Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Dezember 1988 über die Festsetzung der Höhe des Schulerhaltungsbeitrages der Gemeinden.
LGBL_ST_19890113_1Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Dezember 1988 über die Festsetzung der Höhe des Schulerhaltungsbeitrages der Gemeinden.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.01.1989
Fundstelle
LGBl. Nr. 1/1989 Stück 1
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Dezember 1988 über die Festsetzung der Höhe des Schulerhaltungsbeitrages der Gemeinden.
Auf Grund des § 26 Abs. 1 des Steiermärkischen Berufsschulorganisationsgesetzes 1979, LGBl. Nr. 74, wird verordnet:
§ 1
Die Höhe des von den Gemeinden zu leistenden Schulerhaltungsbeitrages wird für jeden Berufsschüler mit S 1270,-
festgesetzt. Dieser Betrag gilt für lehrgangsmäßig geführte Berufsschulen mit einem achtwöchigen Lehrgang bzw. für ganzjährige Berufsschulen. Für einen 91/3wöchigen Lehrgang wird der Schulerhaltungsbeitrag mit S 1482,- festgesetzt. Er erhöht bzw. vermindert sich bei übersteigen oder bei Unterschreitung dieses Unterrichtsausmaßes entsprechend.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Dezember 1987, LGBl. Nr. 4/1988, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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