Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juli 1988, mit der die Förderungsdarlehen-Verordnung geändert wird
LGBL_ST_19880729_42Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juli 1988, mit der die Förderungsdarlehen-Verordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.07.1988
Fundstelle
LGBl. Nr. 42/1988 Stück 12
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juli 1988, mit der die Förderungsdarlehen-Verordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 23 Abs. 5 und 45 Abs. 3 des gemäß Bundesverfassungsgesetz vom 15. Dezember 1987, BGBL Nr. 640, als Landesgesetz geltenden Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBL Nr. 482, in der Fassung BGBL Nr. 340/1987, wird verdrdnet:
Artikel I
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 1984, LGBL Nr. 85, mit der in Durchfün.rung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 nähere Bestimmungen über das Ausmaß und die Bedingungen des FÖ,rderungsdarlehens sowie die
. Erbringung des Verwendungsnachweises festgelegt werden (Förderungsdarlehen-Verordnung), in der Fassung der Verordnungen LGBL Nr. 53/1986 und 39/1987, wird wie folgt geändert:
"a)
bei Errichtung von Eigenheimen
mit einer Wohnung im Ausmaß
von ............. ... .. 350.000 S, zuzüglich für das dritte, vierte und
,fünfte im gemeinsamen Haushalt mit dem Förderungswerber lebende Kind, für
welches dieser die Familienbeihilfe bezieht (eigenes oder adoptiertes Kind
oder Pflegekind gemäß dem Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetz). je . .
.. 40.000 S, zuzüglich für höchstens zwei im gemeinsamen Haushalt mit dem
Förderungswerber lebende Elternteile je . . . . . . . . . . . . . . . . .
.. 40.000 S, zuzüglich bei Heranziehung neuer Formen der Energienutzung für
die Beheizungs-oder Warmwasserbereitungsanlage 50 v. H. der
Kosten'dieser Anlage, höchstens jedoch . . . . . . . . . . . . . . . ..
40.000 S, zuzüglich bei Planung durch einen Architekten .......... : ..
25.000 S, somit insgesamt höchstens im Ausmaßvon ..... ... .......
615.000S;"
"b)
bei Errichtung von Eigenheimen mit zwei Wohnungen, sofern die zweite
Wohnung von einer dem Förderungswerber nahestehenden begünstigten
Person benützt werden soll, im Ausmaß von . . . . . . . . . 700.000 S,
zuzüglich für ein drittes in einem der beiden Haushalte lebendes Kind im
Sinne der lit. a 40.000 S, zuzüglich für insgesamt höchstens zwei in den
beiden Haushalten lebende Elternteile je . . . . . . .. 40.000 S,
zuzüglich bei Heranziehung' neuer Formen der Energienutzung für die
Beheizungs-oder Warmwasserbereitungsanlage 50 v. H. der Kosten dieser
Anlage, höchstens jedoch . . . . . . . . . . . . . . . .. 80.000 S,
zuzüglich bei Planung durch einen Architekten . . . . . . . . . . . ..
50.000 S, somit insgesamt höchstens im Ausmaß von ............... 950.000
S; ".
Artikel I Z. 1 und 2 tritt mit 1. Jänner 1987, die übrigen Bestimmungen treten mit 1. September 1988 in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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