Gesetz vom 8. November 1988, mit dem das Steiermärkische Parkgebührengesetz 1919 geändert wird (Steiermärkische Parkgebührengesetz-Novelle 1988).
LGBL_ST_19890127_3Gesetz vom 8. November 1988, mit dem das Steiermärkische Parkgebührengesetz 1919 geändert wird (Steiermärkische Parkgebührengesetz-Novelle 1988).Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.01.1989
Fundstelle
LGBl. Nr. 3/1989 Stück 2
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 8. November 1988, mit dem das Steiermärkische Parkgebührengesetz 1919 geändert wird (Steiermärkische Parkgebührengesetz-Novelle 1988).
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 20. Februar 1979, LGBl. Nr. 21, über die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Parken von Kraftfahrzeugen (Steiermärkisches Parkgebührengesetz 1979), in der Fassung LGBl. Nr. 31/1981, wird wie folgt geändert:
§ 6 hat zu lauten:
„§ 6
(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Parkgebühr hinterzogen oder verkürzt wird, sowie Übertretungen der Auskunftspflicht nach Abs. 5 sind, unbeschadet der nachträglichen Vorschreibung der hinterzogenen oder verkürzten Parkgebühr, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 3000 S von den Bezirksverwaltungsbehörden zu bestrafen.
(2) Übertretungen der Gebote und Verbote der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 1000 S zu bestrafen.
(3) Bei allen Übertretungen gemäß Abs. 1 und 2 können mit Organstrafverfügungen Geldstrafen bis zu 300 S eingehoben werden.
(4) Alle Geldstrafen fließen jener Gemeinde zu, in der die Gebührenpflicht entstanden ist.
(5) Der Zulassungsbesitzer oder jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überläßt, für dessen Abstellen Parkgebühr zu entrichten war, hat, falls das mehrspurige Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, der Bezirksverwaltungsbehörde darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hatte. Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muß, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen 2 Wochen nach Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Krainer Gross
Landeshauptmann Erster Landeshaupt-
mannstellvertreter
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