Gesetz vom 21. Juni 1988 über Gesetz vom 21. Juni 1988 über Einrichtungen zum Schutze der Umwelt
LGBL_ST_19881018_78Gesetz vom 21. Juni 1988 über Gesetz vom 21. Juni 1988 über Einrichtungen zum Schutze der UmweltGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.10.1988
Fundstelle
LGBl. Nr. 78/1988 Stück 18
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 21. Juni 1988 über Einrichtungen zum Schutze der Umwelt
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Ziele
(1) Ziel des Gesetzes ist die Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung der Lebensbedingungen für Menschen, Tiere und Pflanzen.
(2) Durch den Schutz von Boden, Wasser, Luft, Pflanzen und Tieren sollen insbesondere
(3) Entscheidungen und Maßnahmen auf der Grundlage dieses Gesetzes sind unter Abwägung mit anderen öffentlichen und wirtschaftlichen Belangen vorzunehmen.
§ 2
Abgrenzung
Durch dieses Gesetz wird in die Zuständigkeit des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Wassern:ichts, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen sowie der Bundesstraßen, des Kraftfahrwesens, des Bergwesens, des Forstwesens, des Dampfkessel-und Kraftmaschinenwesens sowie des Denkmalschutzes nicht eingegriffen.
§ 3
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Einrichtungen
§ 4
Rat der Sachverständigen für Umweltfragen
(1) Zur Beratung und Unterstützung der Landesregierung zur Erreichung der im § 1 angeführten Ziele ist beim Amt der Landesregierung ein Rat der Sachverständigen für Umweltfragen (Rat) eirtzurichten. Dieser Rat setzt sich aus dem Vorsitzenden und weiteren sechs Mitgliedern zusammen. Diese sind:
Als Mitglieder kommen nur Fachleute in Betracht, die auf Grund ihrer fachlichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Umweltwissenschaften verfügen.
(2) Die Mitglieder des Rates sind nach•dem Zusammentreten des neugewäplten Landtages für die Dauer einer Legislaturperiode zu bestellen. Sie bleiben bis zur Neubestellung der Mitglieder im Amt. Vor der Bestellung der Vertreter nach Abs. 1 lit. b sind die Landeskammer für Land-und Forstwirtschaft, die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark anzuhören.
(3) Der Vorsitzende ist durch die Mitglieder aus ihrer Mitte zu wählen.
(4) Die Funktion des Mitgliedes erlischt durch Verzicht oder durch Widerruf der Institution, von der es bestellt wurde, gegenüber dem Vorsitzenden. Freigewordene Stellen sind unverzüglich neu zu besetzen.
(5) Die Mitglieder des Rates und der Vorsitzende üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 5
Aufgaben des Rates der Sachverständigen für Umweltfragen
(1) Die Landesregierung kann sich in Umweltangelegenheiten beraten und unterstützen lassen. Dazu gehören insbesondere Angelegenheiten von überregionaler Bedeutqng mit längerfristigen Auswirkungen auf die Umwelt wie ihrer Elemente Boden, Wasser und Luft.
(2) Der Rat hat in wesentlichen Umweltangelegenheiten Gutachten für die Landesregierung zu erstellen, wenn er von der Landesregierung dazu beauftragt wird.
(3) Die Landesregierung hat den Rat im Begutachtungsverfahren von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen mit wesentlicher Bedeutung für den Umweltschutz zu hören.
§ 6
Umweltanwalt
(1) Zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes im Vollziehungsbereich des Landes ist von der Landesregierung über Vorschlag des für den Umweltschutz zuständigen Regierungsmitgliedes ein Umweltanwalt zu bestellen. Er unterstehtdienstrechtlich der Landesregierung. Zur Besorgung der Geschäfte kann er sich des Amtes der Landesregierung als Hilfsapparat bedienen. Alle Organe des Landes und der Gemeinden haben den Umweltanwalt bei der Besorgung der Aufgaben zu unterstützen und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte Zll erteilen, Über die so bekannt gewordenen Tatsachen ist der Umweltanwalt zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflicp.tet. (2) In behön:llichen. Verfahren im Vollziehungsbereich des Landes, die auch .eine Vermeidung einer erheblichen und dauernden Beeinträchtigung vQn Menschen und der Umwelt zum Gegenstand haben, hat der Umweltanwalt Partei stellung im Sinne des § 8 A VG 1950 sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid Beschwerde an den Verwal-. tungsgerichtshof zu erheben; er kann jedoch auch auf seine Parteienrechte verzichten. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der 'Gemeinden besteht diese Parteistellung nur dann, wenndie Beeintr.ächtigung über den Bereich der Gemeinde hinauswirken würde. Der Umweltimwalt hat bei Ausübung seiner Parteistellung auf andere', insbesondere wirtschaftlicheInteressen soweit wie möglich Rücksicht zu nehmen. Er hat die Parteienrechte nach den Erfordernissen der Hintanhaltung erheblicher und dauernder Beeinträchtigungen von Menschen und der Umwelt, jedoch unter größtmÖglicher Schonung anderer Interessen, auszuüben und seine Anträge gegenüber der Behörpe zu begründen. .
(3) (Veriassungsbestimmung) Der Umweltanwalt ist bei seinen Entscheidungen an keine Weis'ungen gebunden.
§ 7
Weitere Aufgaben des Umweltanwaltes
Der UmweItanwalt hat insbesondere folgende weitere Aufgaben:
§ 8
Umweltbericht
(1) Die Landesregierung hat jährlich dem Landtag einen umfassenden Umweltbericht vorzulegen.
(2) Der Umweltbericht hat Auskunft über den Stand und die Zielsetzungen auf den Gebieten der Raumordnung, des Gewässerschutzesi der Müll-und Abfallwirtschaft, des Lärms, des Bodens, der Nahrung, ~er Luft, des Natur- und Landschaftsschutzes, der Strahlen und der Umweltforschung zu geben. .
§ 9
Bezirksumweltbeauitragter
(1) Bei jeder Bezirkshauptmannschaft ist für Umweltfragen -aus dem Stand der Bediensteten ein Bezirksumweltbeauftragter zu bestellen.
(2) Der Bezirksumweltbeauftragte hat Einzelpersonen, Personenvereinigungen und Gemeinden in allen wesentlichen Umweltangelegenheiten zu beraten. Von wesentlichen Umweltangelegenheiten hat er die betroffene Gemeinde zu benachrichtigen.
§ 10
Gemeindeumweltausschuß
(1) In jeder Gemeinde ist zur Erreichung der im § 1 angeführten Ziele im eigenen Wirkungsbereich vom Gemeinderat aus seiner Mitte ein Umweltausschuß zu bestellen.
(2) Der Umweltausschuß hat sich im Sinne des § 28 der Gemeindeordnung 1967 zusammenzusetzen.
(3) Der Umweltausschuß hat von allen wesentlichen örtlichen Umweltangelegenheiten dem Gemeinderat zu berichten und Lösungsvorschläge zu erstatten.
§ 11
Steiermärkische Umweltanstalt
Die Landesregierung hat die Voraussetzungen für die Errichtung einer Steiermärkischen Umweltanstalt zu schaffen. In dieser sind die zur Erreichung der im § 1 angeführten Ziele erforderlichen technischen Einrichtungen vorzusehen, soweit ,eine solche Zusammenfassung im Interesse der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit liegt.
§ 12
Aufgabenbereich
Aufgabe der Steiermärkischen Umweltanstalt ist es, für die Behörden und Dienststellen des Landes in Vollziehung der für den Umweltschutz maßgebenden Gesetze und zur Erreichung der im § 1 angeführten Ziele Gutachten zu erstellen sowie Untersuchungen und Prüfungen durchzuführen.
§ 13
Umweltfonds
(1) Zur Förderung von Maßnahmen, die eine Verbesserung der menschlichen Lebensbedingungen, die Sicherung und Entwicklung der Nutzungs-und Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie die Verbesserung der Umweltbedingungen gewährleisten, errichtet das Land Steiermark einen Umweltfonds.
(2) Dem Fonds sind zuzuleiten:
(3) Die Mittel des Fonds sind von der Landesregierung zu verwalten. Über Stand und Gebarung des Fonds ist dem Landtag jährlich zu berichten.
(4) Die Gewährung von Förderungen ist an Bedingungen und Auflagen zu knüpfen, die zur Gewährleistung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderung notwendig sind und sicherstellen, daß Landesmittel nur in dem zur Erreichung des angestrebten Erfolges notwendigen Umfang eingesetzt werden.
(5) Der Förderungswerber (Förderungsempfänger) ist zu verpflichten, Organen des Landes pie Überprüfung der Notwendigkeit und Verwendung der Förderungen durch Einsicht in die diesbezüglichen Unterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu gestatten, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und über die Durchführung der Maßnahmen innerhalb einer festzusetzenden Frist zu berichten. Der Förderungswerber ist überdies zu verpflichten, alle Ereignisse, welche die Durchführung der.geförderten Maßnahmen verzögern oder unmöglich machen oder dessen Abänderung erfordern, unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.
(6) Vor Gewährung einer Förderung ist vorbehaltlich gesetzlicher .Rückforderungsansprüche auszubedingen, daß der gewährte Förderungsbetrag rückzuerstatten ist, wenn
(7) Über die näheren Bedingungen der Möglichkeit der Gewährung von Förderungen sind von der Landes.regierung Richtlinien zu erlassen.
III. Abschnitt
Inkraittrelen und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit .dem der Verlautbarung folgenden Mönatsersten in Kraft.
(2) Das Gesetz findet auf Vorhaben keine Anwendung, für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits , eine Bewilligung beantragt oder erteilt wurde.
Krainer Schaller
Landeshauptmann Landesrat
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