Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. März 1989 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Gai (politischer Bezirk Leoben).
LGBL_ST_19890428_32Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. März 1989 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Gai (politischer Bezirk Leoben).Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.04.1989
Fundstelle
LGBl. Nr. 32/1989 Stück 8
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. März 1989 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Gai (politischer Bezirk Leoben).
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Leoben gelegenen Gemeinde Gai wird mit Wirkung vom 1. April 1989 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„In Schwarz aufrecht ein blühender goldener Hornklee.“
§ 2
Die der Gemeinde Gai ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.