Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Juni 1988, mit welcher ein Entwicklungsprogramm zur Versorgungs-Infrastruktur erlassen wird.
LGBL_ST_19880714_35Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Juni 1988, mit welcher ein Entwicklungsprogramm zur Versorgungs-Infrastruktur erlassen wird.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.07.1988
Fundstelle
LGBl. Nr. 35/1988 Stück 10
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Juni 1988, mit welcher ein Entwicklungsprogramm zur Versorgungs-Infrastruktur erlassen wird.
Auf Grund des § 8 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, in der Fassung des LGBl. Nr. 39/1986, wird verordnet:
§ 1
Grundsätze und Ziele
(1) Zur Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen ist eine möglichst günstige Versorgungs-Infrastruktur auf kommunaler, regionaler und landesweiter Ebene anzustreben. Grundlage dafür sind insbesondere die erstrebenswerten Siedlungsstrukturen mit einem ausreichend dichten und räumlich-funktionell abgestuften Netz von Versorgungsschwerpunkten bei zumutbaren Erreichbarkeitsverhältnissen für die Bevölkerung in Anbetracht des Aufwandes an Zeit, Energie und Kosten. Die Nahversorgung mit Gütern und Diensten des täglichen Bedarfes ist über Versorgungsstandorte nach Fußgängereinzugsbereichen anzustreben.
(2) Zur Sicherung oder Verbesserung der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Wirtschaft ist hinsichtlich der Handels-und Dienstleistungseinrichtungen anzustreben, daß diese durch geeignete Standortvorsorgen und Entwicklungsmaßnahmen in die Lage versetzt werden, ihre Versorgungsaufgaben gegenüber der Bevölkerung erfüllen zu können.
(3) Für Einkaufszentren (§ 4 Abs. 2) sind nach Maßgabe dieser Verordnung in den Flächenwidmungsplänen eigene Flächen festzulegen. Hiebei sind insbesondere ein genügend großer Einzugsbereich, die zweckmäßige Ausstattung zentraler Orte und deren angestrebte Siedlungsstruktur, die geeignete Verkehrserschließung, die Vermeidung von Beeinträchtigungen der Nachbarschaft und die Sicherung einer ausreichenden Nahversorgung der Bevölkerung in Erwägung zu ziehen, letzteres auch im Hinblick auf die Versorgungssicherung in Krisenzeiten.
§ 2
Zentralörtliche Größenordnung für Einkaufszentren
(1) Zur Sicherung einer Versorgungs-Infrastruktur gemäß § 1 ist die Ansiedlung und Erweiterung von Einkaufszentren (§ 4 Abs. 2) nur in den zentralen Orten und Größenordnungen nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle im Abs. 2 in Verbindung mit den sonstigen Voraussetzungen dieser Verordnung zulässig.
(2) Abhängig von der zentralörtlichen Funktion des Standortraumes (§ 4 Abs. 9), welche für den Standort des Gebietes für Einkaufszentren aus dieser Verordnung abzuleiten ist, sind für Einkaufszentren nachfolgende maximale Verkaufs-und Gesamtbetriebsflächen (§ 4 Abs. 6 und 7) pro Betrieb zulässig:
Zentralörtliche Funktion gemäß § 2 Landesentwicklungsprogramm 1977, LGBl. Nr. 53/1977
Zentralörtliche Funktion
gemäß § 2 Landesentwicklungsprogramm
1977, LGBl. Nr. 53/1977
Nebenzentren und Nahversorgungszentren2
1 auch mit Funktionsteilung
2 gemäß Abs. 3
3 gemäß den letzten Volkszählungsergebnissen
4 nur Handelsbetriebe mit weniger als 600 m2 Verkaufsfläche bzw. 1000 m2 Gesamtbetriebsfläche sind Entwicklungsprogrammes gemäß §§ 8 und 10 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, i. d. g. F., übergangsweise die im Anhang dieser Verordnung genannten Gemeinden.
§3
Grundsätze für die örtliche Raumplanung
(1) Die Grundsätze und Ziele dieses Entwicklungsprogrammes, insbesondere die Beschränkungen in der Größenordnung der Einkaufszentren gemäß § 2, bilden für die Regionalplanung und die örtliche Raumplanung einen Rahmen. In der Regionalplanung können weitere Abstufungen-in der Größenordnung festgelegt oder auch Einkaufszentren in bestimmten Gemeinden ausgeschlossen werden. Der örtlichen Raumplanung obliegt es, im Rahmen dieses Entwicklungsprogrammes und des regionalen Entwicklungsprogrammes nach Maßgabe des örtlichen Entwicklungskonzeptes nochmals Abstufungen in der Größenordnung festzulegen, Einkaufszentren auch auszuschließen sowie die zweckmäßigen Bauplätze von• Einkaufszentren zuplanen.
(2) In der standörtlichen Verteilung von Einkaufszentren untereinander ist ein Standortgefüge anzustreben, bei welchem erwartet werden kann, daß gegenseitig erhebliche Störungen in der Versorgungsaufgabe ausgeschlossen sind.
(3) Einkaufszentren der Type I (§ 4 Abs. 3) sind in die zentralörtlichen Kerngebiete (§ 4 Abs. 8) der in Betracht kommenden Gemeinden einzuordnen oder diesen gemäß Abs. 6 zuzuordnen, wobei in erster Linie die Einordnung anzustreben ist.
(4) Die zentralörtlichen Kerngebiete sind im Flächenwidmungsplan abzugrenzen. Bei der Abgrenzung dieser Gebiete ist von den typischen Soll-Einrichtungen und Diensten der Zentralitätsstufe auszugehen. In Gemeinden mit zentralörtlicher Funktion höherer Ordnung ist eine innergemeindliche ausgewogene Verteilung von funktionsfähigen zentralörtlichen Kerngebieten für die jeweils nachgeordneten Zentralitätsstufen anzustreben. Zentralörtliche Kerngebiete benachbarter Gemeinden sind stanqörtlich zwecks Sicherung ihrer zentralörtlichen Funktionsfähigkeit aufeinander abzustimmen.
(5) In Kern-, Büro-und Geschäftsgebieten, welche außerhalb von zentralörtlichen Kerngebieten liegep., sind Einkaufszentren der Type I (§ 4 Abs. 3) im Flächenwldmungsplan gemäß § 23 Abs. 11 lit. ades Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, i. d. g. F., auszuschließen. Der Bestand an Einkaufszentren I in solchen Gebieten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung und seine etwaige unerhebliche Weiterentwicklung bleiben unberührt, wobei die Erheblichkeit nach den Zielsetzungen dieser Verordnung zu beurteilen ist.
(6) Eine räumlich getrennte Zuordnung von Einkaufszentrenbauplätzen bzw. von Einkaufszentrengebieten der Type I zum zentralörtlichen Kerngebiet (§ 4 Abs. 8) darf nur erfolgen, wenn
(7) Bei mehreren Bauplätzen für Einkaufszentren der Type I, die durch Zuordnung gemäß Abs. 3 und 6 außerhalb desselben zentralörtlichen Kerngebietes festgelegt werden, hat der geringste Abstand untereinander mindestens 500 m zu betragen.
(8) Einkaufszentren der Type II (§ 3 Abs. 4 a) sind im zentralörtlichen Standortraum (§ 2 Abs. 9) der in Betracht kommenden Gemeinde zulässig. Bauplätze bzw. Gebiete für Sonderformen von Einkaufszentren II (§ 4 Abs. 4 b) können auch außerhalb eines zentralörtlichen Standortraumes im Bauland festgelegt werden.
(9) Zur zweckmäßigen, insbesondere umweltschutzgerechten Integration von Einkaufszentren in die zentralörtlichen Kerngebiete soll eine Verkehrserschließung für Kraftfahrzeuge in der Unterflurebene angestrebt werden.
(10) Im Flächenwidmungsplan sind die in ihrem Bestand geeigneten Einkaufszentren Bauplätze und die zusätzlich geplanten Einkaufszentrenflächen unter Angabe der zulässigen Type (I, II, Sonderformen von Einkaufszentren II), der Größe pro Betrieb (Verkaufsfläch~, Gesamtbetriebsfläche), der .Bebauungsdichte und -im Falle der Zuordnung gemäß § 3 Abs. 3 und 6 -der Fußwegerschließung festzulegen.
(11) Voraussetzung für die Errichtung und Erweiterung von Einkaufszentren, insbesondere für die Erteilung der Widmungs-und Baubewilligung nach der Steiermärkischen Bauordnung, ist die Aufstellung
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eines Bebauungsplanes nach dem Raumordnungsgesetz für das betreffende Baugebiet. Diese Voraussetzung entfällt jedoch für die Erweiterung eines Einkaufszentrums, wenn dazu weder eine Änderung des zugehörigen Bauplatzes noch der Bauplatzwidmung nach der Steiermärkischen Bauordnung erforderlich ist. Im Bebauungsplan sind insbesondere die Bauplätze für Einkaufszentren und die zugehörigen Parkplätze einschließlich der Zu-und Abfahrten festzulegen, ferner der Bebauungsgrad, die Bebauungsdichte für den einzelnen Bauplatz, abgestimmt auf die für den Standort zulässige Gesamtbetriebsfläche, die Type des Einkaufszentrums (I, 11, Sonderform Einkaufszentrum II). die zulässige Verkaufs-und Gesamtbetriebsfläche sowie die sonstigen Grundlagen zur baurechtlichen Bauplatzwidmung festzusetzen.
§ 4
Begriiisbestimmungen
(1) Unter der Versorgungs-Infrastruktur im Sinne dieses Entwicklungsprogrammes ist das räumlichfunktionelle Gefüge von Standorten für Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen als Unterbau zur Sicherung und Entwickluq9 der Siedlungsstruktur zu verstehen.
(2) Als Einkaufszentren gelten Handelsbetriebe und damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungseinrichtungen, die nach einem wirtschaftlichen Gesamtkonzept in sich eine bauliche oder planerische Einheit bilden, eine Verkaufsfläche von insgesamt mehr als 600 m2 oder eine Gesamtbetriebsfläche von insgesamt mehr als 1000 m2 haben. Nicht als Einkaufszentren gelten Dienstleistungseinrichtungen, soweit dort eine Abgabe von Waren nur im untergeordneten Ausmaß oder überhaupt nicht erfolgt.
(3) Einkaufszentren der Type I sind solche Handelsbetriebe gemäß Abs. 2, dIe in ihrem Warensortiment Lebensmittel führen.
(4)
(5) Der Bauplatz für ein Einkaufszentrum umfaßt die überbauten Flächen und die sonstigen Flächen des Einkaufszentrums samt den zum Betrieb gehörigen Parkplätzen.
(6) Verkaufsflächen sind die Flächen aller Räume des Einkaufszentrums, die für Kunden bestimmt und zugänglich sind, ausgenommen Stiegenhäuser, Gänge, Hausflure, Sanitärräume und Lagerräume. (7) Die Gesamtbetriebsfläche umfaßt die Gesamtfläche aller Geschoße einschließlich sonstiger überdachter Flächen mit Ausnahme überdachter Kraftfahrzeugabstellflächen und Garagen samt den Zu-und Abfahrten.
(8) Als zentralörtliches.Kerngebiet ist ein im Flächenwidmungsplan ausgewiesenes Kern-, Büro-und Geschäftsgebiet (§ 23 Abs. 5lit. c des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, i. d. g. F.) zu verstehen, welchem die zentralörtliche Funktion einer der Zentralitätsstufen gemäß § 2 des Landesentwicklungsprogrammes 1977, LGBl. Nr. 53/1977, beizumessen ist. Bei der Abgrenzung dieser Gebiete ist von den typischen Soll-Einrichtungen und Diensten der iI'i Betracht kommenden Zentralitätsstufe auszugehen. In Standortgemeinden für Einkaufszentren, insbesondere solchen mit einer zentralörtliche.n Funktion höherer Ordnung, können gemäß § 3 Abs. 4 auch mehrere zentralörtliche Kerngebiete festgelegt werden.
(9) Als zentralörtlicher Standortraum ist das im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Bauland, bestehend aus dem Bauland des zentralörtlichen Kerngebietes und dem daran im räumlich-funktionellen Nahverhältnis anschließenden Bauland, zu verstehen. Setzt sich dieses anschließende Bauland laut Flächenwidmungsplan geschlossen in ein benachbartes Gemeindegebiet fort und besteht auch zwischen diesem Bauland und dem zentralörtlichen Kerngebiet ein räumlich-funktionelles Nahverhältnis, so gilt auch dieses Bauland einer benachbarten Gemeinde als zentralörtlicher Standortraum. Für den Standort eines Einkaufszentrums in diesem Bauland außerhalb des zentralörtlichen Kerngebietes kann ein solches räumlichfunktionelles Nahverhältnis insbesondere angenommen werden, wenn das Einkaufszentrum die zentralörtliche Kerngebietsfunktion ergänzt bzw. die Funktionsfähigkeit des betreffenden zentralörtlichen . Kerngebietes .nicht erheblich vermindert wird und eine leichte gegenseitige Erreichbarkeit über öffentliche Nahverkehrsmittel gesichert ist. Bei dieser Beurteilung sind die zu erwartenden Auswirkungen maßgebend.
§ 5
Wirkung
(1) Verordnungen und Bescheide auf Grund von Landesgesetzen dürfen nur im Einklang mit diesem Entwicklungsprogramm erlassen werden.
(2) Entgegen der Vorschrift des Abs. 1 erlassene Bescheide sind innerhalb von drei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft mit Nichtigkeit bedroht (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950).
(3) Raumbedeutsame Maßnahmen des Landes, der Gemeinden und der auf Grund von Landesgesetzen eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechtes als Träger von Privatrechten dürfen diesem Entwicklungsprogramm nicht widersprechen.
(4) Bei den raumbedeutsamen Maßnahmen des Bundes ist auf die Wahrung der Belange dieses Entwicklungsprogrammes hinzuwirken. Sonstige Planungsträger und Unternehmungen sind bei ihren raumbedeutsamen Maßnahmen, welche die Belange dieses Entwicklungsprogrammes berühren, vom Amt der Landesregierung zu beraten.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
Nahversorgungszentren der Steiermark gemäß § 2 Abs.3:
Politischer Bezirk Bruck/Mur:
Thörl mit Aflenz-Kurort in Funktionsteilung
St. Marein im Mürztal mit St. Lorenzen in Funktionsteilung
Politischer Bezirk Deutschlandsberg:
Eibiswald
Groß-St. Florian
Schwanberg
Stainz
Politischer Bezirk Feldbach:
Bad Gleichenberg
Fehring
Gnas
Kirchbach
St. Stefan im Rosental
Kirchbetg an der Raab
Politischer Bezirk Fürstenfeld:
Ilz
Politischer Bezirk Graz-Umgebung:
Deutschfeistritz
Frohnleiten
Gratkorn mit Gratwein in Funktionsteilung
übelbach
Hitzendorf
Eggersdorf
Hausmannstätten
Kalsdorf
Unterpremstätten
.Lieboch
Feldkirchen .
Politischer Bezirk Hartberg:
Friedberg mit Pinggau in Funktionsteilung
Pöllau
Vorau
Waltersdorf
Politischer Bezirk Judenburg:
Fohnsdorf
Zeltweg
Pöls '
Obdach
Weißkirchen
Oberzeiring mit St Oswald-Möderbrugg in Funktionsteilung
Politischer Bezirk Leibnitz:
Arnfels mit Leutschach in Funktionsteilung
Gleinstätten
' Heiligenkreuz am.Waasen
Straß
Wildon
Gamlitz mit Ehrenhausen in Funktionsteilung
Politischer Bezirk Leoben:
Mautern
Trofaiach
St. Michael
Politischer Bezirk Liezen:
Admont
Bad Mitterndorf
Irdning mit Aigen in Funktionsteilung
Rottenmann
Trieben
Haus
Stainach
Ramsau
Politischer Bezirk Mürzzuschlag:
Kindberg
Krieglach•
Langenwang
Veitsch
Politisch,er Bezirk Murau:
Oberwölz-Stadt
Scheifling
Politischer Bezirk Radkersburg:
Mureck
Politischer Bezirk Voitsberg:
Bärnbach
Politischer Bezirk Weiz:
Anger
Passail
Pischelsdorf
St. Rupprecht an der Raab
St. Margarethen an der Raab
Markt Hartmannsdorf
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