Gesetz vom 21. Juni 1988, mit dem das Steiermärkische Berufsschulorganisationsgesetz 1979 geändert wird
LGBL_ST_19881110_90Gesetz vom 21. Juni 1988, mit dem das Steiermärkische Berufsschulorganisationsgesetz 1979 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.11.1988
Fundstelle
LGBl. Nr. 90/1988 Stück 20
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 21. Juni 1988, mit dem das Steiermärkische Berufsschulorganisationsgesetz 1979 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Steiermärkische Berufsschulorganisationsgesetz 1979, LGBL Nr. 74/1979, i. d. g. F. der Novelle LGBL Nr. 78/1985, wird wie folgt geändert:
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LGBl., Stück 20, NT. 90 und 91, ausgegeben am 10. November 1988
(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten.
(2) Die Landesregierung kann die Über-bzw. Unterschreitung der in Abs. 1 festgelegten Grenzzahlen zur Aufnahme der Berufsschulpflichtigen, zur Erhaltung der Verfachlichung oder aus sonstigen besonderen Gründen genehmigen."
„(3) Der Unterricht in Leibesübungen ist -abgesehen von der Trennung nach Geschlechtern -ab einer Schülerzahl von 30, in Maschinschreiben, Stenotypie und Phonotypie sowie lebender Fremdsprache ab einer Schülerzahl von 25, in Verkaufskunde und in praktischnen Unterrichtsgegenständen ab einer Schülerzahl von 20 anstatt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen. "
„(4) Die Landesregierung entscheidet, ob der räumlichen oder gerätemäßigen Ausstattung wegen in den praktischen Unterrichtsgegenständen schon ab einer Schülerzahl von 18 oder ob aus Sicherheitsgründen bei einer noch niedrigeren Schülerzahl der Unterricht in Schülergruppen zu erteilen ist. "
„(7) Der Unterricht in Warenkunde ist für Schüler unterschiedlicher Fachbereiche ab einer SchÜlerzahl von 25 statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen, sofern die Schülergruppe 8 nicht unterschreitet.
Die Landesregierung ,kann aus fachlichen Gründen die Unterschreitung der Mindestzahl 8 genehmigen."
„(8) Vor Entscheidungen gemäß Abs. 2, 4, 6 und 7 ist der Landesschulrat für Steiermark zu hören. "
„(3) An ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen dürfen bei 2 oder 3 Parallelklassen höchstens 4 Schülergruppen, bei 4 Parallelklassen höchstens 6 Schülergruppen, bei 5 Parallelklassen höchstens 7 Schülergruppen gebildet werden und darf ab 6 Parallelklassen die Anzahl der Schülergruppen die Anzahl der Parallelklassen um nicht mehr als 2, ab 10 Parallelklassen um nicht mehr als 3, ao 15 Parallelklassen um nicht mehr als 4 und ab 20 Parallelklassen um nicht mehr als 5 übersteigen. An lehrgangsmäßigen Berufsschulen darf die Anzahl der' Schülergruppen die Anzahl der Parallelklassen um nicht mehr als 1, ab 6 Parallelklassen um nicht mehr als 2, ab 11 Parallelklassen um nicht mehr als 3 und ab 16 Parallelklassen um nicht mehr als 4 übersteigen."
„(3) Abweichend von Abs: 2 lit. d sowie von § 43 Abs. 2 und 3 lit. c kann die Landesregierung aus öffentlichem Interesse durch Verordnung den Anfang der Semesterferien um eine Woche verlegen. Außerdem kann die Landesregierung durch Verordnung in jedem Unterrichtsjahr aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens bis 4 Tage für schulfrei erklären."
ArtikelII
(1) Artikel I Z. 1 tritt hinsichtlich der 1. Schulstufe am 1. September 1987, hinsichtlich der 2. Schulstufe am 1. September 1988, hinsichtlich der
(2) Die übrigen Bestimmungen treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Krainer Klasnic
Landeshauptmann Landesrat
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