 54.714
5 13.886 18.193 22.260 28.995 41.384 57.377
6 14.501 18.806 23.059 30.762 44.050 60.044
7 15.116 19.425 23.860 32.526 46.717 -
8 15.733 20.040 24.665 34.291 49.381 -
9 16.348 20.652 25.466 36.056 - -“
„in den Dienstklassen Schilling
I bis V 1169
VI bis IX 1485“
in der Dienstklasse
die IV III
Gehalts- Verwendungsgruppe
stufe 1 2 3P 3A 3 4
Schilling
10 17.577 - - - - -
9 - 13.038 12.636 - - -
10 - 13.507 13.204 11.625 11.045 10.157
11 - - - 11.820 11.214 10.290
in der Verwendungsgruppe E, in der Verwendungsgruppe D,
Dienstklasse III Dienstklasse III
die Gehaltsstufe Schilling die Gehaltsstufe Schilling
10 10.157 9 12.636
11 10.290 10 13.204
die Gehaltsstufe
in der Dienstklasse 10 9 7
Schilling
IV 17.577 - -
V 21.456 - -
VI 27.231 - -
VII 38.722 - -
VIII - 52.046 -
IX - - 62.711”
Artikel XXXII
Für die Zeit vom 1. Jänner 1986 bis 31. Dezember 1986 haben zu lauten:
„(4) Das Gehalt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas I
in der
in der Ge- in der Verwendungsgruppe
Dienst- halts- 1 2 3P 3A 3 4
klasse stufe Schilling
1 9.239 8.999 8.758 8.607 8.518 8.279
2 9.527 9.239 8.975 8.802 8.687 8.411
I 3 9.815 9.479 9.191 8.998 8.854 8.543
4 10.103 9.719 9.407 9.193 9.023 8.675
5 10.391 9.959 9.623 9.389 9.191 8.807
1 10.680 10.200 9.838 9.584 9.358 8.939
II 2 10.966 10.438 10.054 9.779 9.527 9.072
3 11.256 10.680 10.271 9.975 9.695 9.203
4 11.543 10.920 10.488 10.171 9.862 9.335
1 11.831 11.158 10.703 10.367 10.031 9.467
2 12.119 11.399 10.920 10.563 10.200 9.600
3 12.414 11.640 11.134 10.758 10.367 9.732
4 12.714 11.880 11.351 10.954 10.535 9.862
III 5 13.026 12.119 11.567 11.149 10.703 9.995
6 - 12.363 11.784 11.344 10.872 10.127
7 - 12.614 12.000 11.540 11.039 10.260
8 - 13.103 12.581 11.735 11.207 10.391
9 - - - 11.930 11.376 10.524
(6) Das Gehalt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas II
in der
in der Ge- in der Verwendungsgruppe
Dienst- halts- E D C B A
klasse stufe Schilling
1 8.279 8.758 9.239 - -
2 8.411 8.975 9.527 - -
I 3 8.543 9.191 9.815 - -
4 8.675 9.407 10.103 - -
5 8.807 9.623 10.391 - -
1 8.939 9.838 10.680 10.680 -
2 9.072 10.054 10.966 11.039 -
II 3 9.203 10.271 11.256 11.399 -
4 9.335 10.488 11.543 11.759 -
1 9.467 10.703 11.831 12.119 13.877
2 9.600 10.920 12.119 12.489 -
3 9.732 11.134 12.414 12.869 -
4 9.862 11.351 - - -
III 5 9.995 11.567 - - -
6 10.127 11.784 - - -
7 10.260 12.000 - - -
8 10.391 12.581 - - -
9 10.524 - - - -
in der
Ge- in der Dienstklasse
halts- IV V VI VII VIII IX
stufe Schilling
1 - - 20.251 24.874 33.908 48.702
2 - 17.043 20.892 25.713 35.748 51.480
3 13.195 17.686 21.530 26.548 37.588 54.258
4 13.837 18.324 22.368 28.388 40.368 57.039
5 14.476 18.966 23.206 30.227 43.143 59.816
6 15.117 19.605 24.039 32.069 45.922 62.596
7 15.758 20.251 24.874 33.908 48.702 -
8 16.402 20.892 25.713 35.748 51.480 -
9 17.043 21.530 26.548 37.588 - -“
„in den Dienstklassen Schilling
I bis V 1219
VI bis IX 1548“
in der Dienstklasse
die IV III
Gehalts- Verwendungsgruppe
stufe 1 2 3P 3A 3 4
Schilling
10 18.324 - - - - -
9 - 13.592 13.195 - - -
10 - 14.081 13.837 12.125 11.545 10.657
11 - - - 12.320 11.714 10.790
in der Verwendungsgruppe E, in der Verwendungsgruppe D,
Dienstklasse III Dienstklasse III
die Gehaltsstufe Schilling die Gehaltsstufe Schilling
10 10.657 9 13.195
11 10.790 10 13.837
die Gehaltsstufe
in der Dienstklasse 10 9 7
Schilling
IV 18.324 - -
V 22.368 - -
VI 28.388 - -
VII 40.368 - -
VIII - 54.258 -
IX - - 65.376”
Artikel XXXIII
Übergangsbestimmungen
(1) Die Funktionsdauer der auf Grund der bisherigen Bestimmungen bestellten Disziplinarkommission und Disziplinaroberkommission sowie der Disziplinarsenate und Berufungssenate endet mit der Angelobung des ersten nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes neugewählten Gemeinderates.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 78 bis 131 anhängige Disziplinarverfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzuführen.
(3) Das Verfahren gilt von dem Zeitpunkt an als anhängig, in dem dem beschuldigten Beamten der Beschluß auf Einleitung der Disziplinaruntersuchung oder der Verweisungsbeschluß zugestellt worden ist.
(4) Einsprüche gegen Ordnungsstrafen, die vom Bürgermeister, Magistratsdirektor oder Dienststellenleiter verhängt wurden, können auch nach dem Inkrafttreten der §§ 78 bis 131, jedoch nur innerhalb der in den bisher geltenden Bestimmungen vorgesehenen Fristen erhoben werden. Durch die rechtzeitige Einbringung des Einspruches tritt die Ordnungsstrafe außer Kraft und geht die Zuständigkeit zur Ahndung der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung auf die Disziplinarkommission über.
(5) Die in den Standesausweis eingetragenen Disziplinarstrafen gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als gelöscht.
(6) Die Funktionsdauer der auf Grund der bisherigen Bestimmungen bestellten Beschreibungskommission und Beschwerdekommission in Beschreibungsangelegenheiten sowie des Ausschusses der Krankenfürsorgeeinrichtung und der Unfallfürsorgeeinrichtung endet mit der Angelobung des ersten nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes neugewählten Gemeinderates.
Artikel XXXIV
(1) Auf Personen, die einen Unterhaltsbeitrag beziehen, der ihnen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 87 Abs. 1 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, gewährt wurde, ist § 87 Abs. 1 mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß Bedürftigkeit im Sinne dieser Bestimmung nur dann vorliegt, wenn dem ehemaligen Bediensteten die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des ehemaligen Bediensteten sowie der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen zu berücksichtigen. Liegt Bedürftigkeit in diesem Sinne nicht oder nicht mehr vor, hat der Stadtsenat den Unterhaltsbeitrag zu entziehen.
(2) Auf Personen, die als Angehörige oder Hinterbliebene eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten einen Unterhaltsbeitrag beziehen, der ihnen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 87 Abs. 2 der Dienst- und Gehaltsordnung 1956, LGBl. Nr. 30/1957, gewährt wurde, ist § 63c in der Fassung des Art. I Z. 38 dieses Gesetzes anzuwenden. Liegen die nach dieser Bestimmung für die Gewährung des Unterhaltsbeitrages maßgeblichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vor, hat der Stadtsenat den Unterhaltsbeitrag zu entziehen.
(3) Für die nach Abs. 1 und 2 zu treffenden Entscheidungen und Verfügungen ist der Stadtsenat auch dann zuständig, wenn der Unterhaltsbeitrag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von einem anderen Organ (Disziplinarkommission, Disziplinaroberkommission) zuerkannt wurde.
Artikel XXXV
Die in Art. II, III, VI, XI, XII, XIII, XX, XXI, XXVII, XXVIII, XXXIII und XXXIV geregelten Aufgaben der Stadt sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Artikel XXXVI
Es treten außer Kraft:
Artikel XXXVII
Es treten in Kraft:
Krainer Gross
Landeshauptmann Erster Landeshaupt-
mannstellvertreter
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