Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 9. Dezember 1988 über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes der Hausbesorger
LGBL_ST_19881221_102Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 9. Dezember 1988 über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes der HausbesorgerGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.12.1988
Fundstelle
LGBl. Nr. 102/1988 Stück 22
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 9. Dezember 1988 über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes der Hausbesorger
Auf Grund des § 7 Abs. 4 und 7 sowie der §§ 8 und 10 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL Nr. 314/1971, wird verordnet:
§ 1
Entgelt
(1) Das monatlich im nachhinein zu leistende Entgelt für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen des Hausbesorgers wird wie folgt festgesetzt:
a) für Wohnungen je Quadratmeter Nutzfläche. . . . _ . . . . . . S 1,54
b) für andere Räumlichkeiten je Quadratmeter Nutzfläche .. S 1,54
c) für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis je nach
Quadratmeter Gehsteigfläche . . . . . . . S 2,81
(2) In den Häusern mit HolzstiegeIl' erhöht sich das Entgelt, das sich aus Abs. 1 lit. a und b ergibt, um 10 v. H.
(3) Als Nutzfläche gilt die Gesamtbodenfläche der Wohnungs-und anderen Räumlichkeiten abzüglich der Wandstärke; Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller-und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn-oder Geschäftszweckegeeignet sind, sind bei Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen.
§2
Materialkostenersatz
(1) Als Ersatz der Kosten für die Beschaffung der für die Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1lit. a bis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien gebührt dem Hausbesorger eIne Vergütung (Materialkostenersatz) in Form eines monatlich im nachhinein zu leistenden Zuschlages von 20 v. H. zu dem Entgelt gemäß § 1 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2.
(2) Der Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.
§3
Aufrundung
Das Entgelt gemäß § 1 Abs. 1 und 2 sowie der Zuschlag gemäß § 2 sind im Endbetrag bis einschließlich 5 Groschen auf die nächstniedrigen 10 Groschen abzurunden und über 5 Groschen auf die nächsthöheren 10 Groschen aufzurunden.
§4
Sperrgeld
Das Sperrgeld für einmaliges Aufsperren in der Zeit der vorgeschriebenen Torsperre beträgt vor 24.00 Uhr S 35,-, nach 24.00 Uhr S 40,-.
§5
Bestehende Entgeltvereinbarungen
Bestehende Entgeltvereinbarungen werden, soweit sie für den Hausbesorger günstigere Entgeltansprüche enthalten, durch das Inkrafttreten dieser Verordnung nicht berührt.
§6
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 16. Dezember 1987, LGBl. NT. 91, außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Hasiba
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