Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juli 1988, mit der die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung geändert wird
LGBL_ST_19880714_36Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juli 1988, mit der die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.07.1988
Fundstelle
LGBl. Nr. 36/1988 Stück 10
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juli 1988, mit der die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung geändert wird
Auf Grund des Art. 103 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929, des § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend die Grundsätze für die Einrichtung der Ämter der Landesregierungen, BGBL Nr. 289/1925, der §§ 7 Abs. 4 und 30 des Landes-Verfassungsgesetzes 1960, LGBL Nr. 1, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 86/1986, wird verordnet:
Artikel I
Die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 53/1975, zuletzt in der Fassung LGBL Nr. 32/1988, wird geändert wie folgt:
?
47
LGB!., Stück 10, Nr. 36, 37 und 38, ausgegeben am 14. Juli 1988
3.1.
Abschreibungen uneinbringlicher Beträge (abfindungsweiser Verzicht auf zu Recht bestehende Forderungen) im Ausmaß von mehr als S 5.000,(§ 12 Abs. 4)."
"(4) Abschreibungen uneinbringlicher Beträge (abfindungsweiser Verzicht auf zu Recht bestehende Forderungen) bis zum Höchstbetrag von S 5.000, -:-sind nur mit Zustimmung des Finanzreferenten statthaft. Bei Beträgen von über S 5.000,-(§ 4 Z. 31) ist vor Einbringung des Beschlußantrages die Äußerung des Finanzreferenten einzuholen, 'dessen Stellungnahme in der Regierungssitzung bekanntzugeben ist. "
ArtikelII
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann
Krainer
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