Gesetz vom 18. Oktober 1988, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz geändert wird.
LGBL_ST_19890224_9Gesetz vom 18. Oktober 1988, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz geändert wird.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.02.1989
Fundstelle
LGBl. Nr. 9/1989 Stück 4
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 18. Oktober 1988, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz geändert wird.
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 29. Oktober 1969, LGBl. Nr. 9/1970, über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz) wird wie folgt geändert:
„Leistungsfeststellung der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen
§ 2
(1) Über die dienstlichen Leistungen des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrers ist zu berichten (§ 69 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985).
Diese Aufgabe obliegt
(2) Der Bericht ist unter Anschluß der Stellungnahme des land- und forstwirtschaftliehen Landeslehrers im Dienstweg an die Leistungsfeststellungskommission zu leiten.
(3) Der Bericht ist von dem nach Abs. 1 zuständigen Organ jener Dienststelle zu verfassen, derem Personalstand der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer am Ende des Schuljahres, für das der Bericht gilt, angehört hat, sofern der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer mehreren Dienststellen gleichzeitig angehört hat, ist das nach Abs. 1 zuständige Organ der Stammschule (§ 21 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985) zuständig. War der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer während des Schuljahres anderen Dienststellen zur Dienstleistung zugewiesen oder vorübergehend zugewiesen, so sind die für den Bericht maßgebenden Umstände von diesen Dienststellen dem berichtenden Organ auf dessen Ersuchen zur Kenntnis zu bringen. Dieses Ersuchen ist zu stellen, wenn die Dienstzuweisung oder vorübergehende Dienstzuweisung zu einer Dienststelle über drei Monate gedauert hat. Hat sich die vorübergehende Dienstzuweisung zu einer Dienststelle auf den ganzen Berichtszeitraum erstreckt, so ist der Bericht von dem nach Abs. 1 zuständigen Organ jener Dienststelle zu verfassen, der der land- und forstwirtschaftliehe Landeslehrer vorübergehend zugewiesen war.
(4) Tritt in der Person des den Bericht vorlegenden Organs ein Wechsel ein, so hat das bisher für den Bericht zuständige Organ alle für die Leistungsfeststellung gemäß § 70 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 maßgebenden Umstände aus dem Berichtszeitraum dem Nachfolger zur Kenntnis zu bringen. Ist dies nicht möglich, so hat das für den Bericht zuständige Organ alle für den Bericht maßgebenden Umstände zu erkunden.
(5) Ist das nach Abs. 3 für den Bericht zuständige Organ verhindert, so hat der Vertreter des Organs, das den Bericht vorzulegen hätte, den Bericht zu verfassen.“
„Leistungsfeststellungs(ober)kommission der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer
§ 3
(1) Zur Vornahme der Leistungsfeststellung (§§ 70 bis 74 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985) der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer wird beim Amt der Landesregierung eine Leistungsfeststellungskommission errichtet, der als Mitglieder angehören:
(2) Zur Entscheidung über Berufungen gegen die Leistungsfeststellung der Leistungsfeststellungskommission (§ 75 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985) wird beim Amt der Landesregierung eine Leistungsfeststellungsoberkommission errichtet, der als Mitglieder angehören:
(3) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungs(ober)kommission dürfen in solchen Fällen nicht tätig werden, in denen sie Berichte gemäß § 2 erstellt haben.
(4) Die Leistungsfeststellungskommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (Stellvertreter), der mit der Funktion der land- und forstwirtschaftlichen Schulaufsicht betraute Beamte des Amtes der Landesregierung (bzw. sein Vertreter im Amte) und mindestens ein Lehrervertreter (Ersatzvertreter) anwesend sind.
(5) Die Leistungsfeststellungsoberkommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (Vertreter im Amte), ein rechtskundiger Beamter (rechtskundiger Stellvertreter) und mindestens ein Lehrervertreter (Ersatzvertreter) anwesend sind.
(6) Die Leistungsfeststellungs(ober)kommission faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies ein Mitglied verlangt oder der Vorsitzende anordnet.“
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Die Leistungsfeststellungs(ober)kommissionen sind innerhalb von 6 Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen. Die Funktionsperiode dieser Kommissionen beginnt mit dem 1. Jänner des auf ihre Bestellung folgenden Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen bestehenden Kommissionen ihre Funktion weiter auszuüben.
Krainer Hasiba
Landeshauptmann Landesrat
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