Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. April 1988, mit der die Verordnung über Dienstprüfungen für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung geändert wird
LGBL_ST_19880601_30Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. April 1988, mit der die Verordnung über Dienstprüfungen für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.06.1988
Fundstelle
LGBl. Nr. 30/1988 Stück 8
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. April 1988, mit der die Verordnungüber Dienstprüfungen für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung geändert wird
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBL Nr. 124/1974, in Verbindung mit § § 8 bis 17 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBL Nr. 22/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL Nr. 180/1974, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. September 1975, LGBL Nr. 177, in der Fassung der Verordnung LGBL Nr. 5/1985, über Dienstprüfungen für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung wird wie folgt geändert:
§ 6 a hat zu lauten:
§ 6a
Unbeschadet § 6 Abs. 3 hat der besondere Teil der Prüfung für den Dienstzweig "Wissenschaftlicher Dienst für den Bereich der EDV" der Verwendungsgruppe A jedenfalls zu umfassen:
§ 6 b hat zu lauten:
§ 6b
Unbeschadet des § 6 Abs. 3 hat der besondere Teil der Prüfung für den Dienstzweig "Höherer Dienst der Erziehungsberatung" der Verwendungsgruppe A jedenfalls zu umfassen:
I. Schriftliche Prüfung
Nach § 6 b sind folgende §§ 6 c bis 6 einzufügen:
§ 6c
Unbeschadet § 6 Abs. 3 hat der besondere Teil der Prüfung für die Dienstzweige "Höherer Baudienst" und "Höherer technischer Dienst" der Verwendungsgruppe A jedenfalls zu umfassen:
aal Chemie
§ 6 d hat zu lauten:
§ 6d
Unbeschadet des § 6 Abs. 3 hat der besondere Teil der Prüfung für die Dienstzweige "Gehobener Baudienst" und "Gehobener technischer Dienst" der Verwendungsgruppe B jedenfalls zu umfassen:
I. Schriftliche Prüfung
§ 6 e hat zu lauten:
§ 6e
Unbeschadet des § 6 Abs. 3 hat der besondere Teil der Prüfung für den Dienstzweig "Gehobener Presse- und Redaktionsdienst" der Verwendungsgruppe
B jedenfalls zu umfassen:
§ 6 f hat zu lauten:
§ 6f
Unbeschadet des § 6 Abs. 3 hat der besondere Teil der Prüfung für den Dienstzweig "Gehobener Forstdienst" der Verwendungsgruppe B 1 jedenfalls zu umfassen:
Artikel 11
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Krainer
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