Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 3. Jänner 1989, mit welcher ein Schongebiet zugunsten der Karstwasservorkommen im Schöckelgebiet eingerichtet wird.
LGBL_ST_19890224_12Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 3. Jänner 1989, mit welcher ein Schongebiet zugunsten der Karstwasservorkommen im Schöckelgebiet eingerichtet wird.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.02.1989
Fundstelle
LGBl. Nr. 12/1989 Stück 4
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 3. Jänner 1989, mit welcher ein Schongebiet zugunsten der Karstwasservorkommen im Schöckelgebiet eingerichtet wird.
Auf Grund der §§ 34 Abs. 2 und 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, wird verordnet:
§ 1
Zum Schutze der Karstwasservorkommen im Schöckelgebiet und deren Verwendbarkeit zur Trinkwassernutzung wird ein Wasserschongebiet in der im § 2 beschriebenen räumlichen Ausdehnung bestimmt.
§ 2
Die Grenze des Schongebietes hat folgenden Verlauf, wobei die Beschreibung bei der Kote 1445, Schöckel, beginnt und im Uhrzeigersinn um das Gebiet führt:
Die Grenze verläuft von Kote 1445, Schöckel, in N- bis NW-Richtung der Sessellifttrasse folgend, entlang der gemeinsamen Grenze der Gemeinden Neudorf bei Passail und Semriach bis zur Kote 1043, Talstation des Schöckelnordliftes, von hier in der Falllinie in NO-Richtung zur Gemeindestraße vom Jägerwirt zum Schöckelmichl, dieser Gemeindestraße in O-Richtung folgend über das WH. Schöckelmichl zur Kreuzung mit der Landesstraße L 319 von Plenzengreith nach St. Radegund, dieser entlang zuerst in S-Richtung bis zur Kote 979 und dann in NO-Richtung bis zu der von Kote 1142, Rabnitzberg, herabkommenden Fallinie, weiter entlang dieser Fallinie in SO-Richtung zur Kote 1142, Rabnitzberg, von dieser geradlinig SSO-wärts zum Kreuz auf Kote 910, von diesem entlang einem: Fußweg in W-Richtung, dann einem Karrenweg zuerst in S-Richtung 1,1 km, und dann in W-Richtung folgend bis zur Querung des Moorbaches, von diesem Schnittpunkt dem Moorbach entlang abwärts bis zur Kreuzung mit der Höhenschichtenlinie 800, weiter auf der Höhenschichtenlinie 800 zuerst in S-Richtung und dann westwärts bis zur Landesstraße L 319 von St. Radegund nach Plenzengreith, oberhalb der Talstation der Schöckelseilbahn auf der Kote 780, von dort auf der Landesstraße L 319 in W-Richtung bis zur Abzweigung der westlichen Umfahrungsstraße von St. Radegund in Richtung Rinegg, entlang dieser Umfahrungsstraße bis zur Einmündung in die Landesstraße L 329 St. Radegund-Rinegg, von hier entlang der Fallinie in S-Richtung in den Mühlgraben und entlang der Fallinie aufsteigend, die Landesstraße L 329 querend, bis zum Römerweg am östlichen Fuße des Novysteins, weiter auf dem Römerweg in SO- bzw. S-Richtung bis zur Kapelle an der Wegkreuzung Römerweg - Gemeindestraße von Rinegg, von dort südwärts entlang dem Fahrweg bis zur Kote 677, Kapelle, von dieser in W-Richtung zur Kote 1048, Hohenberg, von hier geradlinig zur Kuppe 250 m NW Waldtoni, von dieser in N-Richtung bis zur Kote 1192, Zwölferkogel, von diesem in NW-Richtung bis zum Knick der gemeinsamen Grenze der Ortsgemeinden St. Radegund und Semriach im Bereich von Loregg, von hier in NO-Richtung entlang des Rückens mit der Bezeichnung „Niederschöckel“ über die Kote 1289 bis zur Kote 1442, womit der Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung erreicht ist.
§ 3
Im Schongebiet (§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
§ 4
Nachstehende Maßnahmen sind vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde mit Angabe der genauen Bezeichnung der Örtlichkeit, der Beschreibung der Ausführung und erforderlichenfalls unter Vorlage von Plänen schriftlich anzuzeigen:
§ 5
Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen innerhalb des engeren oder weiteren Schongebietes, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln und dergleichen, sind unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstückes der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.
§ 6
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Hasiba
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