Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. November 1988, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird
LGBL_ST_19881221_99Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. November 1988, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.12.1988
Fundstelle
LGBl. Nr. 99/1988 Stück 22
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. November 1988, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird
Auf Grund des § 8 Abs. 8 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 1/1977, wird verordnet:
§ 1
Die Richtsätze der Sozialhilfe betragen für
den Alleinunterstützten S 4.210,den
Hauptunterstützten .. : . . . . . .. S 3.750,den
Mitunterstützten
§ 2
Im Februar 1989 und im August 1989 gebührt den Alleinunterstützten und den Hauptunterstützten zusätzlich je ein Betrag von S 500,-zur Abdeckung von Energiekosten.
§ 3
Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. November 1986, LGBL Nr. 99/1986, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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