Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. November 1988 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Kleinschlag (politischer Bezirk Hartberg)
LGBL_ST_19881221_103Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. November 1988 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Kleinschlag (politischer Bezirk Hartberg)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.12.1988
Fundstelle
LGBl. Nr. 103/1988 Stück 22
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. November 1988 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Kleinschlag (politischer Bezirk Hartberg)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. NT. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. NT. 127/1912 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Hartberg gelegenen Gemeinde Kleinschlag wird mit Wirkung vom
"Von Schwarz und Silber halb gespalten und von Rot geteilt; auf den Schnitten im Dreipaß Eichenblätter, im oberen linken Feld rot, in deri anderen Feldern silbern."
§ 2
Die der Gemeinde Kleinschlag ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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