Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Dezember 1981 über das Aufbringen von Gülle (Gülleverordnung)
LGBL_ST_19871222_88Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Dezember 1981 über das Aufbringen von Gülle (Gülleverordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.12.1987
Fundstelle
LGBl. Nr. 88/1987 Stück 19
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Dezember 1981 über das Aufbringen von Gülle (Gülleverordnung)
Auf Grund § 5 des Steiermärkischen landwirtschaftlichen Bodenschutzgesetzes, LGBl. NI. 66/1987, wird mi.ch Anhörung der Landeskammer für Land-und Forstwirtschaft verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für folgende Katastralgemeinden in der quartären Talflur der Mur von Graz bis Radkersburg.
Bezirk: Gemeinde: Katastralgemeinden:
Graz-Stadt
links der Mur Graz Messendorf, Engelsdorf, Neudorf, Thondorf
rechts der Mur Graz Webling, Straßgang, Rudersdorf
Graz-Umgebung
links der Mur Raaba Raaba
Grambach Grambach
Gössendorf sämtliche
Hausmannstätten Hausmannstätten
Fernitz Fernitz
Mellach Mellach
rechts der Mur Seiersberg Seiersberg
Pirka Pirka
Feldkirchen sämtliche
Unterpremstätten sämtliche
Kalsdorf sämtliche
Zettling sämtliche
Wundschuh sämtliche
Werndorf sämtliche
Leibnitz
links der Mur Stocking sämtliche
Sankt Georgen
a. d. Stiefing sämtliche
Ragnitz sämtliche
Gabersdorf sämtliche
Sankt Veit
am Vogau Labuttendorf, Sankt Veit am Vogau,
Neutersdorf
Obervogau sämtliche
Vogau sämtliche
Straß sämtliche
rechts der Mur Weitendorf sämtliche
Wildon sämtliche
Lebting/
St. Margarethen sämtliche
Lang sämtliche
Tillmitsch sämtliche
Gralla sämtliche
Kaindorf
an der Sulm sämtliche
Leibnitz sämtliche
Wagna sämtliche
Retznei sämtliche
Radkersburg
links der Mur Weinburg am
Saßbach Pichla
Murfeld sämtliche
Eichfeld sämtliche
Mureck sämtliche
Gosdorf sämtliche
Ratschendorf sämtliche
Deutsch Goritz Salsach, Weixelbaum
Halbenrain Unterpurkla, Donnersdorf, Dietzen,
Sögersdorf, Leitersdorf II, Halbenrain,
Dornau
Radkersburg-Umg. sämtliche
Bad Radkersburg sämtliche
§ 2
Gülle
(1) Gülle im Sinne dieser Verordnung sind Gemische aus Kot und Harnausscheidungen von Rindern, Schweinen oder Geflügel, auch vermischt mit Wasser, sowie deren natürliche Umwandlungsprodukte.
(2) Gülle im Sinne dieser Verordnung sind auch die Harnausscheidungen von Rindern oder Schweinen, auch vermischt mit Wasser, sowie deren natürliche Umwandlungsprodukte (Harngülle).
(3) Geringfügige Anteile von Einstreu oder Futterresten gelten als unerheblich.
§ 3
Düngungsbedarf der Kulturpflanzen
(1) Als Düngungsbedarf der Kulturpflanzen sind höchstens folgende pflanzenwirksame Reinnährstoffmengen an Stickstoff (N) anzunehmen:
Mais 200 kg N/hal Anbauperiode
Getreide 160 kg N/ha/Anbauperiode
Körnerraps 180 kg N/ha/Anbauperiode
Grünland 200 kg N/ha/Jahr (Dreischnittnutzung; drei Teilgaben)
Einschneidekraut 200 kg N/ha/ Anbauperiode
Lagerkraut 150 kg N/ha/Anbauperiode
Kopfsalat 75 kg N/hal Anbauperiode
Kürbis 60 kg N/hal Anbauperiode
Chinakohl 120 kgN/ha/Anbauperiode
Zwischenfrucht
(Raps, Senf,
Ölrettich usw.) 80 kg N/hal Anbauperiode
Leguminosen -
Startdüngung
(Futtererbse,
Pferdebohne, Klee) 30 kg N/hal Anbauperiode
(2) Zur Verrottung des am Feld verbleibenden Erntestrohs können pflanzenwirksame Reinnährstoffmengen an Stickstoff von maximal 50 kg/ha zugeführt werden.
§ 4
Stickstoffanfall aus Gülle
Durch die Haltung der angeführten Tierarten ist die Erzeugung jeweils folgender pflanzenwirksamer Reinnährstoffmengen al1 Stickstoff anzunehmen:
Rinder (500 kg Lebendgewicht) 50 kg N/Jahr/Stk.
Zuchtschweine (ohne Ferkelaufzucht) 18 kg N/Jahr/Stk.
Mastschweine 3,5 kg N/Mastperiode/Stk.
Geflügel 75 kg N/100 Legehennen/Jahr
§ 5
Gülleaufbringung
(1) Die bei der Haltung der im § 4 angeführten Tierarten anfallende Gülle eines Betriebes darf nur bis zu jenem Ausmaß gleichmäßig auf die landwirtschaftlichen Nutzflächen dieses Betriebes aufgebracht werden, durch das die Höchstgrenzen des Düngungsbedarfes gemäß § 3 unter Berücksichtigung sonstiger Zufuhren von Stickstoffdüngern nicht überschritten werden.
(2) Landwirtschaftliche Nutzflächen, die mehr als 8 km (kürzest tauglicher Anfahrtsweg) vom Betrieb entfernt sind, sind bei der Berechnung .gemäß Abs. 1 nicht einzubeziehen.
(3) Betriebe! bei denen mehr als die zulässige Aufbringungsmenge nach Abs. 1 anfällt, haben ein Güllebuch zu führen. Es hat hinsichtlich der insgesamt angefallenen Güllemenge Angaben über die Art der Verwendung und bei einer allfälligen Abgabe auch den Abnehmer, die abgegebene Menge, den Tag der Abgabe sowie eine Abgabebestätigung zu enthalten. Das Güllebuch ist 5 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzuweisen.
§ 6
Zeitliche und mengenmäßige Aufbringungsbeschränkungen
(1) Die Aufbringung von Gülle auf wassergesättigten oder durchgefrorenen Böden sowie auf rekultivierten landwirtschaftlich genutzten Materialgewinnungsstätten ist verboten.
(2) Vom 1. Dezember bis 15. Februar ist die Aufbringung von Gülle auf Brachflächen ohne Pflanzendecke jedenfalls verboten.
(3) Als erste Gabe zum Anbau von Mais darf nur jene Güllemenge aufgebracht werden, die einer pflanzenwirksamen Reinnährstoffmenge an Stickstoff von 120 kg/ha entspricht.
(4) Die Aufbringung von Gülle und Klärschlamm oder Müllkompost im selben Jahr ist verboten.
§ 7
Übertretungen und Strafen
Übertretungen dieser Verordnung sind gemäß § 14 des Steiermärkischen landwirtschaftlichen Bodenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 66/1987, zu bestrafen.
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des § 5 Abs. 3 über die Führung des Güllebuches am 1. März 1988 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 dieser Verordnung über die Führung des Güllebuches treten am 1. Oktober 1988 in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landesrat:
Schaller
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