Gesetz vom 18. Oktober 1988, mit dem das Geländefahrzeugegesetz geändert wird.
LGBL_ST_19890227_16Gesetz vom 18. Oktober 1988, mit dem das Geländefahrzeugegesetz geändert wird.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.02.1989
Fundstelle
LGBl. Nr. 16/1989 Stück 5
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 18. Oktober 1988, mit dem das Geländefahrzeugegesetz geändert wird.
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 20. Juni 1973, LGBl. Nr. 139, über die Verwendung von Geländefahrzeugen außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr (Geländefahrzeugegesetz) wird wie folgt geändert:
„Gesetz vom 20. Juni 1973 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen im freien Gelände (Geländefahrzeugegesetz)“
„§ 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz regelt die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr oder von befestigten Fahrwegen im freien Gelände.
(2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne des Abs. 1 gelten ein- oder mehrspurige Fahrzeuge, die durch technisch freigemachte Energie angetrieben werden, nicht an Gleise gebunden sind und deren Antriebsenergie nicht Leitungen entnommen wird. Diese Fahrzeuge werden hinsichtlich ihrer Verwendung im freien Gelände als Geländefahrzeuge bezeichnet. Als Motorschlitten gelten Geländefahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung überwiegend für Fahrten im freien Gelände mit Schnee- oder Eisdecke bestimmt sind.“
„§ 2
Verwendungsverbot und Ausnahmen
(1) Die Verwendung von Geländefahrzeugen ist, soweit in den Abs. 2 und 3 und im § 10 nicht anderes bestimmt ist, verboten.
(2) Dem Verbot des Abs. 1 unterliegt nicht die Verwendung von Geländefahrzeugen für Fahrten
(3) Dem Verbot nach Abs. 1 unterliegt nicht die Verwendung von Geländefahrzeugen mit Ausnahme der Motorschlitten für Fahrten
„(1) Die im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. e bis g sowie des § 2 Abs. 3 beabsichtigte Verwendung von Geländefahrzeugen, die nach kraftfahrrechtlichen Vorschriften nicht zugelassen sind und kein Kennzeichen führen, ist der für den örtlichen Verwendungsbereich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der im § 3 Abs. 1 lit. a bis d enthaltenen Daten anzuzeigen.“
„§ 10
Sportveranstaltungen und Trainingsfahrten
(1) Für die Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen mit Geländefahrzeugen, z. B. Moto-Cross, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Veranstalter auf Grund eines Ansuchens, das Ort, Zeit und Art der Veranstaltung sowie die Zahl der teilnehmenden Geländefahrzeuge enthalten muß, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 eine Ausnahmebewilligung zu erteilen. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 und 5 gelten sinngemäß.
(2) Für das Fahren auf einem ständigen Trainingsgelände (z. B. Moto-Cross-Gelände) ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 eine auf längstens 2 Jahre befristete Ausnahmebewilligung zu erteilen. In der Ausnahmebewilligung ist die Inbetriebnahme von Geländefahrzeugen nach den örtlichen Gegebenheiten auf bestimmte Zeiten an höchstens 3 Werktagen in der Woche zu beschränken und die Höchstzahl der Geländefahrzeuge festzusetzen, die gleichzeitig in Betrieb genommen werden dürfen.
(3) Während des zeitlichen und innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches einer Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 1 oder 2 sind für die Verwendung dieser Geländefahrzeuge keine Ausnahmebewilligungen gemäß § 4 erforderlich.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
Krainer Jungwirth
Landeshauptmann Landeshauptmann-
stellvertreter
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.