Gesetz vom 22. November 1988, mit dem die Steiermärkische Bauordnung 1968 geändert wird (Steiermärkische Bauordnungsnovelle 1988).
LGBL_ST_19890227_14Gesetz vom 22. November 1988, mit dem die Steiermärkische Bauordnung 1968 geändert wird (Steiermärkische Bauordnungsnovelle 1988).Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.02.1989
Fundstelle
LGBl. Nr. 14/1989 Stück 5
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 22. November 1988, mit dem die Steiermärkische Bauordnung 1968 geändert wird (Steiermärkische Bauordnungsnovelle 1988).
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz vom 25. Oktober 1968, LGBl. Nr. 149, mit dem eine Bauordnung für das Land Steiermark erlassen wird (Steiermärkische Bauordnung 1968), in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 130/1974, 61/1976, 55/1977, 9/1983, 12/1985, 80/1985 und 67/1987, wird wie folgt geändert:
Artikel I
„(1) Die Widmung von Grund zu einem oder mehreren Bauplätzen oder eine Widmungsänderung bedarf der Bewilligung der Baubehörde. Vor Rechtskraft der Widmungsbewilligung und vor Nachweis eines Grundstückes im Sinne des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968 in der Fassung BGBl. Nr. 480/1980, für den Bauplatz darf eine Baubewilligung nicht erteilt werden, jedoch können Widmungs- und Bauverhandlungen gemeinsam durchgeführt werden. Der Nachweis eines eigenen Grundstückes gilt nicht für den Ersatz von Altbauten und die Errichtung•von Altenteilen (§ 25 Abs. 5 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974).“
„(1) über das Ansuchen ist eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung durchzuführen, es sei denn, daß es bereits auf Grund der Prüfung der Pläne und Unterlagen oder wegen eines unlösbaren Widerspruches zu einem Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan und zu Bebauungsrichtlinien abzuweisen ist. Hiebei sind die Bestimmungen über die Bauverhandlung (§ 61) sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Widmungsbewilligung erlischt, wenn binnen zehn Jahren nach rechtskräftiger Erteilung nicht um die Baubewilligung angesucht worden ist.“
„§ 6a
Aufschließungsbeitrag
(1) Die Baubehörde hat gleichzeitig mit der Erteilung der Baubewilligung einen Aufschließungsbeitrag für die im Bauland (§ 23 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127) gelegenen Grundstücke vorzuschreiben. Dieser Beitrag, der für die Errichtung der Fahrbahn und der Straßenbeleuchtung sowie für die Oberflächenentwässerung zu verwenden ist, wird zur Hälfte mit Rechtskraft der Baubewilligung fällig. Die zweite Hälfte des Beitrages wird mit Rechtskraft der Benützungsbewilligung oder einer Teilbenützungsbewilligung fällig. Der Aufschließungsbeitrag wird jedoch zur Gänze mit Rechtskraft der Baubewilligung fällig, wenn die Aufschließung des Grundstückes zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen ist.
(2) Der Aufschließungsbeitrag darf für dasselbe Gebäude nur einmal vorgeschrieben werden. Im Falle von Um- und Zubauten oder bei Vorliegen mehrerer Baubewilligungen ist ein Ergänzungsbeitrag entsprechend der Vergrößerung der Geschoßfläche (Abs. 3) vorzuschreiben. Ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entrichteter Aufschließungsbeitrag ist bei Aufschließungsbeitragsvorschreibung nach diesem Gesetz anzurechnen.
(3) Der Aufschließungsbeitrag errechnet sich aus dem Produkt von Einheitssatz je m2 und der ermittelten Geschoßfläche. Bei der Ermittlung der Geschoßfläche ist die verbaute Fläche heranzuziehen. Dabei wird das Erdgeschoß zur Gänze, die übrigen Geschosse sowie der Keller und bewohnbare Dachgeschosse zur Hälfte berechnet. Für Nebengebäude (Garagen, Ställe, Scheunen und dergleichen) ist ebenfalls nur die Hälfte der Geschoßfläche heranzuziehen.
(4) Die Höhe des Einheitssatzes je m2 hat die Landesregierung durch Verordnung festzulegen und der laufenden Kostenentwicklung anzupassen. Dieser Festsetzung sind die Kosten einer regelprofilmäßigen Straßenaufschließung des Baulandes mit einer mittelschwer befestigten, dauernd staubfreien und maximal 6 m breiten Fahrbahn einschließlich der Entwässerungs- und Beleuchtungsanlagen zugrunde zu legen.
(5) Mit Zustimmung der Gemeinde erbrachte Eigenleistungen sind auf den Aufschließungsbeitrag anzurechnen.
(6) Abgabepflichtig ist der Bauwerber, der Eigentümer des Grundstückes zur Zeit der Erteilung der Baubewilligung haftet solidarisch. Wird das Grundstück nach der Erteilung der Baubewilligung veräußert, so haftet der neue Eigentümer für den allfällig noch offenen Betrag.
(7) Diese Aufschließungsbeiträge dürfen als Interessentenbeiträge nur für die Herstellung von Fahrbahn, Oberflächenentwässerung und Straßenbeleuchtung im Bauland verwendet werden. Sie sind ausschließlich Gemeindeabgaben im Sinne des § 6 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 und des § 14 Abs. 1 Z. 14 sowie Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes 1985.“
„(2) Die Gemeinde kann durch Verordnung für Abstellflächen (§ 3 Abs. 2 der Steierm. Garagenordnung 1979) und Betriebsanlagen entsprechend dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild zur Erhaltung des Kleinklimas und Verbesserung der Wohnhygiene die Bepflanzung festlegen.“
„§ 12
Schutzräume
Bei größeren Umbauten der Kellerräume und bei Neubauten, die nach ihrer Zweckbestimmung zum längeren Aufenthalt einer größeren Anzahl von Menschen dienen sollen, sind Schutzräume mit einem einsatzfähigen Schutzsystem (Trümmersicherheit der Decke, Strahlenschutz, Schutzraumtür, Sandfilterkasten und Lüftungsrohre) vorzusehen.“
„(1) Jeder Bau muß in all seinen Teilen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so ausgeführt werden, daß er nach seinem Verwendungszweck und den örtlichen Verhältnissen den Anforderungen der Sicherheit, der Festigkeit, des Brandschutzes, des Wärme- und Schallschutzes und der Hygiene entspricht. Auf die besonderen Bedürfnisse Körperbehinderter, alter Menschen und Kleinkinder ist im Rahmen des vorgesehenen Verwendungszweckes in ausreichender Weise Bedacht zu nehmen.“
„(2) Bei Gebäuden mit Ausnahme von Kleinhäusern (§ 47) muß das Erdgeschoß und mindestens ein Personenaufzug stufenlos erreichbar sein, wobei Rampen zulässig sind.“
„(3) Heizungsanlagen, die neu errichtet oder saniert werden, sind nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften und im Hinblick auf die vorgesehene bzw. verwendete Betriebsart (Brennstoff, Art der Feuerung und Brennstoffzufuhr, Regelung der Feuerungsleistung u. dgl.) nach den örtlichen Gegebenheiten so zu planen, zu errichten, einzustellen und zu betreiben, daß im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren ein unter Bedachtnahme auf die Art und den Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch vermieden und die Abgabe luftverunreinigender Stoffe an die freie Atmosphäre möglichst gering gehalten wird.
(4) Die Landesregierung kann zur Erfüllung der Erfordernisse des Abs. 3 durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen. Diese Bestimmungen können folgende Anordnungen enthalten: Untersagung der Inbetriebnahme von nicht typengenehmigten Wärmeerzeugungsgeräten als Feuerungsanlagen; Betriebsanleitung für die Feuerungsanlagen in bezug auf die Obergrenze für die Abgabe luftverunreinigender Stoffe wie durch Qualitätsanforderungen an die verwendeten Brennstoffe; Verbindlichkeit von Wärmebedarfsberechnungen beim Einbau und bei der Aufstellung von Wärmeerzeugern zur Festlegung der Nennheizleistung, wobei der Nachweis der Richtigkeit durch Erfüllung der dafür bestehenden ÖNORMEN im Sinne des Normengesetzes 1971, BGBl. Nr. 240, erbracht werden kann; die Zulässigkeit des Anschlusses von Warmwasserbereitungsanlagen und die Verhinderung anderer Betriebsbereitschaftsverluste; den Schutz der Wärmeverteilungsanlagen gegen•Wärmeverluste; die Einrichtungen zur Steuerung und Regelung der Wärmezufuhr zu den Verbrauchsstellen und die bei Austausch des Wärmeerzeugers zu treffenden Maßnahmen; die Überprüfung der Anordnungen im Rahmen der Feuerbeschau (§ 9 Abs. 2 lit. c des Steiermärkischen Feuerpolizeigesetzes 1985) sowie die periodische Überprüfung durch Sachverständige für zu bestimmende Heizungsanlagen; die Festlegung von Fristen, innerhalb dieser bestehende Heizungsanlagen den Vorschriften für Neuanlagen entsprechen und erforderlichenfalls ausgetauscht werden müssen.“
„(1) Bei allen Gebäuden muß für das Sammeln der Schmutz- und Niederschlagswässer in technisch und hygienisch einwandfreier Weise vorgesorgt werden. Sammelgruben für Schmutzwässer haben ein ausreichendes Fassungsvermögen aufzuweisen. Als Nachweis der regelmäßigen Entleerung ist ein Grubenbuch zu führen, in dem jede Entleerung durch den Entleerer zu bestätigen ist. Das Grubenbuch ist der Baubehörde auf Verlangen vorzuweisen.“
„Bei wenigstens einem Personenaufzug muß die lichte Breite und lichte Tiefe des Fahrkorbes mindestens 80/135 cm oder 100/125 cm betragen; die Tür ist jeweils an der Schmalseite des Fahrkorbes anzuordnen und hat eine lichte Breite von mindestens 80 cm zu haben. Der Personenaufzug muß einen stufenlosen Zugang zu allen Geschossen ermöglichen.“
„(4) Die Baubehörde hat bei der Verwendung von Holz als Baustoff Erleichterungen gegenüber den Vorschriften des Abschnittes III und den §§ 47, 51 und 54 zuzulassen, wenn die Einhaltung dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der Eigenart des Gebäudes entbehrlich ist und die Erleichterungen vom Standpunkt der Sicherheit, Festigkeit, des Brand-, Wärme- und Schallschutzes, der Hygiene und nach den Erfordernissen der Sicherheit von Kleinkindern unbedenklich sind.“
„§ 56
Werbe- und Ankündigungseinrichtungen
(1) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen aller Art (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise u. dgl.) und deren Beleuchtung müssen in Ausmaß, Form, Farbe und Werkstoff so beschaffen sein und müssen so angebracht werden, daß sie
(2) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen aller Art (Abs. 1) von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, für die Wahl des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, sind innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung ohne Bewilligung zulässig. Solche Einrichtungen sind spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag bzw. nach dem Tag der Volksabstimmung von demjenigen, der ihre Errichtung veranlaßt hat, zu entfernen.
(3) Wer beabsichtigt, eine Werbe- oder Ankündigungseinrichtung neu zu schaffen oder eine bestehende Einrichtung erheblich zu ändern, hat dies der Baubehörde anzuzeigen. Der Anzeige ist in zweifacher Ausfertigung eine planliche Darstellung sowie eine Beschreibung der Einrichtung anzuschließen. Die Darstellung und die Beschreibung müssen Angaben über die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen der Zulässigkeit enthalten. Der Anzeige ist weiters ein Nachweis über die Zustimmung des Grundeigentümers anzuschließen.
(4) Ergibt sich aus den der Baubehörde übergebenen Unterlagen die Unzulässigkeit des angezeigten Vorhabens, so hat sie binnen sechs Wochen einen schriftlichen Untersagungsbescheid zu erlassen. Kann die Baubehörde trotz Vollständigkeit der Unterlagen die Zulässigkeit nicht auf Grund dieser beurteilen, so hat sie binnen sechs Wochen nach Einlangen der Anzeige ein Bewilligungsverfahren einzuleiten und den Anzeigenden davon zu verständigen. Wird nicht binnen sechs Wochen ein Untersagungsbescheid erlassen und der Anzeigende von der Einleitung des Bewilligungsverfahrens auch nicht verständigt, so gilt das angezeigte Vorhaben als bewilligt.
(5) Zur Gewährleistung der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen für die Zulässigkeit ist eine Bewilligung erforderlichenfalls unter Auflagen zu erteilen.
(6) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen ohne Bewilligung können von der Baubehörde sofort entfernt werden. Die Baubehörde hat den Eigentümer des entfernten Gegenstandes unverzüglich aufzufordern, diesen zu übernehmen.
(7) Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung eines Gegenstandes nach Abs. 5 sind von dessen Eigentümer der Baubehörde zu ersetzen. Die Nichtübernahme von entfernten Gegenständen innerhalb eines Monats nach der Aufforderung gilt als Verzicht auf das Eigentum zugunsten der Gemeinde. Für Schäden, die bei der Entfernung von Gegenständen unvermeidbar eintreten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.“
„(2) Die Pflicht zum Nachweis der Widmung entfällt bei Bauführungen nach § 57 Abs. 1 lit. c bis h, bei allen Bauten vorübergehenden Bestandes (§ 62 Abs. 4). für Gartenhäuser, Kleingewächshäuser, Gerätehütten, Holzlagen, Wartehäuser, Plakattafeln, elektrische Verteilungsanlagen und kleinere sakrale Bauten.“
„(3) Der Bauherr hat sich zur Erstellung der Baupläne sowie zur Verfassung der Baubeschreibung und weiterer Nachweise (§ 2 Abs. 3 und § 59 Abs. 2) eines hiezu gesetzlich Berechtigten zu bedienen.“
„(1) über das Ansuchen ist eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung unter Beiziehung der erforderlichen Sachverständigen durchzuführen, es sei denn, daß es bereits auf Grund der Prüfung der Pläne und Unterlagen oder wegen eines unlösbaren Widerspruches zu einem Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan und zu Bebauungsrichtlinien abzuweisen ist. Zur Bauverhandlung sind der Bauwerber, der Grundeigentümer, die Planverfasser, der Bauführer und die Nachbarn zu laden.
(2) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen. Diese sind die Bestimmungen über
„§ 61a
Bausachverständige
(1) Die Landesregierung hat ein Verzeichnis der nichtamtlichen Sachverständigen zu führen, die über Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Bauwesens verfügen (Bausachverständige). Stehen der Baubehörde keine amtlichen Sachverständige zur Verfügung, so hat sie aus diesem Kreis jeweils für die Dauer von drei Jahren einen oder mehrere Sachverständige und für den Fall dessen Verhinderung zumindest einen Vertreter auszuwählen, den sie gemäß § 61 Abs. 1 heranzuziehen hat.
(2) Aufgabe dieser Bausachverständigen ist es, die Baubehörde fachlich zu unterstützen und im Verfahren Gutachten zu erstellen.
(3) Für die Aufnahme in das Verzeichnis der Sachverständigen ist die gesetzliche Berechtigung (Baumeisterkonzession oder Ziviltechnikerbefugnis) sowie eine mindestens dreijährige einschlägige Praxis im Fachgebiet nachzuweisen.
(4) Bausachverständige, die ihre Tätigkeit länger als drei Jahre nicht ausgeübt haben oder die gegen die Pflichten ihres Amtes verstoßen, sind von der Landesregierung aus dem Verzeichnis zu streichen und von der Baubehörde nicht mehr heranzuziehen.“
„(3) Der Bauführer hat den Beginn der Bauarbeiten der Baubehörde anzuzeigen. Die Baubehörde hat sodann dem Bauführer eine Bauplakette mit einem roten Ring auf weißem Untergrund auszustellen, aus der die Zahl und das Datum des Widmungs- und Baubewilligungsbescheides, der Verwendungszweck des Baues, der Bauführer sowie der Beginn der Bauarbeiten hervorgeht. Die Bauplakette ist gut sichtbar für die Zeit der Bauführung auf der Baustelle anzubringen.
(4) Legt ein Bauführer die Bauführung zurück oder wird ihm der Auftrag entzogen, so hat er oder der Bauwerber dies unverzüglich der Baubehörde anzuzeigen. Wenn der Bauherr den Bau fortsetzt, so ist er verpflichtet, unverzüglich einen neuen Bauführer zu bestellen und ihn der Baubehörde namhaft zu machen; die Baubehörde hat wiederum über den Beginn der Bauführung eine Bauplakette auszustellen. Erfolgt keine Namhaftmachung und wird von der Baubehörde auch keine Fristerstreckung gewährt, so ist bis zur Namhaftmachung eines neuen Bauführers der Bau einzustellen. Der neue Bauführer hat die Baupläne und Unterlagen ebenfalls zu unterfertigen.“
„Vor Baubeginn sind mit Ausnahme von Einfriedungen (§ 57 Abs. 1 lit. d) die festgesetzten Fluchtlinien abzustecken.“
„§ 70a
Baueinstellung und Beseitigungsauftrag
(1) Bei Bauarbeiten, die ohne die erforderliche Bewilligung ausgeführt werden, ist die Baueinstellung zu verfügen. Vorschriftswidrige Bauten, für die eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt wurde, sind zu beseitigen. Mündlich verkündete Verfügungen sind schriftlich auszufertigen.
(2) Den Nachbarn steht das Recht zu, die Baueinstellung und die Beseitigung zu verlangen, wenn die Bauarbeiten nach Abs. 1 ihre Interessen (§ 61 Abs. 2) verletzen.“
„§ 71a
Geltendmachung von Parteirechten
Parteien, die in einem Verfahren über die Erteilung einer Widmungs- oder Baubewilligung nicht in der Lage gewesen sind, ihre Rechte geltend zu machen, können das noch fünf Jahre ab dem Eintritt der Rechtskraft der Benützungsbewilligung tun.“
„(2) Die Strafe befreit nicht von der Verpflichtung, Abweichungen von den baurechtlichen Vorschriften zu beheben und die in den Bescheiden der Baubehörden enthaltenen Anordnungen und Auflagen zu erfüllen.“
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 56 Abs. 6 mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Für Berufungen gegen Bescheide, die bis zum Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes erlassen worden sind, ist jedoch die bisherige Rechtslage maßgeblich.
(3) Die im § 3 Abs. 5 genannte Frist beginnt für Widmungsbewilligungen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind, mit diesem Zeitpunkt zu laufen.
(4) Die Bestimmung des § 56 Abs. 6 tritt sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.
(5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehende Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (§ 56), die das Straßen- und Ortsbild erheblich stören oder verwahrlost sind, sind vom Eigentümer in einen entsprechenden Zustand zu versetzen oder zu entfernen. Der Auftrag hiezu hat mit schriftlichem Bescheid unter Setzung einer angemessenen Frist zu erfolgen. Kann der Eigentümer nicht herangezogen werden, hat die Baubehörde die Entfernung ohne weiteres Verfahren durchzuführen.
Krainer Schaller
Landeshauptmann Landesrat
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