Gesetz vom 24. November 1987 über die umweltgerechte und wirtschaftliche Vermeidung, Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Müll (Steiermärkisches Müllwirtschaftsgesetz)
LGBL_ST_19880229_7Gesetz vom 24. November 1987 über die umweltgerechte und wirtschaftliche Vermeidung, Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Müll (Steiermärkisches Müllwirtschaftsgesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.02.1988
Fundstelle
LGBl. Nr. 7/1988 Stück 3
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 24. November 1987 über die umweltgerechte und wirtschaftliche Vermeidung, Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Müll (Steiermärkisches Müllwirtschaftsgesetz).
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Vermeidung, Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Müll.
(2) Die Entsorgung von Müll sowie Abfällen auf Grund anderer landesgesetzlicher Vorschriften wird durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt. In die Zuständigkeit des Bundes wird nicht eingegriffen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Müll sind bewegliche Sachen, deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse gemäß § 3 Abs. 3 geboten ist.
(2) Als Müll im Sinne des Abs. 1 gelten Hausmüll, Sperrmüll, Problemstoffe, Altstoffe und Straßenkehricht.
(3) Hausmüll sind alle festen Stoffe, die im Rahmen eines Haushaltes üblicherweise anfallen, wie Asche und Schlacke in ausgekühltem Zustand, Kehricht, Ruß, Küchenabfälle, Textilien, Lumpen, Leder, Holz, Papier, Blechdosen, Metallteile, Glas, Kunststoffe, kleinere Mengen von Gartenabfällen sowie die im Rahmen von Anstalten, Betrieben und sonstigen Arbeitsstellen anfallenden Stoffe ähnlicher Art.
(4) Sperrmüll sind jene Stoffe im Sinne des Abs. 3, die wegen ihrer äußeren Form nicht in Hausmüllbehältern gesammelt werden können, sowie der übrige nach Abs. 1 zu entsorgende Müll, soweit er durch die Hausmüllabfuhr nicht abgeführt werden kann.
(5) Problemstoffe sind jene Stoffe, deren schadlose Entsorgung (Sammeln, Transport, Behandlung) gemeinsam mit Hausmüll wegen ihrer Beschaffenheit nicht oder erst nach spezieller Aufbereitung möglich st und die nicht dem Sonderabfallgesetz des Bundes, BGBl. Nr. 186/1983, unterliegen. Die Landesregierung hat binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Verordnung diese Problemstoffe zu bezeichnen.
(6) Altstoffe sind jene Stoffe im Hausmüll oder Sperrmüll, die einer Wiederverwertung (Wiederverwendung, Weiterverarbeitung, Rückgewinnung) oder als Altstoffenergieträger einer Energieverwertung zugeführt werden können.
(7) Straßenkehricht ist Müll, der auf öffentlichen Straßen und Plätzen anfällt und der Hausmüllbehandlung zugeführt werden kann.
(8) Bestehen begründete Zweifel, ob eine bewegliche Sache Müll darstellt, so hat die Landesregierung über Antrag einer Gemeinde durch Bescheid festzustellen, ob diese Sache Müll im Sinne dieses Gesetzes ist.
§ 3
Grundsätze, Ziele und Maßnahmen der Müllwirtschaft
(1) Müllwirtschaft hat nach folgenden Prioritäten zu erfolgen:
(2) Müll ist gemäß der weiteren möglichen Verwertungsart und der weiteren notwendigen Entsorgungsart getrennt zu sammeln (getrennte Sammlung).
(3) Die Müllwirtschaft ist nach regionalen Gesichtspunkten mit dem Ziel zu gestalten, daß
(4) Organische Küchen- und Gartenabfälle (z. B. Grünschnitt, Laub, Äste, Strauchwerk) und vergleichbare Abfälle (z. B. kompostierbare Friedhofsabfälle) sollen möglichst weitgehend in Grünabfallkompostiereinrichtungen kompostiert werden, sofern nicht überörtliche Kompostieranlagen im Sinne des § 19 Abs. 3 vorhanden sind.
§ 4
Besondere Maßnahmen zur Müllvermeidung
(1) Durch die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher, abfallarmer Herstellungs-, Be- und Verarbeitungsmethoden von Erzeugnissen, die Steigerung ihrer Mehrfachverwendbarkeit und das abfallarme Verteilen von Erzeugnissen ist Müll möglichst zu vermeiden oder zu reduzieren.
(2) Reichen die Maßnahmen der Müllwirtschaft insbesondere auf dem Gebiete der Müllvermeidung nicht aus, die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben zu erfüllen, kann die Landesregierung durch Verordnung die entgeltliche und unentgeltliche Abgabe von Waren an Letztverbraucher Beschränkungen unterwerfen, wenn bei der Verwendung oder Konsumation dieser Waren insbesondere Teile, wie Verpackungsmaterialien, übrigbleiben, die auf Grund ihrer Zusammensetzung die durchschnittliche Schädlichkeit des Hausmülls im Hinblick auf Luftverunreinigung, Grundwasserbelastung oder Nichtverrottbarkeit übersteigen oder die auf Grund ihres Volumens und ihrer Beschaffenheit eine besonders quantitative Belastung des Hausmüllanfalles mit sich bringen.
(3) Für die im Abs. 2 zusammengefaßten Waren können folgende Maßnahmen verordnet werden:
(4) Die Landesregierung hat jeweils die gelindeste der im Abs. 2 genannten Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig ist, um die im Abs. 1 genannten Ziele zu erreichen. Die Maßnahmen dürfen anderen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen nicht widersprechen.
(5) Das Land hat bei der Beschaffung von Arbeitsmaterial und Gebrauchsgütern nach Möglichkeit solche Materialien zu verwenden, die sowohl bei der Erzeugung und Verwendung als auch bei der Entsorgung möglichst geringe Umweltbelastungen hervorrufen und den Zielsetzungen des § 3 Abs. 1 weitestgehend entsprechen. Das Land hat weiters darauf hinzuwirken, daß Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes, die vom Land eingerichtet sind,
sowie juristische Personen des privaten Rechtes, deren Kapital sich ganz oder überwiegend in der Hand des Landes oder der Gemeinden befindet, in gleicher Weise vorgehen.
(6) Das Land hat im Rahmen der Wirtschaftsförderung auf jene Unternehmen Bedacht zu nehmen, die Produkte erzeugen, die nach Gebrauch im Verhältnis zu gleichartigen Produkten geringere Abfälle hervorrufen oder deren Abfälle leicht einer Wiederverwertung zugeführt werden können.
§ 5
Müllwirtschaftskonzept
(1) Die Landesregierung hat zur Erreichung der Ziele des § 3 durch Erstellung eines Müllwirtschaftskonzeptes sowie durch Aufklärung über müllwirtschaftliche Zielsetzungen und durch Ausschöpfung von informations- und bewußtseinsbildenden Maßnahmen beizutragen. Vor Erstellung des Müllwirtschaftskonzeptes ist dem Steiermärkischen Gemeindebund, dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Steiermark, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer Steiermark Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Das Müllwirtschaftskonzept muß mindestens enthalten:
§ 6
Besorgung der Aufgaben nach diesem Gesetz
(1) Für die Sammlung und Abfuhr des in einem Gemeindegebiet anfallenden Mülls haben die Gemeinden zu sorgen. Sie haben die Abfuhr so zu gestalten, daß die im § 3 Abs. 3 normierten Interessen nicht gefährdet werden und der Schutz der Nachbarschaft sowie der Verkehrsteilnehmer vor unzumutbaren Belästigungen gewährleistet ist.
(2) Die übrigen Aufgaben nach diesem Gesetz sind, soweit hiefür nicht die Landesregierung zuständig ist, von Gemeindeverbänden zu besorgen.
(3) Sofern die im § 3 genannten Ziele im Hinblick auf Altstoffe durch Maßnahmen der Gemeindeverbände nicht erreicht werden, hat die Landesregierung tätig zu werden. Sie kann durch Verordnung Altstoffe bezeichnen und für diese überregionale Maßnahmen zur Erreichung der genannten Ziele anordnen. Die Vollziehung dieser Maßnahmen obliegt den Gemeindeverbänden. Die Landesregierung hat weiters tätig zu werden, sofern die technische Verwirklichung der Ziele des § 3 durch Maßnahmen der Gemeindeverbände nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann. Auch in diesem Fall können durch Verordnung überregionale Maßnahmen angeordnet werden. Auch die Vollziehung dieser Maßnahmen obliegt d en Gemeindeverbänden.
Sammeln und Abfuhr von Müll
§ 7
Organisation der Müllabfuhr
(1) Zur Sammlung und Abfuhr des Mülls nach § 2 Abs. 3 bis 7 hat die Gemeinde eine öffentliche Müllabfuhr einzurichten. Die Müllabfuhr umfaßt zumindest die getrennte Sammlung und Abfuhr des Hausmülls, des Sperrmülls, der Problemstoffe, des Straßenkehrichts und der Altstoffe nach einer allfälligen Verordnung gemäß § 6 Abs. 3, der auf den im Abfuhrbereich (Abs. 4) gelegenen Grundstücken anfällt, zu den gemäß den Müllwirtschaftsplänen festgelegten und genehmigten Behandlungsanlagen.
(2) Zur Besorgung der öffentlichen Müllabfuhr können sich Gemeinden, sofern sie nicht die Müllabfuhr durch eigene Einrichtungen besorgen, nach den Bestimmungen der §§ 37 und 38 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, zu Verwaltungsgemeinschaften zusammenschließen oder die Müllabfuhr dem Müllwirtschaftsverband übertragen. Diese Verwaltungsgemeinschaften können auch mit einer Stadt mit eigenem Statut oder auch zwischen den Gemeinden verschiedener politischer Bezirke gebildet werden.
(3) Im Interesse der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Müllabfuhr können sich die Gemeinden privater Unternehmen, eigener oder anderer öffentlicher Einrichtungen bedienen.
(4) Die Gemeinde hat einen Abfuhrbereich festzulegen, der jenes Gebiet umfaßt, innerhalb dessen die regelmäßige Sammlung und Abfuhr des Hausmülls, des Sperrmülls und des Straßenkehrichts sowie die Sammlung der Problemstoffe durch die öffentliche Müllabfuhr mit Rücksicht auf die Verkehrslage der Grundstücke mit den vorhandenen oder zu schaffenden Einrichtungen technisch möglich und der Gemeinde wirtschaftlich zumutbar ist.
§ 8
Problemstoffsammlung und –lagerung
(1) Problemstoffe sind bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch die öffentliche Müllabfuhr zu sammeln und berechtigten Sonderabfallsammlern zu übergeben, sofern eigene Einrichtungen oder Einrichtungen des Müllwirtschaftsverbandes zur gefahrlosen Beseitigung nicht vorhanden sind oder die gefahrlose Beseitigung nicht anderwärts organisiert werden kann. Sie dürfen nicht in die Einrichtungen der Müllabfuhr (§ 10) und in Müllbehandlungsanlagen (§ 19) eingebracht werden.
(2) Die Gemeinde hat durch Verordnung die Art und Weise und den Zeitpunkt der Problemstoffsammlung kundzumachen oder in die Müllabfuhrordnung nach § 15 aufzunehmen.
(3) Problemstoffe sind bis zur Sammlung vom Besitzer gesichert zu lagern und dürfen nur in die zur Sammlung von Problemstoffen bereitgestellten Einrichtungen eingebracht werden. Wenn für das örtliche Gemeinschaftsleben störende Mißstände zu befürchten sind, kann die Gemeinde verlangen, daß durch Bücher, Aufzeichnungen und sonstige Belege entsprechende Nachweise über die Art und Menge dieser Problemstoffe sowie die Art deren Lagerung zu führen sind.
(4) Die Gemeinde kann die Lagerung von Problemstoffen unbeschadet der Bewilligungen oder Genehmigungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften untersagen, soweit dies zur Abwehr oder zur Beseitigung von das örtliche gemeinschaftsleben störenden Mißständen erforderlich ist und solche Mißstände nach dem Stand der Technik behoben oder vermieden werden können.
(5) Die Gemeinde hat alle durch die Lagerung von Problemstoffen festgestellten Mißstände, soweit sie zu deren Behebung nicht selbst zuständig ist, unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.
(6) Bedrohen Mißstände unmittelbar oder mittelbar das Leben oder die Gesundheit von Personen oder Tieren oder die Sicherheit des Eigentums, so hat der Bürgermeister bei Gefahr im Verzug bis zum Einschreiten der hiefür zuständigen Behörde vorläufig die zur Beseitigung oder Unterdrückung der Gefahr erforderlichen unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen und hievon unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde in Kenntnis zu setzen.
§ 9
Anschlußpflicht, Ausnahmen
(1) Die Eigentümer der im Abfuhrbereich gelegenen Grundstücke sind berechtigt und verpflichtet, diese an die öffentliche Müllabfuhr anzuschließen und damit den auf ihren Grundstücken anfallenden Hausmüll, Sperrmüll, Problemstoffe und die Altstoffe durch die öffentliche Müllabfuhr sammeln und abführen zu lassen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit kann die Gemeinde festlegen, daß Sperrmüll vom Anschlußpflichtigen oder Nutzungsberechtigten ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Müllabfuhr einer hiefür genehmigten Müllbehandlungsanlage, einer hiefür vorgesehenen Sammelstelle oder bereitgestellten Sammelbehältern zugeführt werden kann, wenn hiedurch die nach § 3 Abs. 3 zu wahrenden Grundsätze nicht gefährdet werden.
(2) Die Eigentümer der außerhalb des Abfuhrbereiches gelegenen Grundstücke sind berechtigt und verpflichtet, den auf ihren Grundstücken anfallenden Hausmüll, Sperrmüll und die Problemstoffe den hiefür genehmigten Müllbehandlungsanlagen, den hiefür vorgesehenen Sammelstellen oder den hiefür bereitgestellten Sammelbehältern zuzuführen. Handelt es sich um Müll, der auf Grund des Müllwirtschaftsplanes (§ 18) einer Verwertung zugeführt werden muß, so ist dieser in die entsprechenden Sammeleinrichtungen einzubringen.
(3) Jeder, bei dem Müll anfällt, ist zur Benützung der öffentlichen Müllabfuhr und der genehmigten Müllbehandlungsanlagen in demselben Maße wie die Grundstückseigentümer nach Abs. 1 und 2 berechtigt und verpflichtet. Jeder kann sich zur Ausübung seiner Rechte oder zur Erfüllung seiner Pflichten Dritter bedienen.
(4) Von der Anschlußpflicht an die öffentliche Müllabfuhr sind die Eigentümer von Grundstücken (Betrieben) insoweit ausgenommen, als diese über eigene, behördlich genehmigte Anlagen zur Behandlung von Müll verfügen oder Gewerbebetriebe nachweisen können, daß der Müll auf Grund vertraglicher Verpflichtungen anderwärtig im Bereich des Müllwirtschaftsverbandes oder eines überregionalen Entsorgungsverbundes durch hiefür genehmigte Anlagen entsprechend den Grundsätzen des § 3 Abs. 3 entsorgt wird. Hierüber hat die Gemeinde auf begründeten Antrag mit Bescheid zu entscheiden.
(5) Die Anschlußpflicht nach Abs. 1 bis 3 entsteht kraft Gesetzes mit der Benützbarkeit der öffentlichen Müllabfuhreinrichtungen und der genehmigten Müllbehandlungsanlagen und besteht so lang, als die Voraussetzungen vorliegen, die tatsächlich oder erfahrungsgemäß den Anfall von Müll verursachen.
(6) Der Anschluß an die öffentliche Müllabfuhr gilt mit der Beistellung der Müllbehälter (§ 10) als vollzogen. Die Gemeinde hat hievon die Anschlußpflichtigen nachweislich zu verständigen. Auf Antrag eines Anschlußpflichtigen, der binnen einem Monat nach Zustellung der Verständigung eingebracht werden kann, hat die Gemeinde über die Anschlußpflicht einen Bescheid zu erlassen und die Größe und Anzahl der erforderlichen Müllbehälter mit Bescheid festzusetzen.
(7) Eine bloß zeitweilige Benützung eines Grundstückes (wie Zweitwohnungen, Ferienhäuser u. dgl.) begründet keine Ausnahme oder Beschränkung der Anschlußpflicht an die öffentliche Müllabfuhr und Müllbehandlung.
§ 10
Müllbehälter
(1) Für die Sammlung von Müll zum Zwecke der öffentlichen Müllabfuhr sind geeignete und je nach zu sammelnder Müllart unterscheidbare (wie z. B. durch Farbe) Müllbehälter (wie Mülltonnen, Müllsäcke, Müllgroßbehälter) und Befestigungseinrichtungen zu verwenden, die den Grundstückseigentümern jeweils von der Gemeinde beizustellen sind. Wurde hiefür ein gesonderter Kostenersatz im Sinne des § 16 geleistet, gehen sie in das Eigentum der Grundstückseigentümer über und sind von diesen instandzuhalten. Wurde kein gesonderter Kostenersatz geleistet, bleiben die Müllbehälter und die Befestigungseinrichtungen Eigentum der Gemeinde und sind von dieser zu erhalten und im Bedarfsfalle zu ersetzen. Für die Reinigung hat grundsätzlich der Grundstückseigentümer zu sorgen, sofern die Müllabfuhrordnung nicht anderes bestimmt.
(2) Die Anzahl der zu verwendenden Müllbehälter ist in der Müllabfuhrordnung so festzusetzen, daß der anfallende Hausmüll innerhalb des Abfuhrzeitraumes gelagert werden kann. Sie richtet sich nach der Art, Beschaffenheit und Menge des erfahrungsgemäß anfallenden Hausmülls, der Zahl der Haushalte oder Personen, dem Behältervolumen und der Häufigkeit der regelmäßigen Abfuhr.
(3) Über begründeten Antrag des Anschlußpflichtigen ist die Zahl der Hausmüllbehälter der Menge des tatsächlich anfallenden Hausmülls anzupassen.
§ 11
Aufstellung der Müllbehälter
(1) Die Grundstückseigentümer haben dafür zu sorgen, daß die Müllbehälter an geeigneter, leicht zugänglicher Stelle aufgestellt werden können, daß bei deren Benützung keine ungebührliche Belästigung durch Staub, Geruch und Lärm erfolgt, die Müllbehälter von den Hausbewohnern ordnungsgemäß benützt und von den Beauftragten der Müllabfuhr auf kürzestem Wege unbehindert und ohne vermeidbaren Zeitverlust abgeholt werden können. Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, hat die Gemeinde den Ort der Aufstellung mit Bescheid zu bestimmen.
(2) Die Grundstückseigentümer haben dafür zu sorgen, daß der Aufstellungsort von Schnee und Eis freigehalten wird und den Nutzungsberechtigten und den Beauftragten der Müllabfuhr auch im Winter zugänglich ist.
§ 12
Benützung der Müllbehälter
(1) In die bereitgestellten Müllbehälter darf nur der im Abfuhrbereich anfallende Müll eingebracht werden. Hiebei ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß der Aufstellungsort nicht verunreinigt wird.
(2) Die Müllbehälter dürfen nur so weit gefüllt werden, daß der Deckel stets geschlossen gehalten werden kann. Das Einstampfen oder Einschlämmen von Müll ist verboten.
(3) Müll, der die Müllbehälter beschädigt, die mit der Abfuhr befaßten Personen oder die hiebei verwendeten Vorrichtungen gefährdet, darf nicht in die Müllbehälter eingebracht werden.
(4) In die auf Grund dieses Gesetzes aufgestellten Müllbehälter darf nur jener Müll eingebracht werden, für dessen Aufnahme sie gemäß der Müllabfuhrordnung bestimmt sind.
§ 13
Durchführung der öffentlichen Müllabfuhr
(1) Die Abfuhr des Mülls durch die öffentliche Müllabfuhr hat in möglichst regelmäßigen Abständen so oft zu erfolgen, daß keine Überfüllung der Müllbehälter eintritt.
(2) Die Abfuhr des Sperrmülls durch die öffentliche Müllabfuhr hat so oft zu erfolgen, als dies mit Rücksicht auf die Art und Menge des durchschnittlich anfallenden Sperrmülls erforderlich ist. Sie ist rechtzeitig bekanntzugeben. Die Gemeinde kann die Abfuhr des Sperrmülls auch in der Weise besorgen, daß Sperrmüll im Bedarfsfalle erst auf Anforderung abgeführt wird.
(3) Ist die Abfuhr des Hausmülls oder des Sperrmülls oder die Sammlung der Problemstoffe und der Altstoffe durch die öffentliche Müllabfuhr aus Gründen, die nicht vom Grundstückseigentümer oder von den Nutzungsberechtigten zu vertreten sind, ausnahmsweise nicht zu den in der Müllabfuhrordnung festgesetzten Zeiten möglich, so ist die Sammlung und Abfuhr ehestens nachzuholen und die Abfuhrzeit rechtzeitig ortsüblich zu verlautbaren.
§ 14
Eigentumsübergang
(1) Mit dem Verladen auf ein Fahrzeug der öffentlichen Müllabfuhr geht das Eigentum am Müll auf die Gemeinde über.
(2) Müll, der der genehmigten Müllbehandlungsanlage zugeführt wird, geht mit der Übergabe (Ablage) an diese in das Eigentum des Betreibers über.
(3) Bei Eigentumsübergang nach Abs. 1 und 2 haftet der bisherige Eigentümer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden, die dessen eingebrachter Müll verursacht.
(4) Auf Wertgegenstände im Müll erstreckt sich der Eigentumsübergang nach Abs. 1 und 2 nicht.
§ 15
Müllabfuhrordnung
Der Gemeinderat hat über die Besorgung der öffentlichen Müllabfuhr, Sammlung und Müllbehandlung eine Müllabfuhrordnung auf Basis des Müllwirtschaftsplanes nach § 18 durch Verordnung zu beschließen, die insbesondere zu enthalten hat:
§ 16
Gebühren
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, für die Benützung der Einrichtungen und Anlagen der öffentlichen Müllabfuhr Gebühren einzuheben, wobei sich diese auch an den Grundsätzen der Müllvermeidung zu orientieren haben.
(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Benützungsgebühren entsteht mit Beginn des Monats, in dem die Müllbehälter aufgestellt werden.
(3) Zur Entrichtung der Gebühr sind die anschlußpflichtigen Grundstückseigentümer verpflichtet. Miteigentümer schulden die Gebühr zur ungeteilten Hand.
(4) Die Höhe der Gebühr ist nach dem Behältervolumen und der Anzahl der Entleerungen zu berechnen. Sie wird in der Müllabfuhrordnung festgesetzt.
(5) Die Höhe der Benützungsgebühr ist so festzulegen, daß der mutmaßliche Jahresertrag das jährliche Erfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der öffentlichen Müllabfuhr, die Müllsammlung sowie die allfällige Müllbehandlung sowie für die Verzinsung, Amortisation und für die Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer für solche Einrichtungen entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt.
(6) Die Gebühreneinnahmen dürfen insgesamt auf keinen Fall jene Kosten, die der Gemeinde bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung ihrer Aufgaben erwachsen, übersteigen.
(7) Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, die auf sie umgelegten Kosten des Müllwirtschaftsverbandes (§ 17 Abs. 4) den anschlußpflichtigen Grundstückseigentümern zum Ersatz vorzuschreiben. Die Vorschreibung des Kostenersatzes hat im gleichen Verhältnis wie bei den Benützungsgebühren zu erfolgen.
(8) Die Gebühren und Kostenersätze sind nach dem Tarif der Müllabfuhrordnung mittels Bescheid der Gemeinde festzusetzen und vorzuschreiben.
(9) Besteht die Anschlußpflicht nur in der Benützung einer genehmigten Müllbehandlungsanlage, so hat der Müllwirtschaftsverband nur die Gebühren für die Benützung dieser Anlage vorzuschreiben. Die Abs. 1 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.
Müllwirtschaft und Müllbehandlung
§ 17
Müllwirtschaftsverbände
(1) Die Gemeinden der politischen Bezirke Bruck an der Mur, Deutschlandsberg, Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg, Judenburg, Knittelfeld, Leibnitz, Leoben, Murau, Mürzzuschlag, Radkersburg, Voitsberg, Weiz, weiters die Landeshauptstadt Graz und die Gemeindendes politischen Bezirkes Graz-Umgebung, die Gemeinden der Gerichtsbezirke Schladming und Gröbming und die Gemeinden der Gerichtsbezirke Bad Aussee, Liezen, Irdning und Rottenmann bilden je einen Gemeindeverband im Sinne des § 6 Abs. 2, der den Namen „Müllwirtschaftsverband“ zu führen hat. Das Gebiet des jeweiligen Müllwirtschaftsverbandes entspricht einer Müllwirtschaftsregion im Sinne des § 3 Abs. 3. Jeder Verband hat seinen Sitz in der jeweiligen Bezirkshauptstadt, der Müllwirtschaftsverband Graz und Graz-Umgebung in der Landeshauptstadt Graz, der Müllwirtschaftsverband der Gerichtsbezirke Schladming und Gröbming in Schladming und der Müllwirtschaftsverband der Gerichtsbezirke Bad Aussee, Liezen, Irdning und Rottenmann in Liezen.
(2) Der Müllwirtschaftsverband hat die Tätigkeit der Gemeinden bei der getrennten Altstoffsammlung und Problemstoffsammlung zu unterstützen. Darüber hinaus hat er private Haushalte sowie Produzenten, Konsumenten und Besitzer von Hausmüll, Sperrmüll und Problemstoffen mit dem Ziel zu informieren, daß eine möglichst weitgehende Müllvermeidung durch getrennte Sammlung und Verwertung von Abfällen erreicht wird (Müllberatung).
(3) Die Organisation der Müllwirtschaftsverbände richtet sich bis zum Inkrafttreten eines Steiermärkischen Gemeindeverbandsgesetzes nach den folgenden §§ 17a, b und c.
(4) Die zur Deckung des Aufwandes der Müllwirtschaftsverbände auf die verbandsangehörigen Gemeinden umzulegenden Kosten sind nach dem Müllaufkommen der Mitgliedsgemeinden festzulegen.
§ 17a
Verbandsorgane
(1) Organe des Müllwirtschaftsverbandes sind die Verbandsversammlung, der Verbandsvorstand und der Verbandsobmann. Die Verbandsversammlung kann aus ihrer Mitte Ausschüsse zur Prüfung ihrer Gebarung oder für besondere Fach- oder Verwaltungsaufgaben wählen.
(2) Die Verbandsversammlung besteht aus je einem Vertreter jeder verbandsangehörigen Gemeinde, die der jeweilige Gemeinderat zu wählen hat. Die Mitglieder der Verbandsversammlung müssen Bürgermeister oder Mitglieder des Gemeinderates einer verbandsangehörigen Gemeinde sein. Jede im Gemeinderat einer verbandsangehörigen Gemeinde vertretene Wahlpartei, die in der Verbandsversammlung nicht vertreten ist, kann zu den Sitzungen der Verbandsversammlung einen Vertreter mit beratender Stimme entsenden. Der Verbandsversammlung sind folgende Aufgaben zugewiesen:
(3) Beschlüsse der Verbandsversammlung von grundlegender Bedeutung, das sind Beschlüsse im Sinne des Abs. 2 lit. b, c und d, bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der verbandsangehörigen Gemeinden, die ihrerseits mehr als 50 v. H. der Bevölkerung aller verbandsangehörigen Gemeinden repräsentieren müssen. Die Bevölkerungszahl richtet sich nach der jeweiligen letzten Volkszählung.
(4) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Obmann und 3 weiteren Mitgliedern. Gehören dem Müllwirtschaftsverband mehr als 20 Gemeinden an, so besteht der Verbandsvorstand aus dem Obmann und weiterem 5 Mitgliedern. Gehören der Verbandsversammlung mehr als 30 Gemeinden an, so besteht der Verbandsvorstand aus dem Obmann und weiteren 11 Mitgliedern. Die einzelnen Mitglieder des Verbandsvorstandes sind aus der Mitte der Verbandsversammlung zu wählen.
(5) Der Verbandsobmann ist aus der Mitte des Verbandsvorstandes zu wählen.
Der Verbandsobmann hat jedenfalls folgende Aufgaben zu vollziehen:
(6) Der Verbandsobmann und die Mitglieder des Verbandsvorstandes sind nach dem Verhältnis der in der Verbandsversammlung vertretenen Wahlparteien unter sinngemäßer Anwendung der für die Wahl des Gemeindevorstandes bzw. die Wahl des Bürgermeisters geltenden Bestimmungen der Gemeindeordnung 1967 zu wählen.
§ 17b
Vermögenswirtschaft und Verbandshaushalt
(1) Für die Vermögenswirtschaft und die Erstellung von Voranschlägen, die Rechnungsabschlüsse sowie das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Müllwirtschaftsverbände gelten die Bestimmungen des 4. Hauptstückes der Gemeindeordnung 1967, mit Ausnahme der §§ 72 und 73, 76 Abs. 1 bis 3, 83, 84 und 86, 88 Abs. 2 und 3, 89 Abs. 1 und 5, sinngemäß.
(2) Zur Deckung des Aufwandes des Müllwirtschaftsverbandes sind zunächst dessen eigene Einnahmen heranzuziehen. Der durch diese Einnahmen nicht zu deckende Aufwand kann auf die verbandsangehörigen Gemeinden umgelegt werden (§ 17 Abs. 4). Für die Benützung der Einrichtungen, Anlagen und Anstalten können durch Verordnung Beiträge festgesetzt werden. Diese Beiträge müssen kostendeckend sein und dürfen das Erfordernis für die Errichtung, Erhaltung und den Betrieb der Einrichtungen nicht übersteigen.
(3) Näheres über Kostenersätze und Beiträge sowie deren Vorschreibung hat die Satzung, die von der Verbandsversammlung zu beschließen ist, zu regeln.
§ 17c
Geschäftsführung und Aufsicht
(1) Für die Geschäftsführung der Organe der Müllwirtschaftsverbände gelten die Bestimmungen des 2. Hauptstückes, 3. Abschnitt der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Obmann des Müllwirtschaftsverbandes die Aufgaben eines Bürgermeisters, der Verbandsvorstand die Aufgabe eines Gemeindevorstandes und die Verbandsversammlung die Aufgaben eines Gemeinderates erfüllt. Für Verwaltungsakte und das Verwaltungsverfahren einschließlich der Verordnungen, den Instanzenzug, die Vorstellung und die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des 5. Hauptstückes der Gemeindeordnung 1967 sinngemäß.
(2) Aufsichtsbehörde über die Müllwirtschaftsverbände ist die Landesregierung. Diese übt das Aufsichtsrecht dahingehend aus, daß sie ihre Aufgaben im Sinne dieses Gesetzes und ihrer Satzungen erfüllen und aus dem Bereich der Landesvollziehung die Gesetze und Verordnungen nicht verletzen.
(3) Für die Ausübung des Aufsichtsrechtes gelten die Bestimmungen des 6. Hauptstückes, 1. Abschnitt der Gemeindeordnung 1967, sinngemäß.
(4) Die erstmalige Einberufung der Verbandsversammlung der Müllwirtschaftsverbände nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu ihrer konstituierenden Sitzung hat durch die Aufsichtsbehörde zu erfolgen. Den Vorsitz führt ein von der Aufsichtsbehörde zu bestellender rechtskundiger Beamter des Amtes der Landesregierung, der auch die Wahl der übrigen Organe des Müllwirtschaftsverbandes zu leiten hat.
§ 18
Müllwirtschaftspläne
(1) Die Verantwortung für die Besorgung der Müllwirtschaft innerhalb der Müllwirtschaftsregionen nach § 3 Abs. 3 obliegt den Müllwirtschaftsverbänden. Diese haben Müllwirtschaftspläne zu erstellen, in denen nach den Grundsätzen der Müllwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes alle Maßnahmen in organisatorischer und technischer Hinsicht nach regionalen Gesichtspunkten festzulegen sind. Der Plan ist binnen eines Jahres nach Konstituierung des Müllwirtschaftsverbandes zu erstellen und bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
(2) Die Müllwirtschaftsverbände können sich zur technischen Durchführung der Müllwirtschaft privater Unternehmen sowie eigener oder anderer öffentlicher Einrichtungen bedienen, sofern öffentliche Interessen gewahrt bleiben und dies wirtschaftlich und technisch zweckmäßig ist.
(3) Zwei oder mehrere Müllwirtschaftsverbände können die überregionale technische Durchführung der Entsorgung vereinbaren. Eine solche Vereinbarung kann sich auch auf Teile von Müllwirtschaftsregionen oder auf bestimmte Entsorgungsbereiche beschränken. Derartige Vereinbarungen müssen dem jeweiligen Müllwirtschaftsplan entsprechen und bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
(4) Der Müllwirtschaftsplan hat die beabsichtigten Maßnahmen zur Müllwirtschaft im Sinne des § 3, die Müllwirtschaftsbereiche, die in Betrieb befindlichen und vorgesehenen Müllbehandlungsanlagen einschließlich ihrer Standorte, die Betreiber dieser Anlagen, den jeweiligen Entsorgungsbereich, eine Zuordnung einzelner Müllarten zu den einzelnen Anlagen, die technischen Verfahren der einzelnen Anlagen sowie deren technische Beschreibung zu enthalten. Weiters hat der Müllwirtschaftsplan allfällige Beeinträchtigungen in der Standort- oder sonst betroffenen Gemeinde, wie z. B. Verkehrserschwernisse usw., zu berücksichtigen und ausgleichende Maßnahmen vorzusehen. Dieser Müllwirtschaftsplan hat auf das Landesentwicklungsprogramm Bedacht zu nehmen und ist dem im § 20 vorgesehenen Verfahren zu unterziehen.
§ 19
Müllbehandlungsanlagen
(1) Die Errichtung und der Betrieb der im Müllwirtschaftsplan vorgesehenen Müllbehandlungsanlagen hat durch den Müllwirtschaftsverband zu erfolgen, sofern nicht im Sinne des § 18 Abs. 2 sich der Müllwirtschaftsverband privater Unternehmen oder anderer öffentlicher Einrichtungen, im folgenden „Betreiber“ genannt, bedient.
(2) Grundsätzlich sind Müllbehandlungsanlagen auf Standorten im Bereich des eigenen Müllwirtschaftsverbandes zu errichten. Ausnahmen hievon sind nur mit Genehmigung der Landesregierung dann zulässig, wenn eine gemeinsame Bewirtschaftung bestimmter Müllfraktionen aus zwei oder mehreren Verbandsbereichen erfolgt.
(3) Als Müllbehandlungsanlagen kommen insbesonderea) Anlagen zur Trennung, Sortierung, Aufbereitung, Sammlung und Zwischenlagerung,
(4) Rechtsträger der Müllbehandlungsanlagen ist der jeweilige Betreiber. Er trägt auch die Verantwortung für das klaglose Funktionieren der Anlage.
(5) Die Errichtung und der Betrieb einer Müllbehandlungsanlage dürfen nur im Rahmen eines Betriebsplanes erfolgen, der vom Betreiber zu erstellen und von der Landesregierung mit Bescheid auf Grund des kundgemachten Müllwirtschaftsplanes zu genehmigen ist. Der Betriebsplan hat den Standort, den Müllentsorgungsbereich, das technische Verfahren, die Betriebsweise, die Art des zu entsorgenden Mülls sowie die technische Beschreibung der Anlage zu enthalten. Der Betriebsplan hat auf die Art der Entsorgung und die Grundsätze im Sinne des § 3 Abs. 3 sowie der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit des Betriebes Bedacht zu nehmen.
(6) Ein Betriebsplan ist für jene Anlagen nicht erforderlich, in denen Altstoffe als Sekundärrohstoffe zur Produktion von Waren wiederverwertet werden.
§ 20
Erstellung von Müllwirtschaftsplänen und Betriebsplänen
(1) Für die Erstellung des Müllwirtschaftsplanes nach § 18 hat der Müllwirtschaftsverband zu sorgen. Für die Erstellung des Betriebsplanes einer Müllbehandlungsanlage hat der Betreiber zu sorgen. In beiden Verfahren hat die Landesregierung beratend mitzuwirken. Die Verfahren zur Erstellung des Müllwirtschaftsplanes und der Betriebspläne für Müllbehandlungsanlagen können gemeinsam durchgeführt werden.
(2) Der jeweilige Müllwirtschaftsverband oder die Betreiber von Müllbehandlungsanlagen (letztere im Wege über den Müllwirtschaftsverband) haben der Landesregierung die Einleitung der Planungsverfahren anzuzeigen.
(3) Nach Abschluß des Planungsverfahrens hat der Müllwirtschaftsverband den beschlossenen Müllwirtschaftsplan bzw. den Betriebsplan samt allen Unterlagen der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Landesregierung hat zu prüfen, ob die Pläne den Grundsätzen des Landesentwicklungsprogrammes, LGBl. Nr. 53/1977, sowie den §§ 18 und 19 entsprechen. Der Müllwirtschaftsplan bzw. der Betriebsplan sind mit Bescheid zu genehmigen. In diesem Genehmigungsverfahren sind, sofern nicht eine Betriebsbewilligung auf Grund der Gewerbeordnung 1973 von vornherein notwendig ist, die §§ 74 bis 84, 353 bis 359, 366 bis 368 und 371 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, sowie die darauf beruhenden Verordnungen anzuwenden.
(4) Die im Müllwirtschaftsplan vorgesehenen Standorte für die Errichtung von Müllbehandlungsanlagen sind nach § 22 Abs. 7 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 durch die betroffenen Gemeinden im Flächenwidmungsplan als übergeordnete Planungen ersichtlich zu machen.
(5) Der Müllwirtschaftsplan ist nach Rechtskraft des Bescheides der Landesregierung vom Müllwirtschaftsverband als Verordnung kundzumachen. Mit der Errichtung von Müllbehandlungsanlagen auf Grund genehmigter Betriebspläne kann dann begonnen werden, wenn alle nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften notwendigen Bewilligungen rechtskräftig vorhanden sind.
(6) Erweist sich nach Kundmachung der Müllwirtschaftsplan als undurchführbar oder beabsichtigt der Betreiber einer Müllbehandlungsanlage, wegen Um- oder Erweiterungsbauten den Betriebsplan zu ändern, so ist dies der Landesregierung anzuzeigen. Für die Durchführung des Änderungsverfahrens gelten die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze sinngemäß.
(7) Betreiber von Müllbehandlungsanlagen haben über Art, Menge, Herkunft, Lagerung und Verbleib der übernommenen Abfälle fortlaufende Aufzeichnungen sowie ein Betriebstagebuch zu führen, in dem alle wesentlichen Ereignisse und Feststellungen zu verzeichnen sind, die für den laufenden Betrieb der Anlage, für deren Sicherheit und für den Schutz der Umwelt von Bedeutung sind. Aufzeichnungen und Betriebstagebuch sind durch zehn Jahre ab Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres aufzubewahren und den Organen der Landesregierung auf deren Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
Enteignung
§ 21
Enteignung
(1) Für die Errichtung, Erweiterung oder Umgestaltung von Müllbehandlungsanlagen (§ 19) und für die Errichtung geeigneter Zufahrtswege können auf Antrag der Standortgemeinde oder des Müllwirtschaftsverbandes das Eigentum und andere private Rechte an Grundstücken entzogen werden, wenn die Gemeinde oder der Müllwirtschaftsverband für diese Zwecke geeignete Grundstücke weder aus ihrem Eigentum bereitstellen noch gegen ein verkehrsübliches Entgelt beschaffen kann.
(2) Eine Enteignung ist nur im notwendigen Ausmaß und gegen angemessene Entschädigung (§ 23) zulässig.
(3) Der frühere Eigentümer kann die Aufhebung und die Wiederherstellung der früheren Eigentumsverhältnisse begehren, wenn das Grundstück nicht innerhalb von vier Jahren nach Rechtskraft des Bescheides dem im Abs. 1 genannten Zweck zugeführt wurde. Für die Rückzahlung der Entschädigung gilt § 23 sinngemäß.
(4) Aufgefüllte oder nicht mehr verwendete Deponien sind dem Enteigneten oder seinem Rechtsnachfolger zum Kauf anzubieten.
§ 22
Verfahren der Enteignung
(1) über Notwendigkeit, Gegenstand, Umfang und Ausmaß der Enteignung entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Gemeinde oder der Müllwirtschaftsverband hat die Enteignung unter Vorlage der zur Beurteilung des Sachverhaltes erforderlichen Unterlagen (Verzeichnis und Ausmaß der beanspruchten Grundstücke und Rechte, Name und Wohnort der Personen, deren Grundstücke enteignet werden sollen, Grundbuchsauszüge, Müllwirtschaftsplan nach § 18), zu beantragen
(3) Im Verfahren finden, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, die Vorschriften des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäß Anwendung.
§ 23
Entschädigung
(1) Dem Enteigneten gebührt für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (§ 365 ABGB). Der Wert der besonderen Vorliebe hat außer Betracht zu bleiben.
(2) Die Entschädigung hat grundsätzlich durch die Überlassung geeigneter Ersatzgrundstücke zu erfolgen. Ist dies nicht oder nicht zur Gänze möglich, so ist die Entschädigung in Geld zu leisten. Die Entschädigung ist nach Anhörung mindestens eines beeideten Sachverständigen im Enteignungsbescheid festzusetzen.
(3) Der Enteignete und die Gemeinde bzw. der Müllwirtschaftsverband können binnen zwei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Festsetzung der Entschädigung bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet, beantragen. Mit dem Einlangen eines solchen Antrages tritt der Enteignungsbescheid insoweit außer Kraft, als er die Höhe der Entschädigung zum Gegenstand hat. Im Verfahren vor dem Bezirksgericht finden die Vorschriften des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäß Anwendung.
(4) Ein Antrag auf gerichtliche Feststellung der Entschädigung kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgenommen werden. In diesem Falle tritt die Festsetzung der Entschädigung nach dem Enteignungsbescheid nach Abs. 2 wieder in Kraft.
§ 24
Vollstreckung der Enteignung
(1) Der Enteignungsbescheid darf erst vollstreckt werden, wenn die im Bescheid festgesetzte Entschädigung geleistet oder im Falle der Nichtannahme bei Gericht hinterlegt wurde.
(2) Wurde die Festsetzung der Entschädigung bei Gericht beantragt, darf der Enteignungsbescheid vor Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung vollstreckt werden, wenn der im Enteignungsbescheid festgesetzte Entschädigungsbetrag bei Gericht hinterlegt wurde.
§ 25
Anmerkung im Grundbuch
(1) Auf Antrag der Gemeinde oder des Müllwirtschaftsverbandes ist die Einleitung des Enteignungsverfahrens im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung bewirkt, daß jeder, der durch eine ihr im Rang nachfolgende Eintragung ein Recht erwirbt, die Ergebnisse des Verfahrens gegen sich gelten lassen muß.
(2) Die Anmerkung der Einleitung des Verfahrens ist gleichzeitig mit der Einverleibung des Eigentumsrechtes der Gemeinde zu löschen.
Allgemeine Schluß-, Straf- und Übergangsbestimmungen
§ 26
Betreten von Grundstücken
Den Beauftragten der Gemeinde oder des Müllwirtschaftsverbandes ist zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide ungehinderter Zutritt zu allen Grundstücksteilen, auf denen Müll nach § 2 anfällt, gelagert oder behandelt wird, zu gewähren und erforderliche Auskunft zu erteilen. Die diesen Beauftragten hiebei bekanntgewordenen persönlichen, betrieblichen oder geschäftlichen Verhältnisse unterliegen der Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 2 B-VG).
§ 27
Nutzungsberechtigte
(1) Die für die Grundstückseigentümer geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes finden sinngemäß auch auf Personen Anwendung, die zur Nutzung des Grundstückes berechtigt sind oder es verwalten.
(2) Bei Bauwerken auf fremdem Grund gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes auch für die Bauwerkseigentümer.
§ 28
Ablagerungsverbot, Verunreinigungen
(1) Die Ablagerung von Müll (§ 2) an anderen Orten als in den dafür bestimmten Behältern oder an den dafür bestimmten Plätzen von genehmigten Müllbehandlungsanlagen (§ 19) oder sonstigen behördlich genehmigten Anlagen oder auf eine andere nicht behördlich genehmigte Art ist verboten.
(2) Personen, die gegen die Bestimmung des Abs. 1 verstoßen, haben, wenn sie die Ablagerung oder Verunreinigung nicht selbst unverzüglich beseitigen, die der Gemeinde bzw. dem Müllwirtschaftsverband aus der Beseitigung erwachsenden Kosten zu ersetzen. Der Kostenersatz ist von der Gemeinde bzw. dem Müllwirtschaftsverband mit Bescheid vorzuschreiben.
(3) Sind die Art und der Umfang der Ablagerung oder Verunreinigung, insbesondere auch bei Unfällen und Katastrophen, geeignet, das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren, die Sicherheit des Eigentums, die Reinheit des Bodens, der Gewässer oder der Luft zu gefährden, so hat der Bürgermeister, wenn die Einrichtungen der Gemeinde bzw. des Müllwirtschaftsverbandes zur Beseitigung oder Unterdrückung der Gefahr nicht ausreichen, unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
§ 29
Nichteinhaltung von Fristen
Bei Nichteinhaltung der im § 18 Abs. 1 und § 32 Abs. 2 dieses Gesetzes vorgesehenen Fristen für die Erstellung von Müllwirtschaftsplänen oder Betriebsplänen hat die Landesregierung unter Setzung einer angemessenen Frist, die nicht mehr als 3 Monate betragen darf, den Planungsverantwortlichen die Erstellung der Pläne aufzutragen. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist kann die Landesregierung ersatzweise die Planerstellung selbst vornehmen und die betreffenden Müllwirtschaftsverbände oder Betreiber von Anlagen mit Bescheid verpflichten, nach den Plänen der Landesregierung zu handeln.
§ 30
Untersagung
Handlungen und Unterlassungen gegen die Bestimmungen der §§ 8, 19, 20 und 32 Abs. 2 bzw. des genehmigten und mit Verordnung kundgemachten Müllwirtschaftsplanes oder des Betriebsplanes sind von der Landesregierung mit Bescheid zu untersagen.
§ 31
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 100.000 Schilling oder mit Arrest bis zu acht Wochen zu bestrafen.
(3) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
§ 32
Übergangsbestimmungen
(1) Müllabfuhrordnungen auf Grund des § 16 des Abfallbeseitigungsgesetzes 1974, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Rechtsbestand angehören, bleiben weiterhin in Kraft. Nach Rechtskraft des Müllwirtschaftsplanes nach § 18 haben die Gemeinden ihre Müllabfuhrordnungen dahingehend zu überprüfen, ob diese dem Müllwirtschaftsplan entsprechen. Erforderlichenfalls sind die Verordnungen zu ändern und dem Verfahren gemäß § 100 der Gemeindeordnung 1967 bzw. des § 106 des Statutes der Landeshauptstadt Graz zu unterziehen. Die Änderung hat binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des Müllwirtschaftsplanes zu erfolgen.
(2) Müllbehandlungsanlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits in Betrieb sind, dürfen bis zu 12 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Art und dem Umfang betrieben werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zulässig gewesen sind. Wird jedoch der Müllwirtschaftsplan des Gemeindeverbandes, auf dessen Gebiet die Anlage liegt, erst später erlassen, darf die Anlage bis zur Erlassung dieses Planes weiter betrieben werden. Danach dürfen diese Anlagen nur noch nach Maßgabe dieses Gesetzes betrieben werden.
(3) Die Müllwirtschaftsverbände haben bei der Planung von Maßnahmen der Müllwirtschaft auf bestehende Müllbehandlungsanlagen Bedacht zu nehmen und diese nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit und Eignung zur Erfüllung von Aufgaben der Müllwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes bevorzugt heranzuziehen.
§ 33
Eigener Wirkungsbereich
Die im § 6 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes geregelten Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden.
§ 34
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 25. Juni 1974, LGBl. Nr. 118, über die Abfuhr und die Beseitigung von Abfällen (Abfallbeseitigungsgesetz) außer Kraft.
Krainer Gross
Landeshauptmann Erster Landeshaupt-
mannstellvertreter
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