Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Februar 1988, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten geändert wird.
LGBL_ST_19880229_9Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Februar 1988, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten geändert wird.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.02.1988
Fundstelle
LGBl. Nr. 9/1988 Stück 3
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gemäß § 38 Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 28 Abs. 3 und 4, 36 Abs. 1 und 37 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/1987, wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Dezember 1987, LGBl. Nr. 94, über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten wird wie folgt geändert:
Artikel I
Sonderklasse
S
„Gruppe I 172,-
Gruppe II 328,-
Gruppe III 605,-
Gruppe IV 1.275,-
Gruppe V 1.835,-
Gruppe VI 2.921,-
Gruppe VII 3.969,-
Gruppe VIII
a 5.990,-
b 8.238,-“
„Diese Tagesgebühr beträgt in der Sonderklasse:
S
für den 1. bis 10. Tag je 89,-
für den 11. bis 20. Tag je 72,-
für den 21. bis 30. Tag je 64,-
ab dem 31. Tag je 46,-
jedoch sind für einen Krankenhausaufenthalt in der Sonderklasse von weniger als 7 Tagen S 625,- zu entrichten.“
„Dieses Herzpauschale beträgt S 5.718,-.“
„Diese Tagesgebühr beträgt in der Sonderklasse:
S
für den 1. bis 10. Tag je 141,-
für den 11. bis 20. Tag je 113,-
ab dem 21. Tag je 71,-
jedoch sind für einen Krankenhausaufenthalt in der Sonderklasse von weniger als 7 Tagen S 987,- zu entrichten.“
„a) allgemein beratende Konsilien
pro Konsilium 163,-
b) blutgruppenserologische Untersuchungen
pro Untersuchung:
Blutgruppen- und Rhesusbestimmungen 101,-
Bestimmung der Rhesus-Teilfaktoren,
je Faktor 52,-
Bestimmung sonstiger Blutfaktoren
(wie Kell, Duffy, Kidd usw.), je Faktor 75,-
Direkter Antiglobulintest (Coombstest) 101,-
Indirekter Antiglobulintest (Coombstest) 128,-
Kreuzprobe (einschließlich indirekter
Antiglobulintest) 187,-
Bestimmung der optischen Dichte der
Amnionflüssigkeit 64,-
Antikörperbestimmungen 89,-
Wassermannsche Reaktion 40,-
c) histologische Untersuchungen:
bei einer Untersuchung an bis zu drei
Organen 193,-
bei einer Untersuchung an mehr als drei
Organen 298,-
d) zytologische Untersuchungen:
pro Untersuchung 101,-
e) serologische Untersuchungen:
Widal-Reaktion (Aggl. auf Typhus, Paratyphus
und Bang), sonstige serologische
Antigen-Antikörper-Reaktionen (außer
Blutgruppen- und virol. Untersuchungen),
pro Untersuchung 46,-
f) bakteriologische Untersuchungen:
allgemein bakteriologische Kultur (Diphtherie,
Punktate, Eiter, Stuhl usw.), desgleichen
Tbc-Kultur, spezifische bakteriologische
Tbc-Untersuchungen mit bakterioskopischer
Untersuchung, Resistenzbestimmung zusätzlich
zur Kultur, Tierversuch, pro Untersuchung 64,-
g) virologische Untersuchungen:
Virusisolierung (Gewebekultur, Brutei,
Tierversuch usw.), Neutralisationstest
(Gewebekultur pro Serumpaar), Komplementbindung
oder Hämagglutinationstest,
pro Antigen 128,-
h) Immunologie einfach 137,-
Immunologie aufwendig
HLA-Typisierung, Cross match,
immunpathologisches Serumprofil,
T-Zell-Subpopulation (monoklonale
Antikörper), Immunkomplexe,
Antikörper gegen
Inhalationsantigene, zytotoxische
Antikörper je 307,-
„(2) Die Ultraschalldiagnostik ist gesondert zu verrechnen, und zwar bei geburtshilflichen Fällen mit S 56,-, bei Organuntersuchungen an bis zu drei Organen mit S 243,- und an mehr als drei Organen mit S 310,-.“
„§ 11
Die Hebammengebühr für eine in der Anstalt angestellte Hebamme beträgt S 211,- und kommt zur Gänze der Hebamme zu.“
Für diagnostische Leistungen mit radioaktiven Stoffen sind folgende Arztgebühren zu verrechnen:
Für Untersuchungen mit radioaktiven Stoffen
Gruppe 00.00: pro Untersuchung S 175,-
01.01 T-3-Test
01.02 T-4-Test
01.03 Radiojod-PBI
01.04 ETR
01.05 Schillingtest
(Radiocobalt-Vitamin-B-12-Absorption)
Gruppe 10.00: pro Untersuchung S 324,-
11.01 Schilddrüsen-Szintigraphie
11.02 Herz-Mediastinal-Szintigraphie
11.03 Nierenszintigraphie
11.98 Szintigraphie kleiner Organe mit
einem Szintigramm
11.99 Sequenzszintigraphie jeder Region,
bis 20 Min. Meßzeit
12.01 CCT (zerebraler Zirkulationstest)
12.02 RJT (Radiojodaufnahmetest der
Schilddrüse, gewöhnlich oder nach
Suppression oder nach Stimulation)
12.03 Herz, Minutenvolumsbestimmung
12.04 Herz, Kreislaufzeitbestimmung
12.99 In-vivo-Radioaktivitätsbestimmungen
mit max. 20 Min. Meßzeit
13.01 Hippuran-Clearance (Einzelinjektion-
Aktivitätsabfall-Methode)
13.02 EDTA-Clearance (Einzelinjektion-
Aktivitätsabfall-Methode)
13.03 Blutvolumsbestimmung
(Cr-51-Methode oder vergleichbare
Bestimmung)
13.04 Plasmavolumsbestimmung
(J-131-Serum-Albumin-Methode oder
vergleichbare Bestimmung)
13.05 Gordontest
13.99 In-vitro-Radioaktivitätsbestimmungen
mit 3 bis 5 Proben
Region, bis zu 20 Min. Meßzeit
Gruppe 20.00: pro Untersuchung S 667,-
21.01 Gehirnszintigramm mit max.
3 Szintigrammen
21.02 Lungenszintigraphie
21.03 Leberszintigraphie
21.04 Milzszintigraphie
21.05 Plazentaszintigraphie
21.06 Knochenszintigraphie: Schädel
21.07 Knochenszintigraphie: Extremitäten
21.08 Lymphszintigraphie
21.09 Myeloszintigraphie
21.10 Suchszintigraphie des Ober- oder
Unterkörpers
21.98 Szintigraphie aller Organe mit zwei
Szintigrammen
21.99 Sequenzszintigraphie, jede Region,
20 bis 60 Min. Meßzeit
22.01 Radio-Jod-Wash-Out-Test (mit
Perchlorat)
22.02 Knochen-Aufnahmemessung
22.03 Lunge, Ventilationstest
22.04 Milzfunktionsmessung
22.05 Renogramm mit Hippuran (oder
andere tubulär ausgeschiedene
Radiopharmazeutika)
22.06 Renogramm mit Diatrizoat (oder
andere glomerulär ausgeschiedene
Radiopharmazeutika)
22.07 Chlormerodrin-Akkumulationstest
22.99 In-vivo-Radioaktivitätsbestimmungen,
länger als 20 Min. Meßzeit
23.01 Effektiver renaler Plasmadurchfluß
(Dauerinfusion-Gleichgewichts-Methode)
23.02 Glomeruläre Filtrationsrate
(Dauerinfusion-Gleichgewichts-Methode)
23.03 Leber-Kolloid-Clearance
23.04 Hepatocelluläre Clearance
23.05 Körperwasser
23.06 Gastrointestinaler Blutverlust
23.99 In-vitro-Radioaktivitätsbestimmung
mit 5 bis 10 Proben
24.01 Schilling-Test mit Organaktivitätsmessung
24.02 Schilddrüsen-Kombination (Radio-Jod-
Aufnahmetest,
proteingebundenes Plasmaradio-Jod
und Scan zusammen)
24.03 Chlormerodrin-Akkumulationstest,
kombiniert mit Nierenscan
24.04 Funktionssequenzszintigraphie der
Nieren mit Hippuran
24.99 Funktionssequenzszintigraphie, jede
Region, bis zu 60 Min. Meßzeit
Gruppe 30.00: pro Untersuchung S 1.105,-
31.01 Gehirnszintigraphie mit 4 oder
mehr Szintigrammen
31.02 Pankreasszintigraphie
31.03 Knochenszintigraphie: Becken und
ganze WS
31.04 Ganzkörpersuchszintigraphie
31.05 Cysternoszintigraphie
31.06 Parathryeoideaszintigraphie
31.98 Szintigraphie aller übrigen Organe
mit mehr als 2 Szintigrammen
31.99 Serienszintigraphische Untersuchung,
jede Region, mindestens 24 Stunden
32.99 In-vivo-Funktionsmessungen, bei
außerordentlichem Aufwand, mit
Begründung
33.99 In-vitro-Radioaktivitätsbestimmung
mit außerordentlichem Aufwand
(mehr als 10 Proben), mit Begründung
34.01 Erythrokinetik: Blutvolumen,
Erythcyten-Überlebens-HWZ,
Organaktivitätsmessung
34.02 Ferrokinetik:
Plasmaeisenhalbwertszeit,
Plasmaeisenumsatz, Erythrozyten-
Eisen-Uttilisation,
Organaktivitätsmessung
34.99 Funktionssequenzszintigraphie, jede
Region, mehr als 60 Min. Meßzeit
Lokalisation und Dosimetrie;
pro erforderliche Dosisbestimmung,
1 x pro Serie S
a) ohne Computerberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . 584,-
b) mit Computerberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . 879,-
S
a) Kontaktbehandlung, klein, bis zu 2 Träger
einschließlich Verband und Moulage usw. . . . . . . . . . 74,-
b) Kontaktbehandlung, groß, 3 bis 10 Flächenträger . . . . . 148,-
c) Innenbehandlung (Carcinome der Gebärmutter,
der Kieferhöhlen, der Rachenorgane,
der Speiseröhre, des Mastdarmes, der Blase usw.) . . . . 266,-
d) Punkturen einschließlich Narkose, Anästhesie,
Verband, Tamponade usw., 1 bis 5 Nadeln,
Seeds oder vergleichbare Träger . . . . . . . . . . . . . 136,-
e) 6 bis 10 Nadeln, Seeds oder vergleichbare Träger . . . . 266,-
f) über 10 Nadeln, Seeds oder vergleichbare Träger . . . . . 352,-
g) Elektrokoagulation, klein, ohne Anästhesie . . . . . . . 59,-
h) Elektrokoagulation, groß, mit Lokalanästhesie
oder Narkose . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136,-
i) Ärztliche Kontrolluntersuchung . . . . . . . . . . . . . . 48,-
pro Untersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 940,-“
Zahnheilkunde) hat zu lauten:
a) k o n s e r v i e r e n d :
S
Einfache Zahnextraktion mit Anästhesie . . . . . . . . 101,-
Einfache Zahnextraktion ohne Anästhesie . . . . . . . . 63,-
Nachblutung mit Naht (Blutstillung durch Naht) . . . . 188,-
Taschenabtragung, Blutstillung durch
Tampon plus Injektion . . . . . . . . . . . . . . . . . 141,-
drei Sitzungen plus Spray, Stomatitisbehandlung
pro Sitzung, Profundusbehandlung,
1 bis 3 Behandlungen von Mundkrankheiten,
Ligatur gelockerter Zähne . . . . . . . . . . . . . . . 87,-
von Zahnhälsen, Einschleifen des Gebisses
bis zu 3 Sitzungen, Abnahme festsitzender
techn. Arbeiten, Behebung von
Druckstellen u. dgl. . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,-
Arbeiten sowie Zementfüllung . . . . . . . . . . . . . 138,-
Lachgasnarkose (Äther, Chlor-Ä. usw.) . . . . . . . . . 188,-
Dolor-post-Behandlung mit Anästhesie
pro Sitzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79,-
und Medikament . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 540,-
Injektionsserienbehandlung des Kiefergelenkes . . . . . 379,-
Kiefergelenksschienen im Ober- und Unterkiefer
(je Kiefer) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 756,-
Kunststoff einschließlich Unterlage) . . . . . . . . . 82,-
Zweiflächenfüllung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130,-
Dreiflächenfüllung (MOD) . . . . . . . . . . . . . . . 313,-
Exstirpation: einkanalig . . . . . . . . . . . . . . . 193,-
Exstirpation: zweikanalig . . . . . . . . . . . . . . . 288,-
Exstirpation: dreikanalig . . . . . . . . . . . . . . . 514,-
Unvollständige Wurzelbehandlung pro
Sitzung, nur bis zu 2 Sitzungen . . . . . . . . . . . . 79,-
b) P r o t h e t i k :
S
Zahnprothese: je Zahn und Klammer . . . . . . . . . . . 120,-
Plattenzuschlag für Zahnprothesen . . . . . . . . . . . 644,-
von 1 bis 5 Zähnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 249,-
von 6 bis 8 Zähnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120,-
von 9 bis 11 Zähnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89,-
von 12 bis 14 Zähnen kein Plattenzuschlag
Bruch, Sprung, Wiederbefestigung , je
Zahn oder Klammer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232,-
Anbringung eines Saugers, Erweiterung der
Platte um 1 Zahn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 249,-
Arbeiten oder Erweiterung der Platte
um 2 Zähne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 336,-
Arbeiten oder Erweiterung der Platte um
3 Zähne oder partielle Unterfütterung der
Platte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 401,-
Zahnersatzstückes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 645,-
Inlay, einflächig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 294,-
Inlay, zweiflächig . . . . . . . . . . . . . . . . . . 377,-
Inlay, dreiflächig . . . . . . . . . . . . . . . . . . 488,-
Krone, gestanzt, Branddeckel, Kunststoff . . . . . . . 430,-
Krone: Vollgußkrone . . . . . . . . . . . . . . . . . . 535,-
Krone: Richmond-, Jacket-, facettierte Krone . . . . . 1.647,-
Brückenglied: voll . . . . . . . . . . . . . . . . . . 432,-
Brückenglied: facettiert . . . . . . . . . . . . . . . 480,-
Teleskopbrücke o. Prothese, pro Stelle
(Modellguß) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.078,-
Stahlgußskelett . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.714,-
Stahlgußplatte, Skelett aus Edelmetall,
fortlaufende Klammer oder Stahlbügel,
einfacher Guß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 999,-
Einbau von Gelenken oder Druckklammern . . . . . . . . 347,-
Geschiebe mit oder ohne Feder, je Stück . . . . . . . . 176,-
Obturator: voll, für Cysten . . . . . . . . . . . . . . 321,-
Obturator: hohl und geteilt, für Resektionskloß . . . . 2.149,-
Obturator: hohl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.292,-
Gesichtsprothese: groß (Ohr, Nase, Wange usw.) . . . . 2.147,-
Gesichtsprothese: mittel . . . . . . . . . . . . . . . 1.608,-
Gesichtsprothese: einfach . . . . . . . . . . . . . . . 1.077,-
Gerüstimplantate für Stahl ohne Pfeiler . . . . . . . . 1.714,-
Halteelement (Pfeiler, Haken, Gewinde
usw.), je Stelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 301,-
und Band . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 323,-
Stelle und Klammer . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120,-
Die oben genannten Gebührensätze für
technische Gold- und Stahlarbeiten verstehen
sich ohne Kosten für das angewendete
Edelmetall; diese sind gesondert in
Rechnung zu stellen.
Progenieschienen, pro Stelle . . . . . . . . . . . . . 174,-
Schiefe Ebene . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 430,-
Schutzbrille . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 406,-
Kinnkappe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 414,-
Aktivator zur Dehnbehandlung von Kieferklemmen . . . . 964,-
Resektionsgelenk für Resektionsprothese . . . . . . . . 858,-
Werden Leistungen in mehreren Sitzungen
erbracht, so gelten die Gebühren für die
ganze Behandlungsdauer (z. B. Gesichts-
prothese).“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der den Landeshauptmann vertretende
Landeshauptmannstellvertreter:
Jungwirth
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