Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Dezember 1987. mit der ein landwirtschaftliches Bodenschutzprogramm erlassen wird (Bodenschutzprogrammverordnung)
LGBL_ST_19871222_87Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Dezember 1987. mit der ein landwirtschaftliches Bodenschutzprogramm erlassen wird (Bodenschutzprogrammverordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.12.1987
Fundstelle
LGBl. Nr. 87/1987 Stück 19
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Dezember 1987. mit der ein landwirtschaftliches Bodenschutzprogramm erlassen wird (Bodenschutzprogrammverordnung)
Auf Grund § 2 Abs. 6 des Steiermärkischen landwirtschaftlichen Bodenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 66/1987, wird nach Anhörung der Landeskammer für Land-und Forstwirtschaft, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, der Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie der Landarbeiterkammer verordnet:
§ 1
(1) Zur Schaffung der Grundlagen für die Beurteilung des durch Schadstoffeintrag, Erosion und Verdichtung gegebenen Belastungsgrades und der möglichen Belastbarkeit landwirtschaftlicher Böden mit Schadstoffen sind laufend Zustandskontrollen zu veranlassen.
(2) Zu diesem Zweck ist unter Berücksichtigung der bodenkundlichen Verhältnisse, der gegebenen Schadstoffquellen und der landwirtschaftlichen Hauptproduktionsgebiete ein Netz ständiger Untersuchungsstandorte einzurichten. Der Beurteilung der bodenkundlichen Verhältnisse sind die Ergebnis der Österreichischen Bodenkartierung zugrundezulegen. Weiters ist bei der Festlegung der Untersuchungsstandorte auch auf die ortsübliche Bewirtschaftung Bedacht zu nehmen.
§ 2
(1) Die landwirtschaftlichen Böden in Steiermark sind gemäß der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage in Untersuchungsregionen einzuteilen. In jeder Untersuchungsregion sind mindestens 10 Standorte einzurichten. Dabei sind die regional vorherrschenden 2 Bodentypen mit zumindest je·3 Untersuchungsstandorten zu berücksichtigen.
(2) Von jedem Untersuchungsstandort sind 2 Jahre hindurch Proben zu ziehen. Im · ersten Jahr ist ein Bodenprofil aufzunehmen, wobei die Bodenproben von 3 verschiedenen Bodenhorizonten zu entnehmen sind. Im zweiten Jahr ist die Probe zumindest aus dem Oberboden zu ziehen.
(3) Der Zustand des Bodens der Untersuchungsstandorte ist nach der Zustandserhebung gemäß Abs. 2 durch Wiederholungsuntersuchungen zu kontrollieren. Die Wiederholungsuntersuchungen haben zumindest jene Untersuchungsparameter gemäß § 5 zu umfassen, welche eine steigende Tendenz aufweisen oder sehr nahe an den Bodengrenzwerten gemäß § 3.Abs. 2 der Klärschlammverordnung, LGBl. NI. 89/1987., liegen.
§ 3
Die gemäß § 2 Abs. 3, 4 und 5 des Steiermärkischen landwirtschaftlichen Bodenschutzgesetzes erforderlichen Pflanzenproben sind vor der Ernte zu ziehen. Sie haben Proben von 3 typischen Kulturgattungen der Untersuchungsregion zu umfassen. Bei Grünland sind zumindest 2 Schnitte zu nehmen; die Proben haben in Art und Menge der Pflanzen die gleiche Zusammensetzung aufzuweisen.
§ 4
(1) Die genaue Festlegung der Untersuchungsstandorte in den Untersuchungsregionen hat ein beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung einzurichtender Koordinationsausschuss, bestehend aus je einem Vertreter der Bundesanstalt für Bodenwirtschaft, Außenstelle Graz, der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, der für die Land- und Forstwirtschaft zuständigen Rechtsabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, der Fachabteilung für das Forstwesen, der für allgemeine technische Angelegenheiten zuständigen Fachabteilung der Fachabteilungsgruppe Landesbaudirektion .und einem Vertreter der Landwirtschaftlich-chemischen Landes-Versuchs- und Untersuchungsanstalt als Vorsitzenden vorzunehmen. Die Bestellung der Mitglieder des Koordinationsausschusses erfolgt durch die Steiermärkische Landesregierung auf die Dauer von 5 Jahren.
(2) Die Sitzungen des Koordinationsausschusses werden vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Sie sind nicht öffentlich. Die Geschäftsführung obliegt der Landwirtschaftlich chemischen Landes-Versuchs- und Untersuchungsanstalt.
(3) Die Mitglieder des Koordinationsausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie haben jedoch Anspruch auf die den Landesbeamten der Dienstklasse VII zustehenden Reisegebühren.
(4) Der Koordinationsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung, der der Vorsitzende beigetreten ist.
(5) Der Koordinationsausschuss hat die näheren Bestimmungen . über die Geschäftsführung binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu regeln.
§5
(1) Bei Bodenproben sind folgende , Parameter zu untersuchen:
pflanzenverfügbares Phosphat, pflanzenverfügbares Kalium, planzenverfügbares Magnesium in mg je 100 g Feinboden pH-Wert
Karbonate (in Prozenten)
Humus (in Prozenten)
Korngrößenverteilung (in Prozenten; im ersten Untersuchungsjahr)
austauschbare Kationen in mg je 100 g Feinboden (Kalzium, Magnesium, Kalium, Natrium)
Spurenelemente in mg je 1000 g Feinboden:
Azetat-Auszug: Bor
EDTA-Auszug: Kupfer, Zink, Mangan, Eisen
zusätzlich Königswasseraufschluss: Kupfer und Zink
Schwermetalle und Schadstoffe in mg je 1000 g
Trockensubstanz:
Blei, Chrom, Nickel, Kobalt, Cadmium, Molybdän, Quecksilber, Arsen, Fluor
(wasserlöslich)
organische Schadstoffe:
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, Hexachlorbenzol, chlorierte Kohlenwasserstoffe, an Hand von ausgesuchten Leitsubstanzen zusätzlich bei Standorten mit überwiegendem Maisanbau Triazinherbizidrückstände
(2) Bei Standorten, deren Böden mit Müllkompost versetzt oder mit Klärschlamm aus Anlagen von über 30.000 EinwohnergleiChwerten ,beschlammt wurden, ist zusätzlich auf polychlorierte Biphenyle zu untersuchen.
(3) Bei Pflanzenproben sind folgende Parameter zu untersuchen:
Spurenelemente in mg je 1000 g Trockensubstanz:
Zink und Kupfer '
Schwermetalle und Schadstoffe in mg pro 1000 g Trockensubstanz:
Blei, Chrom, Nickel, Kobalt, Cadmium, Molybdän, Quecksilber, Arsen, Fluor
(gesamt)
organische Schadstoffe:
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, Hexachlorbenzol, chlorierte Kohlenwasserstoffe, an Hand von ausgesuchten Leitsubstanzen zusätzlich bei Standorten mit überwiegendem Maisanbau Triazinherbizidrückstände bei Silomais bei Pflanzenproben von Standorten, deren Böden mit Müllkompost versetzt oder mit Klärschlamm aus Anlagen von über 30.000 Einwohnergleichwerten be schlammt wurden, ist zusätzlich auf polychlorierte Biphenyle 'zu untersuchen.
§ 6
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1988 in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landesrat:
Schaller
Anlage
Untersuchungsregionen
I. Ennstal:
Moorböden
Auböden
Kalkböden
Braunerdeböden
II. Mur-Mürz-Furche:
II. 1. Mur: II. 2. Mürz:
Auböden an der Mur Auböden an der Mürz.
Braunerden (Murterrassen) Braunerden in der Niederung
Braunerden auf Schiefergesteinen Braunerden auf Schiefergesteinen
III.
Inneralpine Gebiete:
Veitsch
Palten-und Liesingtal
Breitenau
Neumarkt
IV.
Murtal (FrohnleitEm bis Staatsgrenze)~
Graue Auböden
Braune Auböden
Braunerden auf Terrassen
Pseudogleye
V. Steirischer Randgebirgszug (Raum Soboth bis Wechselgebiet):
V. I. Weststeirisches Becken: V. II. Oststeirisches Becken:
Auböden Auböden
leichte Gleyböden mittelschwere Gleyböden
schwere Gleyböden schwere Gleyböden
Pseudogleye -Quartär Pseudogleye -Quartär
Pseudogleye -Tertiär Pseudogleye -Tertiär
Braunerden -Tertiär kalkfreie Braunerden -leicht
kalkige Braunerden - leicht kalkfreie Braunerden -schwer
kalkige Braunerden - schwer Braunerden auf Schiefergesteinen
kalkfreie Braunerden - leicht Braunlehm auf Kalk
kalkfreie Braunerden - schwer
Braunerden auf Tonen
Braunerden auf Schiefergesteinen
Braunlehme auf Kalk
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