Gesetz vom 22. November 1988, mit dem das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974 geändert wird (Steiermärkische Raumordnungsgesetznovelle 1988).
LGBL_ST_19890227_15Gesetz vom 22. November 1988, mit dem das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974 geändert wird (Steiermärkische Raumordnungsgesetznovelle 1988).Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.02.1989
Fundstelle
LGBl. Nr. 15/1989 Stück 5
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 22. November 1988, mit dem das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974 geändert wird (Steiermärkische Raumordnungsgesetznovelle 1988).
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz vom 25. Juni 1974, LGBl. Nr. 127, über die Raumordnung im Lande Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974), in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 13/1977, 56/1977, 51/1980, 54/1982, 39/1986 und der Kundmachung LGBl. Nr. 75/1985, wird wie folgt geändert:
Artikel I
„(2) Die Festlegung von Grundflächen als Bauland, soweit Baulücken betroffen, kann ausnahmsweise auch bei mangelhafter, nicht dem Stand der Technik entsprechender gemeinschaftlicher Abwasserreinigung erfolgen, wenn es sich dabei um bestehende kleinräumige, zusammenhängend bebaute Gebiete in Außenlagen handelt (Auffüllungsgebiete).
In solchen Gebieten ist eine Auffüllung oder Abrundung zulässig. Die Auffüllung ist die Bebauung einer überwiegend von bebauten Grundstücken umschlossenen, kleineren unbebauten Grundfläche. Die Abrundung ist die Bebauung einer Ergänzungsfläche, die aus Gründen der bestehenden Siedlungsstruktur zweckmäßig ist. Solche Gebiete können bis zu einer maximalen Bebauungsdichte von 0,3 im Flächenwidmungsplan ausgewiesen werden. Für die künftige Bebauung von unbebauten Grundflächen ist eine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserreinigungsanlage im Widmungsbescheid vorzuschreiben.
(4) Gebiete, in denen Maßnahmen zur Beseitigung städtebaulicher oder hygienischer Mängel sowie zur Vermeidung der Gefährdung der Sicherheit oder gesundheitsschädlicher Folgen (§ 22 Abs. 7 Z. 3 und 4) erforderlich sind, sind als Sanierungsgebiete ersichtlich zu machen. Die Mängel sind im Wortlaut anzuführen. Zur Beseitigung der Mängel ist eine Frist von höchstens 15 Jahren festzusetzen. Diese Frist ist nur verlängerbar, wenn die Beseitigung der Mängel nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt. Nach Ablauf der Frist dürfen Widmungs- und Baubewilligungen nur zur Beseitigung der Mängel erteilt werden.“
„§ 23a
Bebauungsfrist
(1) Für als Bauland ausgewiesene Grundflächen kann zur Sicherstellung einer Bebauung im Zuge der Gesamtänderung des Flächenwidmungsplanes eine Bebauungsfrist festgesetzt werden, die mindestens 5 Jahre zu betragen hat und nicht mehr als 10 Jahre betragen darf.
(2) Voraussetzungen für die Festlegung einer Bebauungsfrist sind das Vorliegen eines öffentlichen Interesses (Baulandbedarf, wirtschaftliche und siedlungspolitische Interessen, Ver- und Entsorgungserfordernisse u. dgl.) und die bereits vorhandene Erschließung. Vor Festlegung einer Bebauungsfrist sind die Eigentümer des Baulandes persönlich und durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde, in der Landeshauptstadt Graz durch Verlautbarung im Amtsblatt, von der vorgesehenen Maßnahme zu informieren und einzuladen, Grundstücke, die sie weder selbst bebauen noch von einem Dritten innerhalb der Bebauungsfrist bebauen lassen, der Gemeinde zum Kauf anzubieten.
Für die Wirksamkeit der Benachrichtigung genügt der Anschlag an der Amtstafel.
(3) Beabsichtigt der Grundeigentümer, die Grundfläche selbst zu bebauen oder diese von einem Dritten bebauen zu lassen, so hat er dies vor Ablauf der Bebauungsfrist der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Bei Zusage auf Bebauung ist bis zum Ablauf der Bebauungsfrist der Rohbau des bewilligten Bauvorhabens fertigzustellen. Die Bebauungsfrist kann aus Gründen, die nicht in einer Säumigkeit des Grundeigentümers oder Bauherrn liegen, mit schriftlichem Bescheid um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden.
(4) Wird die Bebauung vom Grundeigentümer nicht beabsichtigt oder ist der Rohbau nicht fertiggestellt, so ist die Grundfläche nach Ablauf der Bebauungsfrist nach Wahl des Grundeigentümers entweder
Entscheidet sich der Grundeigentümer nicht, so ist die Grundfläche dem Freiland entschädigungslos zuzuweisen.
(5) Der Grundeigentümer kann, wenn er die Grundfläche nicht selbst bebaut, von der Gemeinde verlangen, daß sie die Grundfläche zum Verkehrswert erwirbt. Erwirbt die Gemeinde die Grundfläche nicht innerhalb von zwei Jahren für sich oder einen Dritten, so ist die gemäß Abs. 1 festgelegte Bebauungsfrist durch Änderung des Flächenwidmungsplanes aufzuheben. Diese Frist von zwei Jahren wird durch das Verfahren gemäß Abs. 7 unterbrochen.
(6) Erwirbt die Gemeinde die Grundfläche, so ist das Grundstück innerhalb von drei Jahren ab dem Erwerb der Bebauung im Sinne Abs. 3 zuzuführen. Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen erstreckt sich die Bebauungsfrist auf fünf Jahre.
(7) Kommt über den Erwerb der Grundfläche gemäß der Abs. 5 und 6 innerhalb eines Jahres wegen der Höhe des Preises keine Einigung zustande, so kann jede der Parteien die Festsetzung des Verkehrswertes zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erster Instanz bei dem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich die betreffende •Grundfläche befindet. Für die Ermittlung der Höhe des Preises ist das Eisenbahnenteignungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, sinngemäß anzuwenden. Bei der Bewertung werden werterhöhende Investitionen nach dem Anbot gemäß Abs. 5 nicht berücksichtigt.
(8) Wird die von der Gemeinde erworbene Grundfläche zweckwidrig verwendet oder nicht innerhalb der im Abs. 6 festgelegten Frist dem ausgewiesenen Zweck zugeführt, so kann der Veräußerer die Aufhebung des seinerzeitigen Erwerbsvorganges bei Gericht verlangen. Wird dieser aufgehoben, ist die Grundfläche zurückzustellen und der Kaufpreis in jenem Ausmaß, der dem seinerzeitigen inneren Wert entspricht, zurückzuzahlen. Außerdem ist die festgelegte Bebauungsfrist durch Änderung des Flächenwidmungsplanes aufzuheben.“
„(2) Die Flächen des Freilandes, die nicht der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienen und nicht Ödland sind, sind im Flächenwidmungsplan unter Angabe ihrer Sondernutzung festzulegen, soweit nicht eine Ersichtlichmachung auf Grund der überörtlichen Raumordnung (§ 6) zu erfolgen hat. Als Sondernutzungen gelten insbesondere Flächen für Gärtnereien, Kur-, Erholungs-, Spiel- und Sportzwecke, öffentliche Parkanlagen, Kleingartenanlagen, Ablagerungsplätze (für Müll, Altmaterial und deren Behandlung), Aufschüttungsgebiete, Bodenentnahmeflächen, Schießstätten, Schieß- und Sprengmittellager und ihre Gefährdungsbereiche, Energieerzeugungs- und -versorgungsanlagen, Hochwasserrückhalteanlagen, Wasserversorgungsanlagen, Abwasserbeseitigungs- und -reinigungsanlagen.
(3) Im Freiland dürfen
(4) Außer für Zwecke land- und forstwirtschaftlicher Nutzung dürfen im Freiland
(6) Hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gemäß Abs. 2 und 3 und der Errichtung eines Altenteiles gemäß Abs. 5 sowie für Sondernutzungen im Freiland ist ein Gutachten eines Sachverständigen einzuholen.
„Verfahren zur Erlassung von Bebauungsplänen
(1) Jede Gemeinde hat nach Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes mit der Bebauungsplanung zu beginnen und durch Verordnung Bebauungspläne zu erlassen. Die Gemeinde kann Teile des Baulandes, für die eine Bebauungsplanung nicht erforderlich ist, mit Beschluß festlegen (Zonierung). Die Gründe für eine derartige Festlegung sind der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Für diese Teile des Baulandes können die Gemeinden durch Verordnung entsprechend dem Gebietscharakter, ferner für einzelne Bebauungsweisen, Bebauungsrichtlinien festlegen. Die Festlegungen der Teile des Baulandes, für die eine Bebauungsplanung nicht erforderlich ist, sind bei der nächsten regelmäßigen Überprüfung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes im Flächenwidmungsplan zu treffen. Bei jeder weiteren Fortführung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes sind der Bebauungsplan und die Bebauungsrichtlinien sowie der Inhalt der Festlegungen zu überprüfen. Alle zu fassenden Beschlüsse des Gemeinderates bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
(2) Für das Verfahren zur Erstellung der Bebauungspläne gelten die Bestimmungen des § 29 Abs. 3 bis 6 sinngemäß. Eine Ausfertigung der durch den Gemeinderat beschlossenen Bebauungspläne ist der Landesregierung unverzüglich vorzulegen. Die Kundmachung hat nach den Bestimmungen der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 bzw. des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 zu erfolgen.
(3) Für das Vorhaben zur Änderung der Bebauungspläne gilt die Bestimmung des § 31 Abs. 3 sinngemäß.“
„(1) Die Absicht, einen Flächenwidmungsplan zu erlassen, hat der Gemeinderat durch Beschluß zu fassen. Der Beschluß ist für die Dauer der in der Kundmachung bezeichneten Frist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde, in der Landeshauptstadt Graz durch einmalige Verlautbarung im Amtsblatt, kundzumachen. Die Kundmachung soll auch sonst ortsüblich und zweckmäßig bekanntgemacht werden. Die Kundmachung hat zu bestimmen, daß innerhalb einer kalendermäßig genau zu bezeichnenden Frist, die mindestens vier Wochen betragen muß, wobei die Berechnung nach dem Tag des Anschlages an der Amtstafel der Gemeinde, in der Landeshauptstadt Graz mit der Verlautbarung im Amtsblatt, erfolgt, jedes Gemeindemitglied sowie jede physische und juristische Person, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, Bauvorhaben und sonstige Planungsinteressen sowie Planungsanregungen dem Gemeindeamt (Magistrat) schriftlich bekanntgeben kann. Die Kundmachung hat eine Aufforderung zu enthalten, daß Eigentümer von Grundstücken, deren Verwendung als Vorbehaltsflächen möglich ist, diese Grundstücke der Gemeinde zum Kauf anbieten sollen. Von der Kundmachung sind spätestens am Tag des Anschlages an der Amtstafel in der Landeshauptstadt Graz am Tag der Verlautbarung im Amtsblatt, die benachbarten Gemeinden, die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark, die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, die Steiermärkische Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft sowie die Bundes- und Landesdienststellen und weitere Körperschaften öffentlichen Rechtes, die von der Landesregierung nach Maßgabe der von diesen wahrzunehmenden Aufgaben durch Verordnung festzulegen sind, schriftlich zu benachrichtigen, soweit sie davon betroffen sind. Die Benachrichtigung soll so erfolgen, daß die Kundmachungsfrist von vier Wochen gewahrt bleibt.
(3) Über die Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes hat der Gemeinderat zu beschließen. Vor Beschluß der Auflage soll eine Beratung im Sinne des § 19 Abs. 1 erfolgen. Der Entwurf ist durch mindestens acht Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Hinsichtlich der Kundmachung des Beschlusses der Auflage und der Verlautbarung gelten die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe, daß innerhalb der Auflagefrist Einwendungen schriftlich und begründet beim Gemeindeamt (Magistrat) bekanntgegeben werden können. Eine Ausfertigung des Entwurfes ist der zuständigen Fachabteilung des Amtes der Landesregierung zu übermitteln.
(10) Im Falle der beabsichtigten Versagung hat die Landesregierung der Gemeinde den Versagungsgrund mitzuteilen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen, jedoch mindestens vier Wochen betragenden Frist zu geben. Wird nicht binnen sechs Monaten nach Vorlage des beschlossenen Flächenwidmungsplanes und der dazugehörigen Unterlagen (Abs. 7) die Genehmigung versagt, so gilt der Flächenwidmungsplan unbeschadet des § 27 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, mit Ablauf dieser Frist als genehmigt.“
„§ 31
Verfahren zur Fortführung und Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes und des Flächenwidmungsplanes
(1) Für das Verfahren zur Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes und des Flächenwidmungsplanes (§ 30) gelten, ausgenommen die Aufhebung der Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet (§ 23 Abs. 3) und soweit in den Abs. 2 und 3 nicht etwas anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des § 29 sinngemäß.
(2) Die Aufforderung gemäß § 30 Abs. 2 hat durch Kundmachung im Sinne des § 29 Abs. 1 zu erfolgen. Nach Ablauf der Frist hat der Gemeinderat mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen, ob die Voraussetzungen für eine Änderung gegeben sind oder nicht. Sind die Voraussetzungen für eine Änderung gegeben, so gelten für das weitere Verfahren die Bestimmungen des § 29 Abs. 2 bis 14 sinngemäß, ansonsten ist der Beschluß mit der Niederschrift über die Beschlußfassung und den eingelangten Anregungen der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(3) Hat die beabsichtigte Änderung nur auf die anrainenden oder durch Straßen, Flüsse, Eisenbahnen u. dgl. getrennten Grundstücke Auswirkungen, dann kann das Verfahren gemäß § 29 Abs. 1 bis 4 entfallen. In diesem Falle kann der Gemeinderat die Änderung des Flächenwidmungsplanes mit Zweidrittelmehrheit nach schriftlicher Anhörung der betroffenen Grundeigentümer und der zuständigen Fachabteilung des•Amtes der Landesregierung beschließen. Eine solche Änderung des Flächenwidmungsplanes ist unter Anschluß aller dazugehörigen Unterlagen im Sinne des § 29 Abs. 7 der Landesregierung unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen. Die Landesregierung hat zu überprüfen, ob gemäß § 29 Abs. 9 Versagungsgründe vorliegen. Werden im Anhörungsverfahren keine Einwendungen der anrainenden Grundeigentümer im Sinne dieses Absatzes erhoben, gilt die Änderung als genehmigt, wenn sie von der Landesregierung nicht binnen 6 Wochen von dem Tag, an dem die Änderung beim Amt der Landesregierung eingelangt ist, mit Bescheid versagt wird. Werden jedoch von den anrainenden Grundeigentümern im Sinne dieses Absatzes Einwendungen eingebracht, beträgt die Versagungsfrist drei Monate. Vor Ablauf der jeweiligen Versagungsfrist ist die Kundmachung nur dann zulässig, wenn die Landesregierung ausdrücklich zugestimmt hat. Der Bürgermeister hat sodann die Änderung nach den Bestimmungen der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 bzw. des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 kundzumachen.“
„(2) Vor Aufhebung der Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet im Sinne des § 23 Abs. 3 ist die Erteilung von Widmungs- und Baubewilligungen nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, zulässig, wenn
„(1) Zum Zwecke der Errichtung von Ersatzbauten gemäß § 25 Abs. 3 und von kleineren, ebenerdigen, unbewohnten Bauten von untergeordneter Bedeutung gemäß § 25 Abs. 4 und von Altenteilen gemäß § 25 Abs. 5 dürfen Grundstücke nicht grundbücherlich geteilt werden; desgleichen ist die grundbücherliehe Teilung von Grundstücken, auf denen ein Altenteil errichtet worden ist, unzulässig.“
„§ 50a
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
Wird ein Grundstück ständig oder wiederholt anders als in der im Flächenwidmungsplan festgesetzten Art genutzt, so hat die Gemeinde durch Bescheid das Unterlassen dieser Nutzung vorzuschreiben.“
„Bis 31. Dezember 1989 haben alle Gemeinden einen Flächenwidmungsplan zu beschließen und der Landesregierung zur Genehmigung (§ 29 Abs. 7) vorzulegen.“
„Bei Vorhaben, die nach der Art der Nutzung dem Freiland gemäß § 25 Abs. 3 und 5 zuzuordnen sind und für Sondernutzungen im Freiland ist ein Gutachten eines Sachverständigen einzuholen.“
„§ 52
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die noch geltenden Bestimmungen der Gesetze vom 4. Juli 1964, LGBl. Nr. 329, über die Flächennutzungspläne und Bebauungspläne und vom 27. Jänner 1965, LGBl. Nr. 78, über die Raumordnung im Lande Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz) außer Kraft.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Krainer Schaller
Landeshauptmann Landesrat
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