Gesetz vom 17. Mai 1988 über die Ableitung von Wässern im bebauten Gebiet für das Land Steiermark (Kanalgesetz 1988)
LGBL_ST_19881018_79Gesetz vom 17. Mai 1988 über die Ableitung von Wässern im bebauten Gebiet für das Land Steiermark (Kanalgesetz 1988)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.10.1988
Fundstelle
LGBl. Nr. 79/1988 Stück 18
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 17. Mai 1988 über die Ableitung von Wässern im bebauten Gebiet für das Land Steiermark (Kanalgesetz 1988)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
(1) Die im Bauland (§ 23 des .Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. NI. 127, in der geltenden Fassung) oder .a~f sonstigen bebauten Grundstücken anfallenden Schmutz-und Regenwässer sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechenden Weise vom Grundstückseigentümer abzuleiten oder zu entsorgen;
(2) Schmutzwässer im Sinne, dieses Gesetzes sind Hausabwässer sowie gewerbliche, industrielle und landwirtschaftliche Produktionsabwässer (Betriebswässer).
(3) Stallabwässer (Jauche und Gülle) sind in Sammelgruben entsprechend § 44 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. NI. 149, einzuleiten.
(4) Den Regenwässern werden Quellabflüsse, Drainagewässer und reine Kühlwasser gleichgehalten,
§ 2
(1) Bei Ableitung von Wässern nach § 1 durch Kanäle (Kanalanlage) sind diese als Schmutz-, Regen-oder Mischwasserkanäle auszubilden.
(2) In Schmutzwasserkanäle dürfen außer Schmutzwässern auch verunreinigte Kühlwässer, in Regenwasserkanäle nur Regenwässer eingeleitet werden (Trennsystem).
(3) In Mischwasserkanäle können sowohl Schmutzwässer als auch Regenwässer eingeleitet werden (Mischsystem).
§ 3
(1) Schmutzwässer, die durch ihre Beschaffenheit den Bestand oder den Betrieb der Kanal-oder Abwasserreinigungsanlage beeinträchtigen oder die mit der Wartung dieser Anlage befaßten Personen gefährden können, wie feuer-und zündschlaggefährliche, heiße, säure-, fett-oder ölhaltige, schädliche oder widerliche Ausdünstungen verbreitende Flüssigkeiten u. dgl., sind am Orte der Entstehung durch geeignete Vorrichtungen (Abscheider für brennbare Flüssigkeiten, Fettabscheider, Neutralisierungsanlagen," Kühl-, Klärbecken, Desinfektionsvorrichtungen u. dgl.) entsprechend vorzureinigen.
(2) Betriebe, bei denen nicht ausschließlich Hausabwässer anfallen, haben vor dem Kanalanschluß nachzuweisen, daß ihre Abwässer weder.den Bestand noch den Betrieb der Kanal-oder der ,Abwasserreinigungsanlage beeinträchtigen oder die mit der Wartung der Anlagen befaßten Personen gefährden.
§ 4
(1) In Gemeinden, in denen öffentliche Kanalanlagen betrieben oder errichtet werden, sind die Eigentümer von bebauten Grundstücken verpflichtet, die Schmutzund Regenwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten, sofern ,die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluß in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 m beträgt. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf Bauwerke desselben Grundstückseigentümers, die mit dem anschlußpflichtigen Bauwerk in unmittelbarer baulicher Verbindung stehen oder ihm eng benachbart sind und wenn Schmutz-oder .Regenwässer anfallen (Hof- und sonstige Ne,bengebäude). Befinden sich die Grundstücke im Bauland (§ 23 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, i. d. g. F.) und wird ein zusammenhängender Baulandbereich durch einen Kanalstrang erschlossen, so entsteht die Anschlußpflicht unabhängig vom Abstand zum Kanalstrang. In diesem Fall hat jedoch der Anschlußverpflichtete die Kosten für die Hauskanalanlage, Instandhaltung und Reinigung (§ 7 Abs. 1) nur für eine Anschlußlänge von höchstens 100 m zu tragen.
(2) Regenwässer sind nur abzuleiten, wenn eine Regenwasser-oder Mischwasserkanalisation vorhanden ist.
(3) Für außerhalb des Anschlußverpflichtungsbereiches bestehende oder künftig zu errichtende Bauwerke besteht eine Anschlußverpflichtung dann, wenn der Mehraufwand für die Errichtung der Kanalanlage außerhalb des Anschlußverpflichtungsbereiches von der Gemeinde getragen und Bestandteil der öffentlichen Kanalanlage wird. .
(4) Falls der Eigentümer des Gru,ndstückes mit dem Bauwerkseigentümer nicht identisch ist, trifft die Verpflichtung nach Abs. 1 den Bauwerkseigentümer.
(5) Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 1 sind von der Baubehörde für Bauten vorübergehenden Bestandes, für untergeordnete Nebengebäude und Bauteile sowie für Bauten mit einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechenden Schmutzwasserentsorgung zu erteilen, wenn dadurch eine schadlose Entsorgung der Abwässer nach § 1 Abs, 1 gewährleistet ist und eine Schädigung öffentlicher Interessen sowie ein Nachteil für die Nachbarschaft nicht entsteht. Gleiches gilt für Regenwässer, wenn ihre Versickerung auf dem eigenen Grundstück möglich ist oder sie als Betriebsmittel (zum Beispiel zur Bodenbewässerung) Verwendung finden. Der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Verpflichtung nach Abs. 1 obliegt dem Ausnahmewerber. Die Ausnahmen sind mit Beschränkung auf eine bestimmte Zeitdauer oder gegen Widerruf zu erteilen.
(6) Der Anschlußzwang nach Abs. 1 kann auch an eine private Kanalanlage, dessen Eigentümer baubehördlich verpflichtet ist, die Einleitung fremder Schmutz-oder Regenwässer zu dulden, ausgesprochen werden.
(7) Keinesfalls darf durch einen Anschluß an die Kanalanlage der Umfang (Art und Maß) der waSserrechtlichen Bewilligung für die Einleitung der Schmutzwässer in den Vorfluter überschritten werden.
§ 5
(1) Wenn der Anschluß einer Hauskanalanlage an eine Kanalanlage nur über fremden Grund durchgeführt werden kann, ist der Eigentümer des fremden Grundes bzw. der Hauskanalanlageverpflichtet, die Herstellung neuer, die Äriderung der Mitbenützung bereits bestehender Grundleitungen sowie die Vornahme der erforderlichen Erhaltungs-und Reinigungsarbeiten unter Inanspruchnahme seines Grundes bzw. seiner Hauskanalänlage gegen eine angemessene, vom Berechtigten zu leistende Entschädigung zu dulden. Diese Verpflichtung ist , über Antrag der Baubehörde im Grundbuch ersichtlich zu machen. Für einen Anschluß über öffentlichen Grund ist keine Entschädigung zu leisten.
(2) Im Bescheid gemäß § 6 Abs. 1 ist über die Höhe der zu leistenden Entschädigung gemäß Abs. 1 zu entscheiden. Gegen die Festsetzung der Höhe ist keine Berufung zulässig. Jede Partei kann innerhalb von 3 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Festsetzung der Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich das Grundstück befindet. Mit der Anrufung des Gerichtes treten die Bestimmungen des Bescheides gemäß § 6 Abs. 1 hinsichtlich der Festsetzung des Entschädigungsbetrages außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antraggegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Bescheid bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart. Eine erneute Anrufung des Gerichtes in dieser Sache ist unzulässig, Für das Entschädigungsverfahren sind die "Bestimmungen des Eis~nbahnenteignungsgesetzes 1954 sinngemäß anzuwenden.
§ 6
(1) Über die Verpflichtung zur Errichtung und zum Anschluß einer Hauskanalanlage, über die Inanspruchnahme fremden Grundes und fremder Hauskanalanlagen sowie über Art und Höhe der Entschädigung ist bei erst zu errichtenden Bauwerken von der Baubehörde zugleich mit der Erteilung der Widrrmngsbewilligung, wenn sie jedoch schon vorliegt zugleich mit der Baubewilligung, bei bestehenden in einem amtswegigen Verfahren zu entscheiden. In diesem Fall hat die Entscheidung auch den Auftrag zu enthalten, binnen angemessener Frist einen Bauentwurf über die Errichtung der Hauskanalanlage und deren Anschluß an die Kanalanlage zur Genehmigung einzubringen. Bei Verzug ist die Baubehörde berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Verpflichteten den Bauentwurf ausarbeiten und die Hauskanalanlage danach ausführen zu lassen.
(2) Als Hauskanalanlage gelten jene Anlagenteile, die der Sammlung und Ableitung der auf einem Grundstück anfallenden Schmutz-oder Regenwässer bis zur Übernahmes~elle der Kanalanlage dienen.
§ 7
(1) Hauskanalanlagen sind von den beteiligten Grundstückseigentümern (Bauwerkseigentümern) instand zu halten und regelmäßig zu reinigen. Die regelmäßige Reinigung der Grundleitungen der Hauskanalanlagen bei Anschluß an eine Kanalanlage obliegt der Gemeinde, sofern sie in der Kanalbenützungsgebühr inbegriffen ist.
(2) Die Eigentümer und Bestandnehmer von Grundstücken und Bauwerken sind verpflichtet, die Vornahme von Kanalreinigungsarbeiten durch die von der Gemeinde hiezu bestellten Organe oder die von ihr beauftragten Unternehmen zu dulden und zu diesem Zwecke, soweit erforderlich, auch das Betreten von Räumen zu gestatten.
(3) Die Grundstückseigentümer (Bauwerkseigentümer) tragen die Kosten einer außerordentlichen Räumungs-oder Reinigungsarbeit der Gemeinde an der Kanalanlage, wenn diese Arbeiten durch eine Unterlassung der nötigen Instandhaltung oder durch einen bestimmungswidrigen Gebrauch der Hauskanalanlage verursacht wurden.
(4) Entstehen durch einen bestimmungswidrigen Gebrauch der Hauskanalanlage Schäden an der Kanalanlage, so hat dei Grundstückseigentümer (Bauwerkseigentümer) für die Kosten der Behebung solcher Schäden und der allenfalls erforderlichen Räumungsund Reinigungsarbeiten aufzukommen.
(5) Die Baubehörde kann dem Grundstückseigentümer (Bauwerkseigentümer) unbeschadet des ihm nach dem Privatrecht zustehenden Rückgriffsrechtes den Ersatz der Kosten für Arbeiten nach den Abs. 3 und 4 vorschreiben.
§ 8
(1) Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und 3, der §§ 2, 3, 4 Abs. 1 und 5, der §§ 6 und 7 sowie die Nichtbefolgung der in Bescheiden der Baubehörden nach diesem Gesetz getroffenen Anordnungen und erteilten Auflagen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde nach den Strafbestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. NT. 149, in der geltenden Fassung, zu ahnden.
§ 9
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 28. Juni 1955, LGBl. NT. 70, über die Ableitung von Wässern im bebauten Gebiet für das Land Steiermark (Kanalgeselz 1955), in der Fassung der Kanalgesetznovelle 1968, LGBl. NT. 165, außer Kraft.
(2) Für Entscheidungen über Berufungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängig sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
§ 10
Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Krainer Schaller
Landeshauptmann Landesrat
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