Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom19. September 1988, mit der die Förderungsdarlehen- und Zuschuß Verordnung geändert wird.
LGBL_ST_19880929_71Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom19. September 1988, mit der die Förderungsdarlehen- und Zuschuß Verordnung geändert wird.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.09.1988
Fundstelle
LGBl. Nr. 71/1988 Stück 16
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. September 1988, mit der die Förderungsdarlehen- und Zuschuß Verordnung geändert wird.
Auf Grund der §§ 16 Abs. 4 und 21 Abs. 2 des gemäß Bundesverfassungsgesetz vom 15. Dezember 1987, BGBl. Nr. 640, als Landesgesetz geltenden Wohnhaussanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 483/1984 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 559/1985, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 1984, LGBl. Nr. 90, mit der in Durchführung des Wohnhaussanierungsgesetzes nähere Bestimmungen über das Ausmaß und die Bedingungen des Förderungsdarlehens und der Zuschüsse festgelegt werden (Förderungsdarlehen- und Zuschuß-Verordnung) in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 23/1987, wird wie folgt geändert:
„Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 1984, mit der in Durchführung des Wohnhaussanierungsgesetzes nähere Bestimmungen über das Ausmaß und die Bedingungen der Zuschüsse festgelegt werden (WSG-Zuschuß-Verordnung)“
„§ 1
Förderung von umfassenden Sanierungen
(1) Wenn Gebäude oder Gebäudeteile mit mindestens drei Wohnungen oder Wohnheime umfassend saniert werden, können Annuitätenzuschüsse gewährt werden.
(2) Als umfassende Sanierung gilt eine in beträchtlichem Umfang über die notwendige Erhaltung hinausgehende Sanierung von Gebäuden oder Gebäudeteilen mit mindestens 3 Wohnungen oder von Wohnheimen. Die geförderten Gebäude oder Gebäudeteile oder Wohnheime müssen nach Durchführung der Arbeiten entsprechend den gegebenen Möglichkeiten einen zeitgemäßen Ausstattungsstandard, insbesondere hinsichtlich der Strom- und Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und des Energieverbrauches (Energieverlustes) aufweisen.
(3) Die Annuitätenzuschüsse können für Darlehen in Höhe der Kosten der umfassenden Sanierung, höchstens jedoch im Ausmaß von 80 v. H. vergleichbarer Neubaukosten (gemäß den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1984) gewährt werden.
(4) Die Annuitätenzuschüsse sind nur für Darlehen, die bei Kreditunternehmungen oder Bausparkassen aufgenommen werden, eine Laufzeit von 10 Jahren aufweisen und den Bestimmungen des § 22 des Wohnhaussanierungsgesetzes entsprechen, zu leisten. § 22 Abs. 1 Z. 3 Wohnhaussanierungsgesetz ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die zulässige Überschreitung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Darlehenszusicherung höchstens 0,5 v. H. beträgt. Bei der Berechnung der effektiven Kosten des Darlehens sind die öffentlichen Abgaben, die Aufwendungen des Darlehensnehmers für zur Sicherung des Darlehens abgeschlossene Versicherungen und die notwendigen Barauslagen anläßlich der Darlehensgewährung (wie z. B. Beglaubigungsgebühren und Schätzungskosten) ausgenommen.
(5) Die Annuitätenzuschüsse sind im Ausmaß von 50 v. H. der ursprünglichen Annuität auf die Dauer von 10 Jahren ab Zahlung der ersten Rückzahlungsrate, längstens jedoch bis zur gänzlichen Tilgung des Darlehens, zu gewähren.“
„Förderung der Sanierung einzelner Wohnungen und Förderung anderer als umfassender Sanierungen.“
„§ 22 Abs. 1 Z. 3 Wohnhaussanierungsgesetz ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die zulässige Überschreitung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Darlehenszusicherung höchstens 0,5 v. H. beträgt. Bei der Berechnung der effektiven Kosten des Darlehens sind die öffentlichen Abgaben, die Aufwendungen des Darlehensnehmers für zur Sicherung des Darlehens abgeschlossene Versicherungen, die notwendigen Barauslagen anläßlich der Darlehensgewährung (wie z. B. Beglaubigungsgebühren und Schätzungskosten) und eine einmalige Bearbeitungsgebühr von höchstens 0,5 v. H. ausgenommen.“
„Als ursprüngliche Annuität eines Darlehens einer Kreditunternehmung oder Bausparkasse gilt eine Annuität, die auf der Grundlage einer Laufzeit von 10 Jahren, einer halbjährlichen Vorschreibung und einer dekursiven Nettoverzinsung von 0,5 v. H. über der Nominalverzinsung der letzten vor der Ausstellung der Förderungszusicherung im Inland zur öffentlichen Zeichnung aufgelegten Bundesanleihetranche mit mindestens 8 Jahren Laufzeit errechnet wird. Die tatsächliche Laufzeit darf 10 Jahre überschreiten, ebenso sind monatliche Annuitäten zulässig.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1988 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Krainer
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