Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Februar 1989 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Laßnitz bei Murau (politischer Bezirk Murau).
LGBL_ST_19890329_22Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Februar 1989 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Laßnitz bei Murau (politischer Bezirk Murau).Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.03.1989
Fundstelle
LGBl. Nr. 22/1989 Stück 7
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Februar 1989 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Laßnitz bei Murau (politischer Bezirk Murau).
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Murau gelegenen Gemeinde Laßnitz bei Murau wird mit Wirkung vom 1. März 1989 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„Ein schwarzer Schild zur Gänze mit einem über Eck gestellten quadratischen goldenen Maßwerkgitter derart überzogen, daß sechs (2:1:2:1) ganze aufrecht eingeschriebene Kreuzblüten erscheinen.“
§ 2
Die der Gemeinde Laßnitz bei Murau ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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