Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Dezember 1988 über die Gehalts- bzw. Entgeltsansätze der vom Land Steiermark oder von den Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Graz angestellten Kindergärtner(innen) und Erzieher an Horten.
LGBL_ST_19890224_10Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Dezember 1988 über die Gehalts- bzw. Entgeltsansätze der vom Land Steiermark oder von den Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Graz angestellten Kindergärtner(innen) und Erzieher an Horten.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.02.1989
Fundstelle
LGBl. Nr. 10/1989 Stück 4
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Dezember 1988 über die Gehalts- bzw. Entgeltsansätze der vom Land Steiermark oder von den Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Graz angestellten Kindergärtner(innen) und Erzieher an Horten.
Auf Grund der §§ 6 Abs. 3 und 12 Abs. 3 sowie den §§ 8 und 13 des Gesetzes vom 18. Juni 1985 über das Dienst- und Besoldungsrecht der vom Land Steiermark oder von den Gemeinden anzustellenden Kindergärtner(innen) und Erzieher an Horten, LGBl. Nr. 77, wird verordnet:
§ 1
Das Gehalt der zum Land Steiermark oder zu den Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Graz in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Kindergärtner(innen) (Sonderkindergärtner[innen]) und Erzieher an Horten (Erzieher an Sonderhorten) beträgt in der Verwendungsgruppe K 3:
in der in der Verwendungsgruppe K 3
Gehaltsstufe Schilling
1 11.898,-
2 12.138,-
3 12.376,-
4 12.615,-
5 12.854,-
6 13.371,-
7 14.007,-
8 14.646,-
9 15.288,-
10 15.939,-
11 16.591,-
12 17.380,-
13 18.168,-
14 18.959,-
15 19.861,-
16 20.759,-
17 21.659,-
§ 2
Das Monatsentgelt der zum Land Steiermark oder zu den Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Graz in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Kindergärtner(innen) (Sonderkindergärtner[innen]) und Erzieher an Horten (Erzieher an Sonderhorten) beträgt in der Entlohnungsgruppe k 3:
in der in der Entlohnungsgruppe k 3
Entlohnungsstufe Schilling
1 12.345,-
2 12.598,-
3 12.852,-
4 13.106,-
5 13.369,-
6 13.943,-
7 14.611,-
8 15.285,-
9 15.963,-
10 16.647,-
11 17.327,-
12 18.152,-
13 18.982,-
14 19.810,-
15 20.751,-
16 21.691,-
17 22.628,-
18 23.566,-
19 24.505,-
§ 3
Die Dienstzulagen von Sonderkindergärtner(inne)n und Erziehern an Sonderhorten sowie von Leitern von Kindergärten und Horten sowie von Sonderkindergärten und Sonderhorten betragen monatlich:
für Sonderkindergärtner(innen) und Erzieher
an Sonderhorten . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 632,-
für Leiter bei eingruppigen (Sonder)kinder-
gärten bzw. (Sonder)horten . . . . . . . . . . . . S 632,-
bei zweigruppigen (Sonder)kindergärten
bzw. (Sonder)horten . . . . . . . . . . . . . . . . S 910,-
bei dreigruppigen (Sonder)kindergärten
bzw. (Sonder)horten . . . . . . . . . . . . . . . . S 1261,-
bei viergruppigen (Sonder)kindergärten
bzw. (Sonder)horten . . . . . . . . . . . . . . . . S 1349,-
§ 4
Die Dienstzulagen von Vertragssonderkindergärtner(inne)n und
Vertragserziehern an Sonderhorten sowie von Vertragsleitern von
Kindergärten und Horten sowie von Sonderkindergärten und
Sonderhorten betragen monatlich:
für Vertragssonderkindergärtner(innen)
und Vertragserzieher an Sonderhorten . . . . . . . S 664,-
für Vertragsleiter
bei eingruppigen (Sonder)kindergärten
bzw. (Sonder)horten . . . . . . . . . . . . . . . . S 642,-
bei zweigruppigen (Sonder)kindergärten
bzw. (Sonder)horten . . . . . . . . . . . . . . . . S 956,-
bei dreigruppigen (Sonder)kindergärten
bzw. (Sonder)horten . . . . . . . . . . . . . . . . S 1324,-
bei viergruppigen (Sonder)kindergärten
bzw. (Sonder)horten . . . . . . . . . . . . . . . . S 1416,-
§ 5
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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