Gesetz vom 17. Mai 1988, mit,dem das Getränkeabgabegesetz geändert wird
LGBL_ST_19881103_85Gesetz vom 17. Mai 1988, mit,dem das Getränkeabgabegesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.11.1988
Fundstelle
LGBl. Nr. 85/1988 Stück 19
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 17. Mai 1988, mit,dem das Getränkeabgabegesetz geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 14. März 1950, betreffend die Einhebung einer Abgabe vom Verbraucher von
Getränken mit Ausnahme von Bier und Milch (Getränkeabgabegesetz).
LGBl. Nr. 23, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 64/1969 und LGBl. Nr. 11/1974, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Das Hochstausmaß der Abgabe beträgt 10 v. H.
des Entgeltes. Entgelt ist der Preis, der vom Letztverbraucher für das Getränk ohne c.i,e Getränkeabgabe,
die Umsatzsteuer, die Abgabe von alkoholischen
Getränken und das Bedienungsgeld zu bezahlen ist.
Zum Entgelt zählt auch der üblicherweise im Preis
enthaltene Anteil für Zugaben (Zucker und Milch bei Kaffee, Zitrone bei Tee und dergleichen) und der Preis für Verpackungen in Form von Einweggebinden, die
das Getränk unmittelbar umschließen. Nicht zum Entgelt gehört das Pfand, welches für Gebinde, die
zurückgegeben werden können, entrichtet wird. Wei-. ters gehört nicht zum Entgelt der Preis für jene Verpakkungen, die als selbständige Wirtschaftsgüter anzuse
hen sind und für ;ich allein einen größeren Wert
haben, der zudem den Wert des Getränkes zweifellos
erheblich übersteigt (zum Beispiel geschliffene Kristallglasflaschen)
. "
Artikel II
(1) Die Bestimmungen des Artikels I sind auf anhängige Verfahren anzuwenden.
(2) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
Krainer Gross
Landeshauptmann Erster Landeshauptmannstellvertreter
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