Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Dezember 1987 über die Aufbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Böden (Klärschlammverordnung)
LGBL_ST_19871222_89Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Dezember 1987 über die Aufbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Böden (Klärschlammverordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.12.1987
Fundstelle
LGBl. Nr. 89/1987 Stück 19
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Dezember 1987 über die Aufbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Böden (Klärschlammverordnung)
Gemäß § 12 des Steiermärkischen landwirtschaftlichen Bodenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 66/1987, wird nach Anhörung der Landeskammer für Land-Forstwirtschaft verordnet:
§ 1
Beschaffenheit des Klärschlamms und des Müllkomposts
(1) Klärschlamm, der zur Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden abgegeben werden soll, ist Aufbringungszustand auf folgende Parameter zu untersuchen: Wassergehalt, Trockensubstanz, abbaubare orgamsche Substanz, Gesamtstickstoff, Nitrat-Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Gesamtphosphor, Gesamtkalium, Kalzium, Magnesium, Natrium, Eisen, Mangan, Kupfer, Zink, Kobalt, Molybdän, Blei, Cadmium, Chrom, Nickel, Quecksilber, pH-Wert, Dichte, seuchenhygienische Unbedenklichkeit und Pflanzenverträglichkeit.
(2) Klärschlamm, der zur Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden abgegeben werden soll und aus Anlagen von über 30.000 Einwohnergleichwerten stammt, ist zusätzlich auf folgende organische Schadstoffe zu untersuchen:
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, polychlorierte Biphenyle und chlorierte Kohlenwasserstoffe anhand von ausgesuchten Leitsubstanzen (Anlage A).
(3) Bei Müllkompost sind zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Parametern (ausgenommen die Dichte) festzustellen: Aschengehalt. Arsen, Gesamtkohlenstoff, _verfügbares Phosphat, verfügbares Kalium, Karbonät, Bor, Radioaktivität nicht natürlichen Ursprungs (aus zivilisatorischen Strahlenquellen oder durch technische Verfahrensschritte aufkonzentrierte radioaktive Stoffe, wie z. B. Schlacken) und folgende organische Schadstoffe:
Polyzyklische 'aromatische Kohlenwasserstoffe, polychlorierte Biphenyle und chlorierte Kohlenwasserstoffe anhand von ausgesuchten Leitsubstanzen (Anlage A).
(4) Probenentnahme, Probenvorbereitung und Untersuchung sind nach den einschlägigen Önormen durchzuführen. Sollten keine derartigen Normen bestehen, so 'sind sinngemäß die ISO-Normen bzw. die „Deutschen Einheitsverfahren für Wasser-, Abwasserund Schlammuntersuchung" anzuwenden.
(5) über das Untersuchungsergebnis ist eiI1 Untersuchungsbefund nach dem Muster der Anlage A zu erstellen.
(6) Die Untersuchungen sind bei Abwasserreinigungsanlagen mit einem Abwasseranfall im Ausmaß von 31 bis einschließlich 2000 Einwohnergleichwerten im Abstand von höchstens 6 Monaten, bei mehr als 2000 bis einschließlich 10.000 Einwohnergleichwerten im Abstand von höchstens 4 Monaten, bei mehr als 10.000 bis 30.000 Einwohnergleichwerten im Abstand von höchstens 3 Monaten und darüber hinaus im Abstand von höchstens 2 Monaten vorzunehmen. Auf stark schwankende Belastungen durch gewerbliche und industrielle Betriebe ist durch kürzere Untersuchungszeiträume Bedacht zu nehmen. Stehen zur Lagerung von stabilisiertem Klärschlamm Stapelräume oder Abgabebecken zur Verfügung und erfolgt innerhalb der im ersten Satz genannten Zeiträume keine Abgabe von Klärschlamm, so ist eine Untersuchung unabhängig von diesen Zeiträumen erst vor der beabsichtigten Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden durchzuführen.
(7) Die Untersuchungen sind bei Kompostieranlagen in einem Abstand von höchstens 3 Monaten durchzuführen.
§ 2
Beschaffenheit der Aufbringungsflächen
(1) Klärschlamm darf nur auf landwirtschaftlichen Böden aufgebracht werden, die nach den von der Bundesanstalt für Bodenwirtschaft erstellten Bodenempfindlichkeitskarten als "minder empfindlich" oder "weitgehend tolerant" eingestuft sind,
(2) Landwirtschaftliche Böden, die nach Abs, 1 für die Beschlammung geeignet sind und auf denen erstmalig Klärschlamm aufgebracht werden soll, sind auf folgende Parameter des Oberbodens zu untersuchen: organische Substanz, pflanzenverfügbares Phosphat, pflanzenverfügbares . Kalium, pflanzenverfügbares Magnesium, Karbonate, Kalkbedarf '(bei pH-Wert unter 6), austauschbare Kationen (Kalzium, Magnesium, Kalium, Natrium), lösliche Mikronährstoffe (Eisen, Mangan, Kupfer, Zink, Bor) und Gesamtgehalte von Eisen, Mangan, Kupfer, Zink:, Kobalt, Molybdän, Blei, Cadmium, Chrom, Nickel, Quecksilber sowie pH-Wert und Dichte, Böden, auf denen Klärschlamm aus Anlagen von über 30,000 Einwohnergleichwerten aufgebracht werden soll, sind zusätzlich auf folgende organische Schadstoffe zu untersuchen:
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, polychlorierte Biphenyle und chlorierte Kohlenwasserstoffe anhand von ausgesuchten Leitsubstanzen (Anlage C),
(3) Vor jeder weiteren Aufbringung von Klärschlamm ist eine weitere Untersuchung durchzuführen, sofern die letzte Untersuchung mehr als 4 Jahre zurückliegt. Diese Untersuchung hat nur mehr folgende Parameter zu umfassen:
pH-Wert, Dichte, Karbonate, Kalkbedarf (bei pH-Wert unter 6), pflanzenverfügbares Phosphat, pflanzenverfügbares Kalium, pflanzenverfügbares Magnesium, Gesamtgehalte von Kupfer, Zink, Kobalt, Molybdän, Blei, Cadmium, Chrom, Nickel und Quecksilber. Böden, auf denen Klärschlamm aus Anlagen von über 30,000 Einwohnergleichwerten aufgebracht werden soll, sinp zusätzlich auf folgende organische Schadstoffe zu untersuchen:
Polyzyklische aromatische ' Kohlenwasserstoffe, polychlorierte Biphenyle und chlorierte Kohlenwasserstoffe anhand (Anlage C). von ausgesuchten Leitsubstanzen
(4) Bei der Aufbringung von Müllkompost ist auf alle im Abs. 2 angeführten Parameter zu untersuchen.
(5) Probenentnahme, Probenvorbereitung und Untersuchung sind nach den einschlägigen Önormen durchzuführen, Bis zum Erscheinen der Önormen gelten die in der Anlage B beschriebenen Methoden.
(6) Über das Untersuchungsergebnis ist ein Untersuchungsbefund nach dem Muster der Anlage C zu erstellen.
§ 3
Zulässige Grenzwerte im Klärschlamm und im Boden
(1) Im Klärschlamm darf der Schadstoffgehalt keinen der nachstehend angeführten Grenzwerte überschreiten:
Zink 2000 mg/kg Trockensubstanz
Kupfer 500 mg/kg Trockensubstanz
Chrom 500 mg/kg Trockensubstanz
Blei 500 mg/kg Trockensubstanz
Kobalt 100 mg/kg Trockensubstanz
Nickel 100 mg/kg Trockensubstanz
Molybdän 20 mg/kg Trockensubstanz
Cadmium 10 mg/kg Trockensubstanz
Quecksilber 10 mg/kg Trockensubstanz
Arsen (nur im Müllkompost) 20 mg/kg Trockensubstanz
Radioaktivität
(nur im Müllkompost) 200 nCi Cs 137/kg Trockensubstanz
(2) In landwirtschaftlichen Böden darf der pflanzenverfügbare Schadstoffgehalt keinen der nachstehend angeführten Grenzwerte überschreiten:
Zink 300 mg/kg Trockensubstanz
Kupfer 100 mg/kg Trockensubstanz
Chrom 100 mg/kg Trockensubstanz
Blei 100 mg/kg Trockensubstanz
Nickel 60 mg/kg Trockensubstanz
Kobalt 50 mg/kg Trockensubstanz
Molybdän 10 mg/kg Trockensubstanz
Cadmium 2 mg/kg Trockensubstanz
Quecksilber 2 mg/kg Trockensubstanz
Diese Grenzwerte gelten für Mischproben ·aus dem Oberboden mit einer durchschnittlichen Dichte von 1,5 (3000 t/ha = 20 cm Bodentiefe), Bei Ackerböden beträgt deren Mächtigkeit 20 cm, Wird tiefer gepflügt, muss das Ergebnis der Untersuchung wie folgt berichtigt werden:
Maßgebender Gehalt = gemessener Gehalt x Pflügetiefe
20
Bei Dauergrünland beträgt die Mächtigkeit des Oberbodens 10 cm.
§4
Jährlich zulässige Schadstoffrachten
(1) Jährlich dürfen auf landwirtschaftlichen Böden höchstens folgende Frachten an Schadstoffen in Gramm pro Hektar über Klärschlamm aufgebracht werden:
Ackerland Grünland
Zink 5000 2500
Kupfer 1250 625
Chrom 1250 625
Blei 1250 625
Nickel 250 125
Kobalt 250 125
Arsen. 50 25
Molybdän 50 25
Cadmium. 25 12,5
Quecksilber 25 12,5
(2) Die jährlich zulässigen Frachten können bei landwirtschaftlichen Böden, die nach der Bodenempfindlichkeitskarte als "weitgehend tolerant" eingestuft sind, verdoppelt werden, 'wenn im vorangegangenen Jahr eine Klärschlammaufbringung unterblieben ist.
(3) Die Aufbringung von Klärschlamm und Gülle im selben Jahr ist verboten.
§ 5
Aufbringungszeugnis
Auf Grund des Boden-und des Klärschlammuntersuchungsbefundes ist ein Aufbringungszeugnis nach dem Muster der Anlage D auszustellen, Die Aufbringungszeugnisse sind 10 Jahre aufzubewahren.
§ 6
Aufbringung
(1) Die nach dem Aufbringungszeugnis zulässige Menge an Klärschlamm ist nach den Regeln der Düngepraxis aufzubringen, und zwar auf Ackerland pro Einzelgabe maximal 50 m3 pro Hektar. Eine zweite Aufbringung ist nur zulässig, wenn die zuerst aufgebrachte Menge eingearbeitet wurde und der Boden so weit abgetrocknet ist, dass er ohne Verdichtungsgefahr befahrbar ist und die gesamte jährlich zugelassene Trockenmassehöchstmenge und Schadstoffracht nicht überschritten wird. Auf landwirtschaftlichen Böden mit ausschließlicher Energiepflanzennutzung dürfen jährlich die für die Ackernutzung vorgesehenen Klärschlammhöchstmengen aufgeteilt auf zwei Einzelgaben aufgebracht werden.
(2) Auf Ackerflächen darf Klärschlamm nur aufgebracht werden, wenn er vor der Saat in den Boden eingearbeitet wird. Bei Silo-und Körnermais ist eine Aufbringung bis zu einer Wuchshöhe von 30 cm und bei Getreide bis vor dem Schossen zulässig.
(3) Bei der Aufbringung von Klärschlamm muss der Boden soweit abgetrocknet seil}, dass Bodenverdichtungen tunlichst vermieden werden. Das zulässige Gesamtgewicht der Aufbringungsfahrzeuge darf 15 Tonnen nicht übersteigen.
(4) Die Aufbringung von Klärschlamm und Müllkompost ist verboten:
§ 7
Abgabebestätigung
Die Bestätigung über die Abgabe von Klärschlamm und Müllkompost zur Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden ist nach dem Muster der Anlage E auszustellen. Der Bestätigung ist das gültige Aufbringungszeugnis gemäß § 5 anzuschließen.
§ 8
Müllkompost
Diese Verordnung gilt, sofern keine besonderen Regelungen getroffen sind, sinngemäß für die Aufbringung von Müllkompost auf landwirtschaftlichen Böden.
§ 9
Übertretungen und Strafen
Übertretungen dieser Verordnung sind gemäß § 14 des Steiermärkischen landwirtschaftlichen Bodenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 66/1987, zu bestrafen.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1988 in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landesrat:
Schaller
Anlage A
Klärschlamm-/Müllkompostuntersuchungsbefund* Nr.___
Aussteller (Name, Befugnis, Adresse________________________________________
Abwasserreinigungs-/Kompostieranlage (Bezeichnung, Adresse):_______________
Probenentnahmedatum:_______________________________________________________
I. BEFUND
bezogen auf die Trockensubstanz sind enthalten:
Grenzwert
Zink mg/kg = g/t 2000 mg/kg TS
Kupfer mg/kg = g/t 500 mg/kg TS
Chrom mg/kg = g/t 500 mg/kg TS
Blei mg/kg = g/t 500 mg/kg TS
Nickel mg/kg = g/t 100 mg/kg TS
Kobalt mg/kg = g/t 100 mg/kg TS
Arsen mg/kg = g/t 20 mg/kg TS
Molybdän mg/kg = g/t 20 mg/kg TS
Cadmium mg/kg = g/t 10 mg/kg TS
Quecksilber mg/kg = g/t 10 mg/kg TS
Pflanzenverträglichkeit: O gegeben
O nicht gegeben
Seuchenhygienische Unbedenklichkeit: O gegeben
O nicht gegeben
Die Aufbringung dieses Klärschlamms/Müllkomposts auf landwirtschaftlichen Böden ist
O nicht zulässig.
O nach Maßgabe eines Aufbringungszeugnisses zulässig.
Gültig ab Ausstellungsdatum: O 2 Monate
O 3 Monate (bei Müllkompost generell 3 Monate)
O 4 Monate
O 6 Monate
II. Weiters wurde noch auf folgende Parameter untersucht:
pH-Wert
Dichte (nur bei Klärschlamm)
Wassergehalt %
Trockensubstanz %
bezogen auf die Trockensubstanz sind enthalten:
Aschengehalt (Glührückstand) %
abbaubare organische Substanz % kg/t
Gesamtkohlenstoff % kg/t
Gesamtstickstoff % kg/t
Nitrat-Stickstoff % kg/t
Ammonium-Stickstoff % kg/t
Gesamtphosphor % kg/t
Phosphat verfügbar % kg/t
Gesamtkalium % kg/t
Kalium verfügbar % kg/t
Kalzium % kg/t
Karbonat % kg/t
Magnesium % kg/t
Natrium % kg/t
Eisen mg/kg
Mangan mg/kg
Bor mg/kg
Radioaktivität" gemäß § 1 Abs. 3 der Klärschlammverordnung:
Bezogen auf die Trockensubstanz sind folgende organische Schadstoffe enthalten (bei Aufbringung von Klärschlamm aus Anlagen von über 30.000 Einwohnergleichwerten bzw. von Müllkompost):
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe bezogen auf
Phenanthren Anthracen
Fluoranthen Pyren
Benzofluoranthene Benzo(a)pyren
Benzo(e)pyren Perylen
Benzo(ghi)perylen Triphenylen/Chrysen (Summe)
Polychlorierte Biphenyle
Chlorierte Kohlenwasserstoffe bezogen auf
Hexachlorbenzol
Lindan
DDT
Wegen der unter II. festgestellten überhöhten Werte (unterstrichen) ist von einer Aufbringung des Klärschlammes/Müllkompostes abzuraten.
Nichtzutreffendes bitte streichen.
Diese Parameter sind bei Klärschlamm nicht zu untersuchen.
Anlage B
Probenentnahme-, -vorbereitung und -untersuchung
gemäß § 2 Abs. 5 der Klärschlammverordnung
Anlage C
Bodenuntersuchungsbefund Nr.
Anlage D
Aufbringungszeugnis Nr
Anlage E
Müllkompost-/Klärschlammabgabebestätigung
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